Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Belauntmachung.
In Gemäßheit der 88 134-1837 darf der zum einjährigen frei—
willigen Dienst Berechtigte während der gewöhnlichen Friedensver—
hältnisse seinen Dienstantritt bis zum 1. Oktober des Kalenderjahr es
aussetzen, in welchem er das 23. Lebensjahr vollendet. Er braucht
während der Dauer des ihm bewilligten Ausstandes sich weder zur
Stamm-Rolle noch bei einer Ersatzbehörde anzumelden. Bei eintre—
dender Mobilmachung der Armee oder eines Theiles derselben erlischt
die Ausstandsbewilligunge Der Freiwillige hat sich in diesem Falle
dei der Kreis-Ersatz« Commission, in deren Bezirk er gestellungsfähig
ist, sofern er das militairpflichtige Alter (welches mit dem 1. Januar
des Kalenderjahres eintritt, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet)
 erreicht hat, zu melden.
Nachdem die Mobilmachung des VIII. Armee-Corps Allerhöchst
hefohlen, werden nunmehr alle im hiesigen Kreise gestellungs—
oflichtige zum einjährigen freiwilligen Dienst Berechtigte hiermit auf⸗
gefordert, sich unter Vorlage des ihnen ertheilten Berechtigungsscheins
bei dem unterzeichneten Landrath und Civil-Vorsitzenden der Kreis⸗
Ersatz-Commission des Kreises Saarbrücken entweder persönlich oder
durch ihre Eltern oder Vormünder zu melden, auch von etwaigem
Wechsel ihres Aufenthalts mir sogleich Kenntniß zu geben.
Gleichzeitig werden die nachstehenden abgedruckten Vorschriften
des Königlichen General-Commandos des VIII. Armee-Corps und des
herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 3. Januar 1851, welche
noch jetzt vollständig maßgebend sind, zur öffentlichen Kentniß gebracht.
Saarbrücken, den 6. Mai 1866.
Der Königl. Landrath,
v. Gaärtner.

Bekanntmachung des Köuniglichen General-Commandos und Ober⸗
Präsidenten der Rheinprovinz.
Ableistung der Militärpflicht der zum einjährigen Dienste berechtigten
jungen Leute.
Bei der erfolgten Mobilmachung der Armee wird in Beziehung auf die Ab—
eistung der Militär-Pflicht der zum einjährigen freiwilligen Dienst berechtigten
ungen Leute auf den Grund einer Verfügung der Königlichen Ministerien des
Innern und des Krieas vom 20. v. Mts. und As. Nachfolgendes zur öffentlichen
denntniß aebracht ·

*Dienst⸗ Auszeichnung
für Weichensteller und Bahnwüärter.
Schon längst hat die Erfahrung gezeigt, welche Wichtigkeit die
orgfältige und umsichtige Wahrnehmung des Weichensteller- und
Bahnwärter-Dienstes für die Sicherheit des Eisenbahn-Betriebes
und das reisende Publikum hat. Eine große Zahl der Unfälle ent—
leht aus Vernachlässigungen desselben und aus Fehlgriffen, welche
ich die betreffenden Beamten zu Schulden kommen lassen. Es muß
daher eine Haupt-Aufgabe der Eisenbahn-Verwaltungen sein, sich ei
nen küchtigen Stamm zuverlässiger und pflichteifriger Persönlichkeiten
auf diesen verantwortlichen Posten zu sichern, die sich jeden Augen
blick bewußt sind, daß Leben und Gesundheit Tausender von Mitmenschen
 ihrer treuen, pünktlichen Pflicht-Erfüllung und ihrer stets
wachsamen Vorsicht anvertraut sind. Die Gewinnung solcher gewis⸗
enhaften Beamten hat besonders in gewerbreichen Gegenden ihre
zroßen Schwierigkeiten, weil dort andere, leichtere Beschäftigungen
augenblicklich oft höhern Lohn bringen. Die Bahn-Verwaltungen
haben es sich daher vielfach angelegen sein lassen, das Interesse für
hiesen untern, aber so wichtigen Bahn-Dienst zu wecken und zu fesseln,
inndem sie die Gehälter verbesserten, Arbeits-Ueber bürdungen ab—
tellten und für die Zukunft der betreffenden Beamten bei etwa ein—
wretender DienstUnfähigkeit durch Sicherung von Kranken-Unterstütz
ungen, Pensionen, Wittwen-Gelder und Kinder-Erziehungs-Zuschüffe
orgten.
Neuerdings hat die preußische Staatsbahn-Verwaltung außerdem
Bedacht genommen, die Stellung des Weichenstellers und Bahnwär-⸗
lers auch durch äußere Zeichen zu ehren, um ihnen die Wichtigkeit
ihres Amtes noch mehr zum Bewußtsein zu bringen und ihr Ehrge—
jühl — diese Pulsader eines jeden wabhren Mannes — rege zu
erhalten.
Durch Allerhöchste Ermächtigung vom 23. December 1865 is
nämlich das schwere und verantwortliche Amt der Bahnwärter un

