liche Ober-Präsidium ergebenst ersuchen, nach vorstehenden Bestim
mungen zu verfahren, bemerken wir, daß die einjährigen Freiwilli—
gen erst dann zur Aushebung kommen, wenn die beim diesjährigen
dten Ersatz konkurrirenden Mannschaften eingestellt werden
Berlin, den 25. Mai 1866.
Der Kriegs⸗-Minister, Der Minister bes Innern,
von Roon. Graf zu Eulenburg.
An die sämmtlichen Königlichen Gencral⸗
Kommandos und Dber⸗Vräsidien.
Bekanntmachung.
In Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 22. d. M. wird auf
Grund des 8 3 des Zollgesetzes vom 23. Januar 1838 (Gesetz⸗-Samm—
lung S. 34) bis zum 1. October d. J. die Ausfuhr von Getreide,
deu und Stroh über die Grenze von der Weichsel bei Thorn (diese
eingeschlossen) bis zur Grenze gegen das Königreich Sachsen bei Sei—
denberg, unter Hinweisung auf die im 8 1 des Zollsirafgesetzes vom
23. Januar 1838 (Ges.Sammlung S. 78) angedrohten Strafen
hsiermit veboten.
Berlin, den 22. Mai 1866.
Der Finanz-Minister, Der Minister des Innern,
v. Bodelschwingh. Gr. Eulenburg.
Ro. 5383.)
Bekanutmachung.
Bezeichnung des Königlichen GewerbeInstituts mit
dem Namen „Königliche Gewerbe-Akademie“ betr.
Des Königs Majestät haben gemäß Rescript des Königlichen
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 30
April c. IV. 3901. zu genehmigen geruht, daß die im Jahre 1821
anter dem Namen „Königliches Gewerbe-Institut zu Berlin“ eröff
nete Anstalt, welche seitdem durch die Fortschritte der Wissenschaft
und Technik, denen dieselbe sich anschloß und durch die wesentliche
Erweiterung und Vertiefung ihres Unterrichtsfeldes, die Aufhebung
der obligatorischen Kurse, der Kontrole des Besuchs der Vorlesungen
und der Abgangs-Zeugnisse, die Einführung des Unterrichtshonorars
nach Maaßgabe der belegten Vorlesungen in Verbindung mit ihrer un⸗
zemein gestiegenen Frequenz eine völlige Umgestaltung ihres ursprüng
lichen Characters erfahren hat, von nun an den der Anftalt mehr ent
sprechenden Namen „Königliche Gewerbe-Akademie“ führe
was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Trier, den 16. Mai 1866
IJ. 2391. 8. 5)
Fönigl. Regierung.
Bekanntmachung.
Die Königliche Regierung zu Cöln hat uns mittelst Schreiben
pom 9. d. M. ersucht, die von dem Herrn Ober-Präsidenten der
Rheinprovinz unterm 28. v. Mts. No. 3114 zur Unterstützung der
Brandbeschädigten zu Beckerscheid und Humm erzhe im im Kreise
Rheinbach bewilligte allgemeine Hauscollecte in dem diesseitigen Be—
iirke möglichst bald abhalten zu lassen.
Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 8. d. M. J. 3141
S. 2 veranlassen wir daher das Königliche Landraths-Amt, für die
baldige Abhaltung der erwähnten Collecte in dem dortigen Kreise
Landwirthschaftliche Krisis.
Non F. Villerovn
Die Landwirthschaft ist augenblicklich in einer bedrängten Lage.
Alles, was der Landwirth kaufen muß, ist im Preise gestiegen; die
Preise der Getreide sind so niedrig, daß sie nicht mehr ausreichen, die
Kosten ihres Anbaues zu bezahlen. Ueberall hört man die nämlichen
Klagen, in Frankreich wie in Deutschland. Die Landwirthschaft be—
indet sich offenbar in einer Krisis und es drängt sich die Frage
auf: „Wie kann sie sich dieser Krisis entwinden? In welcher Weise
vermag sie sich wieder zu einem normalen, geregelten Zustand zu
rheben?“
Man darf nicht vergessen doß di⸗r kritischa Ousftand dar Kand
Sorge zu tragen, und uns die Ertrags-Nachweise statt bis zu dew
durch unsere vorcitirte Verfügung auf den 1. August c. anberaumter
Termin nunmehr bis zum 1. Juli c. einzureichen.
