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den Kreis Saarbrücken.
3 52.
Dinstag den 1. Mai
1866.
Amtliches.
sorger über ihr Leben in der Kirche und in der christlichen
Gemeinschaft.
Ein von der Bewerberin selbst verfaßter Lebenslauf, aus
welchem ihr bisheriger Lebensgang zu ersehen und auf die
Entwickelung ihrer Neigung zum Lehrberuf zu schließen ist.
Dieses Schriftstück gilt zugleich als Probe der Handschrift.
Eine Erklärung der Eltern oder Vormünder daß dieselben
das Pensionsgeld von 65 Thalern jährlich auf zwei Jabre zu
zahlen sich verpflichten.
Im Fall von der Bewerberin auf Unterstützung Anspruch ge—
macht wird, ist ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Armuthszeug⸗
niß beizubringen, aus welchem die Vermögensverhältnisse der Be⸗
werberin und ihrer Angehörigen genau zu ersehen sind.
Zur Aufnahme in das Seminar sind, mit Ausnahme der Aus⸗
bildung in der Musik, diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten erfor—
derlich, wie sie in dem Regulativ vom 2. October 1854 für die Vor—
bildung der Seminar-Präparanden bezeichnet sind; außerdem Fertig—
keit in weiblichen Handarbeiten. Ein Anfang im Verständniß der
französischen Sprache, sowie im Klavierspiel, Gesang und Zeichnen
sind erwünscht.
Berlin, den 12. April 1866.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal⸗
No. 2028. 8. 58.) Angelegenheiten. J. V.: Lehnert.
Belanntmachung.
Die Aufnahme in das evangelische Lehrerinnen—
Seminar zu Droyssig betreffend.
Zu Anfang September d. J. findet bei dem evangelischen Leh
cerinnen⸗Seminar zu Droyssig bei Zeitz, im Regierungsbezirk Mer—
seburg, eine neue Aufnahme von Jungfrauen statt, welche sich für
den Lehrerinnen-Beruf ausbilden wollen.
Das genannte Seminar nimmt Zöglinge aus allen Provinzen
der Monarchie auf. Der Cursus ist zweijährig.
Das Seminar hat den Zweck, auf den Grund des evangelischen
Bekenntnisses christliche Lehrerinnen für den Dienst an Elementar⸗
und Bürgerschulen auszubilden, wobei nicht ausgeschlossen wird, daß
die in ihnen vorgebildeten Lehrerinnen nach ihrem Austritt Gelegenheit
erhalten, in Privatverhältnissen für christliche Erziehung und für Un—
terricht thätig zu werden.
Der Unterricht des Seminars und die Uebung in der mit
demselben verbundenen Töchterschule erstrecken sich auf alle für die—
sen Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, den Unterricht
in der französischen Sprache und in Handarbeiten mit eingeschlossen.
Die Zoͤglinge des Seminars wohnen in dem für diesen Zweck
vollständig eingerichteten Anstaltsgebäude. Das Leben in der An—
stalt ruht auf dem Grund des Wortes Gottes und christlicher Ge⸗
meinschaft.
Für den Unterricht, volle Beköstigung, Wohnung, Bett und Bett
wäsche, Heizung und Beleuchtung, sowie für ärztliche Pflege und Me—
dizin wird eine in monatliche Raten voraus zu zahlende Pension von
6b Thalern jährlich entrichtet. Zeitweise Abwesenheit aus der An—
stalt entbindet nicht von der Fortzahlung der Pension.
Es sind Fonds vorhanden zur Unterstützung für würdige und be
dürftige Zöglinge; eine solche kann jedoch in der Regel erst vom zweiten
Jahr des Aufenthalts ab gewährt werden.
Die Zulassung zu dem Seminar erfolgt auf Vorschlag der betref.
fenden Königlichen Regierung resp. des Königlichen Provinzial-Schul
Tollegiums in Berlin, durch mich unter Vorbehalt einer vierteljähri⸗
gen Probezeit.
Die Zulassung zu der diesjährigen Aufnahme ist bis spätestens
zum 1. Juni bei derjenigen Königlichen Regierung, in deren Ver—
waltungsbezirk die Bewerberin wohnt, unter Einreichung folgender
Schriftstücke und Zeugnisse nachzusuchen:
J. Geburts- und Taufschein, wobei bemerkt wird, daß die Be
werberin am 1. October d. J. nicht unter 17 Jahre alt
sein wird.
Ein Zeugniß eines Königlichen Kreis-Physikus über norma⸗
len Gesundheitszustand, namentlich, daß die Bewerberin nicht
an Brustschwäche, Kurzsichtigkeit, Schwerhörigkeit, sowie an
anderen die Ausuͤbung des Lehramts behindernden Gebrechen
leidet, auch in ihrer körperlichen Entwickelung so weit vorge⸗
schritten ist, um den Aufenthalt im Seminar ohne Gefährdung
ihrer Gesundheit übernehmen zu können. Zugleich ist ein Zeug⸗
niß über stattgefundene Impfung vorzulegen.
3. Ein Zeugniß der Ortsspolizeibehörde über die sittliche Füh—
rung der Aspirantin; ein eben solches von ihrem Seel—
Bekauntmachung.
Indem wir zur allgemeinen Kenntniß bringen, daß der König⸗
iche Bezirks-Wiesenbaumeister Hector mit Genehmigung des Herrn
Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten seinen Wohn⸗
sitz von Aachen nach Gutenthal, bei Morbach, im Kreise Bernkastel,
oerlegt hat, bemerken wir, daß Anträge von Gemeinden und Genos⸗
enschaften auf Ueberweisung des ꝛc. Hector durch Vermittelung der
Lokalbehörden an uns zu richten sind, während die Privaten sich
direct an Hector wenden mögen.
Wir können die Hülfe des ꝛc. Hector um so wiehr empfehlen,
als demselben jederzeit zuverlässige Techniker, Bauunternehmer, ge⸗
abte Arbeiterstämme und vorzügliche Werkzeuge zur Disposition stehen.
Trier, den 16. April 1866.
I. 1885. 8. 3.)
Polizei-Verordnung .
In der Gemeinde Ilgesheim, Kreises St. Wendel, ist die
Räude unter den Schafen ausgebrochen. Es wird deshalb die Orts⸗
perre für die Schafe in der gedachten Gemeinde bis auf Weiteres
angeorenet.
Indem wir auf unsere Verordnungen vom 28. Dezember 1846
und 15. April 1849 verweisen, bemerken wir, daß Zuwiderhandlungen
gegen diese Verordnungen nach 8 307 des Strafgesetzbuches bestraft
werden.
Trier, den 17. April 1866.
I. 1960. 8. 5.)
Bekanntmachung.
Den Ankauf von Zuchtvieh der Glanrace betreffend.
Von den in No. 38 des Kreisblattes angegebenen Viehmärkten,
uuf denen das Glanvieh zum Verkauf zu kommen pflegt, dürften sich