) Auch mit der Mobilmachung der Armee ist nicht das Recht zum einjähri—
gen freiwilligen Dienste, sondern nur die Begünstigung erloschen: den An—
tritt des Dienstes bis zum 283. Lebensjahre, resp. weiter hinaus auszu—
setzen.
Der Eintritt der einjährigen Freiwilligen findet aber nicht bei den mobilen
sondern bei den Ersatztruppen statt.
Die einjährigen Freiwilligen werden sowohl bei den Ersatztruppen als auch,
wenn sie nach erfolgter Ausbildung den mobilen Truppentheilen überwiesen
verden, in die Verpflegung genommen, haben aber die Verpflichtung, sich
selbst zu equipiren.
M Die Departements-Prüfungs-Commissionen setzen nach wie vor ihre Thä—
tigkeit fort, weil jeder Berechtigte bei Erfüllung der vorgeschriebenen Be—
dingungen das Recht des einjährigen Dienstes noch geltend machen kann.
Die Departements-Prüfungs-Commissionen haben den Ersatz-Behörden die
jsum einjährigen Dienst zugelassenen Individuen namhaft zu machen, welch⸗
nit ihrer Altersklasse ultimo loco zur Aushebung kommen.
Diejenigen Individuen, welche auf dem sub s bezeichneten Wege vor Ab⸗
auf des ihnen bewilligten Ausstands, durch die Ersatzbehörde nicht zur
Zinstellung gelangen, liegt nach wie vor die Verpflichtung ob: Vor Ablauf
des Ausstandes bei Vermeidung des Verlustes des Rechts zum einjährigen
Dienst, sich bei einem Ersatz-Truppentheil selbst zum Eintritt zu melden.
Die den Ersatz-Truppen von den Ersatz-Behörden überwiesenen einjährigen
Freiwilligen (k. 5) werden eingestellt werden; ebenso die sich bei den Er—
satztruppen selbst meldenden Individuen dieser Kategorie, wenn sie zu den
28jährigen oder noch ältern (k. 6.) gehören. Jüngere, sich selbst Meldende,
können eingestellt werden, denselben ist jedoch zu eröffnen, daß sie von dem
RKechte des ihnen bewilligten Ausstandes noch so lange Gebrauch machen
können, als sie nicht von den Ersatzbehörden zur Gestellung aufgefordert
verden.
Sämmtliche zum einjährigen Dienste berechtigten jungen Leute sind Seitens
der Ersatz-Behörde Behufs Eintragung in den Aushebungsliften durch öf—
entliche Bekanntmachung aufzufordern, ihren gegenwärtigen Aufenthalt der
hnen zunächst liegenden Kreis-Ersatz-Commission sofort anzuzeigen, auch
oon etwaigem Wechsel ihres Aufenthalts der Kreis-Ersatz-Commission so—
gleich Kenntniß zu geben.
Diese Verpflichtung haben die Departements-Prüfungs-Commissionen auch
den von nun an geprüft werdenden Individuen bei Ertheilung des Berech—
tigungsscheins denselben aufzuerlegen.
Während des ersten Jahres ihrer Dienstzeit behalten die einjährigen Frei⸗
willigen auch bei den mobilen Truppen die ihnen bewilligten Abzeichen
Nach vollendetem Dienstjahr sind sie als zur Reserve, wie im Frieden, über⸗
getreten zu betrachten, womit die Verpflichtung der Selbstequipirung auf—⸗
hört und sie die Abzeichen der einjährigen Freiwilligen ablegen. So lange
der Truppentheil mobil ist, kommen sie jedoch nicht zur Entlassung.
Coblenz, den 8. Januar 1851.

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Vuneeder resp. Nachtwächter durch Stiftung einer „Dienst-Aus
zeichnung“ geehrt worden, welche in einer goldenen Achsel—⸗
Schnur besteht und nach djähriger tadelfreier Dienst-Führung für
die rechte, nach 10jähriger Bewährung für beide Schultern durch
die vorgesetzte Königliche Eisenbahn-Direction verliehen werden darf.
Die Auszeichnung besteht in einer doppelt neben einander lau—
sen, auf der höchsten Stelle der Achsel aufgenähten und einen viertel
Zoll über dem Aermel zwei Schleifen bildenden goldenen Plattschnur.
Beide Schleifen haben zusammen einen Durchmesser von Lu, Zoll
Die Schnur wird durch einen , Zoll vom Kragen entfernt gesehten
kleinen Uniform-Knopf gehalten.
Das Material zu einer Schnur besteht aus s/5 Ellen goldener
Plattschnur und einem kleinen Uniform-Knopfe. Es wird bei der
Lerleihung von der Central-Materialien-Verwaltung geliefert, auch
werden die Kosten desselben sowie die der Befestiqgung auf den Be—
triebsfonds übernommen werden.
Die Auszeichnung geht in den Besitz des Betreffenden über, wel
chher für ihre gute Conservirung und Erneuerung zu sorgen hat.
Die Kosten der Erneuerung hat der betreffende Beamie selbst
zu tragen; das Material wird dazu in derselben Weise, wie dies für
den Ankauf von Uniformstücken vorgeschrieben ist, von der Kleider
Verwaltung gegen Bezahlung überwiesen.
Derjenige Träger dieser Auszeichnung, welcher im Laufe der er—⸗
ten drei Jahre nach der Verleihung drei Mal mit Ordnungsstrafen.
oder ein Mal mit einer Strafe von mehr als 1 Thlr. beleat wor—
den, verliert dieselbe.
Diese Dienst-Auszeichnung wird hoffentlich ihren Zweck nicht
oerfehlen, indem sie dem pflichttreuen älteren Beamten einen wür—
digen Ehren-Lohn für seinen anstrengenden Dienst bietet und
dem jüngeren Beamten ein schönes Ziel steckt, das er nur durch ge—
vissenhafte Erfüllung aller seiner Amts⸗Pflichten, Treue und Gehor
am im Dienste, aber durch diese auch sicher zu erreichen vermag
            
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