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I e — —— —F *7 oetraͤgt pro Quartal inel. Stempelstene
2 * 5 — 8 und Traͤgerlohn für Saarbrücken un—
* * 5— A —3— St. Johann 12 Silbergroschen.
S — S —— —8 Für die durch die Post bezogenen Exen
⸗ vlare 15 Silberaroschen.
für
den Kreis Saarbrücken.
M 59.
Donnerstag den 17. Ma.
1866.
Amtliches.
17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendel
haben.
Der Einzustellende muß mindestens 5 Fuß 1 Zoll groß, voll—
kommen gesund und frei von körperlichen Gebrechen und wahr—
nehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, aͤuch nach
Maßgabe seines Alters so kräftig und gesund erscheinen, daß er
die begründete Aussicht gewährt, bis zum Ablauf seiner Dienst⸗
zeit in der Unteroffizier-Schule vollkommen felddienstbrauchbar
zu werden.
8. Er muß sich bis dahin tadellos geführt haben.
9. Er muß leserlich und ziemlich richtig schreiben, ohne Anstoß lesen
und die vier Species rechnen können.
Er muß sich bei seiner Ankunft in Potsdam, resp. Jülich dazu
oerpflichten, für jedes Jahr des Aufenthalts in der Unteroffizier⸗
Schule zwei Jahre im stehenden Heere zu dienen. Außerdem
hat derselbe die gesetzliche dreijährige Dienstzeit abzuleisten, wo—
rauf jedoch die Dienstzeit in der Unteroffizier-Schule angerechnet
wird. Es würde sich demnach beispielsweise die Dienstverpflich—
tung eines Freiwilligen, der wegen besonders guter Führung
und Ausbildung schon nach zweijährigem Aufenthalt in der Un—
teroffizier-Schule einem Truppentheil überwiesen wird, wie folgt
gestalten: zur Kompletirung seiner gesetzlichen dreijährigen Dienst⸗
zeit noch ein Jahr, für den zweijährigen Aufenthalt in der Un⸗
eroffizier⸗Schule vier Jahre, mithin im Ganzen fünf Jahre.
Bei späteren Versorgungen wird ihm die in der Unteroffizier
Schule zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.
Er muß mit ausreichendem Schuhzeug und 2 Hemden versehen
sein; ingleichen mit 2 Thalern, um sich nach seiner Ankunft in
der Unteroffizier-Schule die nöthigen Utensilien zur Reinigung
der Armatur und Bekleidung beschaffen zu können.
Behufs Aufnahme in eine der Unteroffizier-Schulen hat sich der
Betreffende persönlich bei dem Landwehr-Bataillons-Commando
seiner Heimath oder dem Commandeur der Unteroffizier-Schule
in Potsdam, resp. in Jülich zu melden. — Es sind dabei fol
zende Papiere zur Stelle zu bringen:
a) der Taufschein,
b) Führungs-Atteste seiner Ortsobriakeit und seines Lehr- oder
Brodherrn,
die Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Ein—⸗
tritt in die Unteroffizier-Schule. bealaubiat durch die
Irtsbehörde.
Dieselbe kann auch durch die mündliche protokollarische
Erklärung dieser Personen beim Landwehr-Bataillons-Com—
mando, resp. bei dem Commandeur der hetreffenden Unter—
offizier-Schule ersetzt werden,
und erfolgt sodann eine Prüfung im Lesen, Schreiben und
Rechnen, sowie die ärztliche Untersuchung.
Sind Prüfung und Untersuchung günstig ausgefallen, so hat
der Freiwillige einer baldigen vorläufigen Benachrichtigung
über Annahme oder Nichtannahme entgegen zu sehen. Die de—
ãnitive Entscheidung, resp. Einberufung erfolat bis Mitte Au—
zust jeden Jahres.
Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizier-Schulen
findet in der Regel jährlich einmal und zwar im Monat Okto—
ber statt.
Personal⸗-Chronik.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den seitherigen Ober⸗
kegierungs Rath v. Gärtner zum Präsidenten der Regierung zu Trier zu er⸗
zennen.
Bekauntmachung.
Das mittelst Bekanntmachung vom 26. v. M. ausgesprochene
Verbot des Debits der in Wien erscheinenden Zeitung
„Die Prefse“
vird hierdurch wieder aufgehoben. J
Berlin, den 12. Mai 1866.
Der Minister des Innern,
(gez.) Graf zu Eulenburg.
10.
Nachrichten für diejenigen Freiwilligen,
welche in die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam und Jülich ein⸗
gestellt zu werden wünschen.
Die Unteroffizier-Schulen haben die Bestimmung, junge Leute,
welche sich dem Militairstande widmen wollen, zu Unteroffizieren
für die Infanterie des stehenden Heeres heranzubilden.
Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule dauert in der Regel
drei, bei besonderer Brauchbarkeit auch nur zwei Jahre, in wel—
her Zeit die Zöglinge gründliche militairische Ausbildung und
Anterricht in alle Dem erhalten, was sie befähigt, bei sonstiger
Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizierstan—
des, als: Feldwebel ꝛc. zu erlangen und es ihnen ermöglicht,
bei der einstigen Anstellung als Militair-, resp. Civil:Beamte
die Prüfungen zu den gesuchteren Posten abzulegen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deut
cche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, mili—
airische Rechnungsführung, Geschichte, Geoaraphie, Planzeichnen
ind Gesang.
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Voltigiren,
Bajonettfechten und Schwimmen.
Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule an und für sich gibt
den Zöglingen keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unter⸗
offizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem
bewiesenen Eifer und der erlangten Dienstkenntniß des Einzel—
gen ab. Die vorzüglichsten Freiwilligen werden bereits als Un—
teroffiziere den resp. Truppentheilen überwiesen.
In Bezug auf die Vertheilung der ausscheidenden Zöglinge an
die resp. Truppentheile muß selbstverständlich die Rüdsicht auf
—DDDD
ollen aber alle billigen Wünsche in Betreff der Ueberweisung
zu einem bestimmten Truppentheil nach Möglichkeit berücksichtig!
und namentlich die aus Westphalen und der Rheinprovinz ge
zdürtigen Freiwilligen im Allgemeinen den heimathlichen Reai—
nentern zugewiesen werden.
Die Zöglinge der Unteroffizier-Schulen stehen unter den mili—
airischen Gesetzen, wie alle anderen Soldaten des Heeres. Sie
werden nach ihrem Eintreffen bei der Unteroffizier-Schule auf
die Kriegsartikel verpflichtet.
Der in die Unteroffizier-Schule Einzustellende muß wenigstens
1.
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13.
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