Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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den Kreis Saarbrücken.

M 57.

Sonnabend den 12. Mai

1866.

ι

Amtliches.

Bekanntmachung.
Indem die täglichen Fahrten der Königlich Preußischen und
Schwedischen Postdampfschiffe nicht mehr auf der Route Stralsund⸗
Malmoe, sondern vom 1. Mai er. ab auf dem kürzesten Seewege
Stralsund-Ystadt stattfinden, bietet sich gleichwohl, im Anschluß
m die Schwedischen Eisenbahnen in der Provinz Schonen, auch für
Reisende nach Dänemark nachbezeichnete Verbindung auf dem Wege
iber Stralsund und Ystadt zur Fahrt nach Kopenhagen dar:
aus Berlin per Eisenbahn um 5 Uhr 30 Minuten Nachmittags,
Ankunft in Stralsund „111, 659 F Nachts,
Abfahrt des Postdampfschiffs von Stralsund mit Tagesanbruch,
Ankunft in Ystadt gegen Mittag,
Abgang des Eisenbahnzugs aus Ystadt nach Eslöf 11u. 533 M. Mittgs.,
Abgange, „Eslöf nach Malmoe 2U. 54 M. Nachm.,
Ankunft des Zuges in Malmoe um 4 Uhr 4 Min. Nachm.,
Abgang des Dampfschiffs aus Malmoe um 4 Uhr 15 Min. Nachm.,
Ankunft in Kopenhagen um 6 Uhr Nachmittags.
Es treffen mithin z. B. Passagiere, welche des Montags um 5
Uhr 30 Minuten Nachmittags aus Berlin, resp. um 7 Uhr 56 Mi—
auten Abends aus Stettin abreisen, auf der Route über Stralsund,
Ystadt und Malmoe am Dienstage um 6 Uhr Nachmittags in Ko—
oenhagen ein.
Die Verbindung ist eine tägliche.
Berlin, den 30. April 1866.
General-Post-Amt.
v. Phitlinnabarn

Bekauntmachung.
Requisition von Militärhülfe zum Schutze des Privatwald-Eigenthums
 betreffend.
Es ist uns höhern Orts neuerdings die Bereitwilligkeit der Mi—
litärbehörde zu erkennen gegeben worden, nach wie vor in gleicher
Weise wie für die Königlichen, so wie für die Communal- und In—
stitutsforsten, auch zu Gunsten des Privatwald-Eigenthums die nö—
thige Aushülfe durch temporär zu beurlaubende qualificirte Corps—
jäger während der Wintermonate October bis März nach Möglich—
deit zu leisten, um für diese Forsten die Gefahr einer ausgedehntern,
durch das gewöhnliche Schutzpersonal nicht zu bewältigenden Berau—
bung abzuwenden. Die unerläßliche Rücksicht auf die naßgebenden
nilitärischen Dienstverhältnisse machen es jedoch nothwendig, mehr
als bisher ein geregeltes Verfahren zu beobachten, und sollen daher, hö—
herer Anordnung gemäß, hierbei für die Folge nachstehende Bestimmungen
 zur Richtschnur dienen:
Die Anträge auf Bewilligung einer solchen militärischen Aus—
hülfe sind nicht mehr an die in den nächsten Garnisonsorten ste—
henden Jäger-Bataillons-Commando's, sondern direct an die
Königliche Inspeltion der Jäger und Schützen zu
Berlin zu richten.
Um zeitig die hierauf bezüglichen militärischen Dispositionen
besonders auch im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Be—
friedigung des allseitigen Bedürfnisses treffen zu können, muß
die Anmeldung spätestens bis zum 1. August jeden Jahres er
folgen, und zwar in der Form und unter genauer Beachtung
des hier beigefügten Schema's.

3. Die beurlaubten Jäger erhalten die Reisekostenvergütung vom
Garnisonsorte nach dem Verwendungsorte und zurück aus Mi—
litärfonds, sodann vom Wald-Eigenthümer für die
Zeit ihrer Dienstleistungen beim Forstschutze eine, dem Betrage
von mindestens 10 Sgr pro Tag entsprechend, Vergütung in
baarem Gelde oder theils in solchem, theils in Naturalverpfle—
zung, nebst Brennholzvergütung oder freier Heizung.
Sollte nach den obwaltenden Umständen die Verwendung ein—
elner beurlaubter Jäger sich nicht als ausreichend erweisen, viel
nehr eine ausgedehntere Militärhülfe zur Erhaltung der ge—
etzlichen Ordnung in den gefährdeten Forsten unerläßlich er—
cheinen, so kann solche gleichfalls, und zwar nach Maßgabe
des hervortretenden dringendern Bedürfnisses, zu jeder Jahres—
zeit in Form größerer Commando's von Jägern oder sonstiger
Infanterie-Truppen gewährt werden. Es ist alsdann jedoch
die desfallsige Requisition stets an das Königliche General—
Commando zu richten, und da hierbei event. besondere, die
Ressorts-Verhältnisse der Landes-Polizei berührende amtliche
Erörterungen in Betracht kommen können, so haben sich die
Wald-Eigenthümer deshalb zunächst an das betreffende Land—
raths-Amt zu wenden, welches die weitere Vermittelung bei de—
Provinzial-Militärbehörde übernehmen wird.
Die Art und Weise der Verwendung eines solchen Schutz
Fommando's ist dann auch eine andere als bei Ueberwei—
ungen von beurlaubten Jägern, welche letztere einzeln als
Forsthülfsaufseher, mit der Befugniß des Waffengebrauchs nach
dem Gesetz vom 31. März 1837, den Forstschutz ausüben kön
nen, während die commandirten Mannschaften nie einzeln,
sondern stets nur in geschlossenen Commando's unter dem Be—
jehle ihrer militärischen Vorgesetzten resp. des Commandofüh—
rers mit der Befugniß zum Waffengebrauch nach dem Gesetz
bom 20. März 1837 verwendet werden dürfen.
Was nun noch schließlich
die den Schutz; Commando's an Marsch- und Soldzulage zuste
henden Competenzen anlangt, so sind die Königlichen Land—
raths⸗Aemter mit allen desfallsigen, für die verschiedenen Even—
zualitäten maßgebenden Bestimmungen versehen, worüber sick
daher die Wald-Eigenthümer näher informiren können.
Antrag des Privatforst-Eigenthümers NM. N. zu M.
auf Ueberweisung von beurlaubten, mit dem Qualificationsatte st zum
Waffengebrauche versehenen Jägern der Klasse A.
für den Winter 18*

—2 — tcαιòXÄàαααàXιναNOαα.à kOαæααÔXò.
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⸗ 1 i
Gehl br. m. an die Königliche Inspection der Jäger und
Schützen zu Berlin.
den ten
Trier, den 10. April 1866.
II. 3088 F.)
            
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