Erscheint Dinstag, Donnerstatz und
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plare 150 Silberqrolchen.
für
den Kreis Saarbrücken.
MBGl.
Dinstag den 22. Mai
1866.
—F
Amtliches.
—
be der Kreis-Ersatz, Commission, in deren Bezirk er gestellungsfähig
ist, sofern er das militairpflichtige Alter (welches mit dem 1. Januar
des Kalenderjahres eintritt, in welchem er das 20. Lebensiahr vollen⸗
det) erreicht hat, zu melden.
Nachdem die Mobilmachung des VIII. Armee-Corps Allerhöchst
befohlen, werden nunmehr alle im hiesigen Kreise gestellungs—
pflichtige zum einjährigen freiwilligen Dienst Berechtigte hiermit auf⸗
gefordert, sich unter Vorlage des ihnen ertheilten Berechtigungsscheins
bei dem unterzeichneten Landrath und Civil-Vorsitzenden der Kreis⸗
Ersatz-Commission des Kreises Saarbrücken entweder persönlich oder
durch ihre Eltern oder Vormünder zu melden, auch von etwaigem
Wechsel ihres Aufenthalts mir sogleich Kenntniß zu geben.
Gleichzeitig werden die nachstehenden abgedruckten Vorschriften
des Königlichen General-Commandos des VIII. Armee-Corps und des
Hderrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 3. Januar 1851, welche
noch jetzt vollständig maßgebend sind, zur öffentlichen Kentniß gebracht
Saarbrücken, den 6. Mai 1866.
Der Königl. Landrath,
8. GGaärtner.
Belaunntmachung.
Die Königliche Kreis-Ersatz« Commission wird am am 5. und 6.
Juni d. J. im Saale des Herrn Gastwirths Plager hierselbst zu—
sammentreten, um die für die Ersatztruppen erforderlichen Rekruten
auszuheben und die sonstigen der Departements-Ersatz⸗ Commission
obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. Die Operationen weren in
nachstehender Weise vorgenommen:
1. Am Dienstag den 5. Juni e., Morgens 7 Uhr, Musterung
der von der Kreis-Ersatz-Commission in der Zeit vom 24. April
dis 3. Mai ecur.
a. als dauernd unbrauchhar,
d. im 3. Concurrenz-Jahre wegen Mindermaß, Kleinheit und
zeitiger Unbrauchbarkeit zur Ersatz-Reserve und
im 3. Concurrenz-Jahre zum Train designirten Militär
pflichtigen. Ferner Musterung:
4. der vorschriftsmäßig gelernten Jäger,
o. der vorzugsweise Einzustellenden,
der primo loco rangirenden Militärpflichtigen der Jahr—⸗
gänge 1840, 1841, 1842, 1843 und 1844.
Am Mittwoch den 6. Juni c., Morgens 7 Uhr,
1. die primo loco rangirenden Militärpflichtigen des Jabr
gangs 1845,
». die im laufenden Jahrgange zur Loosung Zugelassenen,
. die Disponibeln der frühern Jahrgänge.
Ich ersuche die betreffenden Militärpflichtigen, welchen noch be
sondere Vorladungen zugehen, gerau zur bestimmten Stunde am er
wähnten Gestellungsorte sauber gewaschen und mit reiner Bekleidung
versehen vor der Königlichen Kreis-Ersatz-Commission zur Musterung
zu erscheinen, indem die zu spät sich Gestellenden unnachsichtlich zur
Strafe herangezogen werden.
Ausdrücklich wird hierbei unter Bezugnahme auf meine Bekannt—
machung vom 6. Mainc. bemerkt, daß mit der Mobilmachung der
Armee für die zum einjährigen freiwilligen Dienste Be—
rechtigten die Begünstigung erloschen ist, den Antritt des Dienstes
bis zum 28. Lebensjahre resp. weiter hinaus auszusetzen. Die ge
dachten Militärpflichtigen werden daher gleichfalls vorgeladen, an
den vorbezeichneten Terminen zur Revision sich zu gestellen.
Die Herren Bürgermeisterer ersuche ich, diese Bekanntmachung
mehrmals in sämmtlichen Gemeinden ihres Verwaltungsbezirks vub
liziren zu lassen.
