Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

srscheint Dinstaz, Donnerstag und
tzonnabend. Bestellungen sind bei der
naͤchsten Post⸗ Anstalt oder in der Ex⸗
pedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
jnfertions ·Gebuͤhren für die Garmond⸗
zeile oder deren Raum VPf.

9 —QA
I *F —* oetraͤgt pro Quartal inel. Stempelstener
7 F J ? 6 — * V— und Traͤgerlohn für 554 und
—* 4 AMA * St. Johann 12 Silbergrossen.
—5——— 7 Für die durch die Post bezogenc Exem⸗
vlare 10 Silbergroschen

88

den Kreis Saarbrücken.

M 55.

Dinstag den 8. Mai

1866.

Amtliches.

8. Johann Greff zu Auersmacher,
9. Nikol. Beaulienn,
10. Johann Nikol. Adam zu Kleinblittersdorf,
11. Carl Wilhelm Heinrich Schleusener zu Rilchingen,
12. Joseph Brettar zu Kleinblittersdorf,
13. Johann Feir zu Fichingen,
14. Nikol. Schumacher zu Rentrisch,
15. Ludwig Schulde zu Dudweiler,
16. Friedrich Dill,
17. Johann Heinrich Russy zu Neuweiler,
18. Rudolph Nöggerath zu Sulzbach,
19. Eduard Vopelius , F
im einstweilige Zurüdstellung hinter die 7. Altersklasse des J. Auf—
zebots bei der in der Zeit vom 24. April bis 2. Mai c. hier statt—
Jefundenen Classification als begründet anerkannt worden sind.
Saarbrücken, den 3. Mai 1866.
Der Königl. Landrath,
v. Gartner.

Bekauntmachung.
Nachdem gegen die in Wien erscheinende Zeitung:
„Die Presse“
auf Grund des 8 80 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 zahlreiche
rechtskräftige auf Vernichtung lautende Erkenntnisse ergangen sind,
wird gemäß 8 52 desselben Gesetzes die fernere Verbreitung dersel
ben im preußischen Staate, unter Hinweisung auf die, im 853 eben
daselbst angedrohten Strafen hiermit verboten.
Berlin, den 23. April 1866.
Der Minister des Innern,
Gr. Eulenburg.

Bekanntmachung.
Die Pferdebesitzer des Kreises Saarbrücken werden hiermit auf—
gefordert, sämmtliche in Gebrauch genommene Pferde ohne Unterschied
des Alters, der Größe und des Geschlechts mit alleiniger Aus—
nahme der eigentlichen Dienstpferde der Königl. Staatsbeamten und
der contraktlich zu haltenden PostPferde
am Freitag den 11. Maise., Morgens 6 Uhr,
auf dem Exercierplatze des Königl. Rheinischen Ulanen-Regiments
No. 7 hierselbst zur Revision zu gestellen. Auch die Luxuspferde
sind von dieser Gestellung nicht ausgenommen.
Die Pferde werden nach Anordnung der anwesenden Herren
Bürgermeister und Gemeinde-Vorsteher gemeindeweise in der Ord⸗
nung aufgestellt, wie sie in den auf den Bürgermeisterei-⸗Aemtern
zu haltenden Spezial-Registern eingetragen sind.
Gleichzeitig mache ich auf den hierunten abgedruckten 8 25
des Reglements vom 22. Februar 1856 aufmerksam.
Sadaarbrücken, den 6. Mai 1866.
Der Königliche Landrath,
v. Gärtner.

Bekanntmachung.
In Gemäößheit der 88 1344137 darf der zum einjährigen frei⸗
willigen Dienst Berechtigte während der gewöhnlichen Friedensver—
hältnisse seinen Dienstantritt bis zum 1. Oktober des Kalenderjahres
russetzen, in welchem er das 28. Lebensjahr vollendet. Er braucht
vährend der Dauer des ihm bewilligten Ausstandes sich weder zur
ZStamm-Rolle noch bei einer Ersatzbehörde anzumelden. Bei eintre—
tender Mobilmachung der Armee oder eines Theiles derselben erlischt
die Ausständsbewilligung. Der Freiwillige hat sich in diesem Falle
bei der Kreis-Ersatze Commission, in deren Bezirk er gestellungsfähig
ist, sofern er das militairpflichtige Alter (welches mit dem 1. Januar
des Kalenderjahres eintritt, in welchem er das 20. Lebensiahr vollen⸗
det) erreicht hat, zu melden.
Rachdem die Mobilmachung des VIII. Armee-Corps Allerhöchst
defohlen, werden nunmehr alle im hiesigen Kreise gestellungs—
pflichtige zum einjährigen freiwilligen Dienst Berechtigte hiermit auf⸗
zefordert, sich unter Vorlage des ihnen ertheilten Berechtigungsscheins
bei dem unterzeichneten Landrath und Civil-Vorsitzenden der Kreis—
Ersatz-Commission des Kreises Saarbrücken entweder persönlich oder
durch ihre Eltern oder Vormünder zu melden, auch von etwaigem
Wechsel ihres Aufenthalts mir sogleich Kenntniß zu geben.
Gleichzeitig werden die nachstehenden abgedruckten Vorschriften
des Königlichen General Commandos des VIII. Armee-Corps und des
herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 3. Januar 1851, welche
ioch jetzt vollständig maßgebend sind, zur öffentlichen Kentniß gebracht.
Saarbrücken, den 6. Mai 1866.
Der Königl. Landrath,
v. Gärtner.

g 25 des Reglements vom 22. Februar 1856.
Alle zur Abnahme kommenden Pferde, sowohl für die Garde
und Linie, als auch für die Landwehr, sind von den Eigenthümern
mit lederüem oder Gurt-Halfter, Trense und zwei Stricken, sowie
mit brauchbarem Husbeschlage versehen, abzuliefern, welche Erforder
nisse, als in der Taxe der Pferde mitbegrisfen, den Eigenthümern
derselben weder zurückgeliefert noch besonders veraütet werden
——— — ——
Bedanntmachunz.
In Gemäßheit des 8 15 der mittelst Allerhöchster Ordre vom
7. November 1850 genehmigten Ministerial-Bestimmungen über das
Verfahren bei Einberufung der Rejerve- und Landwehrmannschaften
zur Fahne vom 26. Oktober 1850 wird hiermit öffentlich bekannt ge—
macht, daß die Gesuche nachfolgender Reservisten und Landwehrleut
1. Wilhelm Anhäuser zu St. Johann,
2. Johann Kessler
3. Friedrich Wilhelm Chateau zu St. Johann,
4. Philipp Daniel Silbereisen,
5. Julius Loew —
6. Albert Adolph Mayer zu Saarbrücken,
7. Johann Christian Grund zu Güdingen,

Bekanntmachung des Königlichen General-Commandos und Ober⸗
Präsidenten der Rheinprovinz.
Ableistung der Militärpflicht der zum einjährigen Dienste berechtiaten
jungen Leute.
Bei der erfolgten Mobilmachung der Armee wird in Beziehung auf die Ab—
leistung der Militär-Pflicht der zum einjährigen freiwilligen Dienst berechtigten
jungen Leute auf den Grund einer Verfügung der Königlichen Ministerien des
Innern und des Kriens vom 30. v. Mts. und As. Nachfolaendes zur öffentlichen
Kenntniß gebracht:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.