Trier, den 26. Mai 1866.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Linz.
An sämmtliche Königliche Landraths-Aemter
des Bezirks.
I. 3331. 8. 2.)
Abdruck sämmtlichen Herren Bürgermeistern des Kreises zur
Kenntnißnahme und weitern Veranlassung. Die Ertrags-Nachweisen
sind nicht, wie in meiner Verfügung vom 22. Mai c. No. 2875 an—
geordnet, bis zum 15. Juli, sondern einen Monat früher, am 15
Juni c. einzureichen.
Saarbrücken, den 1. Juni 1866.
Der Königliche Landrath,
v. Gaͤrtner.
I⸗No. 8100.)
Bekanntmachung.
Höhern Orts ist eine Classificirung der Mannschaften des 2
Aufgebots der Landwehr in Gemäßheit der Ministerial-Verordnung
vom 26. October 1850 Behufs Feststellung der Abkömmlichkeits⸗-Ver—
hältnisse angeordnet worden.
Alle Landwehrleute 2. Aufgebots, sowie die zum Traindiens
verpflichteten Mannschaften dieser Altersklasse, welche zur Unterstütz—
ung ihrer Eltern oder zur Erhaltung ihres eignen Hausstandes nach
8 9 der angeführten Verordnung *) eine Berücksichtigung glauben
in Anspruch nehmen zu können, werden daher aufgefordert, sich des
falls binnen 10 Tagen bei ihrem Bürgermeister zu melden, und die
ihre Unabkömmlichkeit begründenden Angaben durch 3 Landwehr—
leute beglaubigen zu lassen.
Im Falle der Einberufung hört jede Reclamation auf.
Saarbrücken, den 31. Mai 1866.
Der Königliche Landrath,
v. Gärtner.
) 9 9 der Verordnung vom 26. October 1850 lautet:
Die im 8 8 erwähnten Berücksichtigungen sind nur zulässig:
1) wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeus—
unfähigen Vaters oder seiner Mutter, mit denen er die
nämliche Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein
Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch
die gesetzlich den Familien der Reserve- und Landwehr⸗
Mannschaften zu gewährenden Unterstützungen der dauernde
Ruin des älterlichen Hausstandes bei der Entfernung des
Sohnes nicht zu beseitigen ist.
Wenn ein Wehrmann, der das 30ste Lebensjahr erreicht
zat, oder einen der beiden ältesten Jahrgänge des Isten
Aufgebots angehört, als Grundbesitzer, Pächter oder Ge—
verbetreibender oder als Ernährer einer zahlreichen Fa—
milie selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung,
seinen Hausstand und seine Angehörigen durch die End—
fernung dem gänzlichen Verfall ünd dem Elende Vreis ge—
ben wuͤrde.
Wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung
rines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine
Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen
Landes-Kultur und der National-Oeconomie für unab—
weislich nothwendia erachtet wird.
wirthschaft nichts Neues ist; in Frankreich wie in Deutschland kehrten
ehedem die Theuerungsjahre regelmäßig wieder; nach mehreren auf
einander folgenden reichen Ernten wurde dann das Getreide wieder
so wohlfeil, daß die Landwirthe ihre Güter thatsächlich im Stiche ließen
und der Anbau des Bodens so mangelhaft betrieben wurde, daß eine
aeue Theuerung nicht ausbleiben konnte und häufig Hungersnoth zur
Folge hatte. Der Handelsverkehr jener Zeit war aͤußerst mangelhaft
ind wurde durch ein unvernünftiges Zollwesen noch mehr erschwert:
in der Provinz Lothringen konnte Ueberfluß herrschen, während man
unmittelbar daneben in der Champagne verhungerte.
Im Verkehrswesen hat die neueste Zeit die erfreulichsten Fort
wschritte gemacht. Wo früher die Wege 6 Monate des Jahres unsahr—
har maren, sieht man jekt schöne woßlangelegte Kanpstraßen die Am—