Saarbrücken, den 18. Mai 1866.
Der Königliche Landrath,
v. Gartuer.
Bekanntmachung des Köuiglichen General-Commandos und Ober⸗
Prüsidenten der Rheinprovinz.
Ableistung der Militärpflicht der zum einjährigen Dienste berechtiaten
jungen Leute.
Bei der erfolgten Mobilmachung der Armee wird in Beziehung auf die Ab⸗
leistung der Militär-Pflicht der zum einjährigen freiwilligen Dienft berechtigten
ungen Leute auf den Grund einer Verfügung der Königlichen Ministerien det
Innern und des Kriegs vom 20. v. Mts. und Is. Nachfolgendes zur öffentlichen
tenntniß gebracht:
1) Auch mit der Mobilmachung der Armee ist nichtzj das Recht zum einjähri⸗
zen freiwilligen Dienste, sondern nur die Begünstigung erloschen: den An⸗
tritt des Dienstes bis zum 23. Lebensjahre, resp. weiter hinaus auszu
setzen.
2) Der Eintritt der einjährigen Freiwilligen findet aber nicht bei den mobilen
sondern bei den Ersatztruppen statt.
3) Die einjährigen Freiwilligen werden sowohl bei den Ersatztruppen als auch,
wenn sie nach erfolgter Ausbildung den mobilen Truppentheilen überwiesen
werden, in die Verpflegung genommen, haben aber die Verpflichtung, sich
selbst zu equipiren.
Die Departements-Prüfungs-Commissionen setzen nach wie vor ihre Thä
tigkeit fort, weil jeder Berechtigte bei Erfüllung der vorgeschriebenen Be—
dingungen das Recht des einjährigen Dienstes noch geltend machen kann.
5) Die Departements-Prüfungs-Commissionen haben den Ersatz-Behörden dit
zum einjährigen Dienst zugelassenen Individuen namhaft zu machen, welcht
mit ihrer Altersklasse ultimo loco zur Aushebung kommen.
N Diejenigen Individuen, welche auf dem sub S5 bezeichneten Wege vor Ab—
lauf des ihnen bewilligten Ausstands, durch die Ersatzbehörde nicht zur
Einstellung gelangen, liegt nach wie vor die Verpflichtung ob: Vor Ablaul
des Ausstandes bei Vermridung des Verlustes des Rechts zum einjähriger
Dienst, sich bei einem Ersatz-Truppentheil selbst zum Eintritt zu melden.
Die den Ersatz-Truppen von den Ersatz-Behörden überwiesenen einjährigen
Freiwilligen (k. 5) werden eingestellt werden; ebenso die sich bei den Er—
atztruppen selbst meldenden Individuen dieser Kategorie, wenn sie zu den
283jährigen oder noch ältern (k. 6.) gehören. Jüngere, sich selbst Meidende,
können eingestellt werden, denselben ist jedoch zu eroöffnen, daß sie von dem
Rechte des ihnen bewilligten Ausstandes noch so lange Gebrauch macher
können, als sie nicht von den Ersatzbehörden zur Gestellung aufgeforder
werden.
Sämmtliche zum einjährigen Dienste berechtigten jungen Leute sind Seitens
der Ersatz-Behörde Behufs Eintragung in den Aushebungslisten durch öf
fenteiche Bekanntmachung aufzufsordern, ihren gegenwärtigen Aufenthalt de—
hnen 4unächst liegenden KreisErsoßeccommission sofort anzuriaen
Belklanutmachung.
In Gemäßheit der 88 134-137 darf der zum einjährigen frei—
villigen Dienst Berechtigte während der gewöhnlichen Friedensver—
hältnisse seinen Dienstantritt bis zum 1. Oktober des Kalenderjahres
aussetzen, in welchem er das 23. Lebensjahr vollendet. Er brauchl
während der Dauer des ihm bewilligten Ausstandes sich weder zur
Stamm-Rolle noch bei einer Ersatzbehörde anzumelden. Bei eintre—
sender Mobilmachung der Armee oder eines Theiles derselben erlischt
die Ausstandshewissiauna Der Freiwillige haf sich in diesem Falle