Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Nur der anhaltend nasse Winter ist m. E. daran schuld, daf
der District nicht schon jetzt vollständig trocken ist, bei dem bedeuten
den unterirdischen Wasserabflusse unterliegt es aber keinem Bedenken,
zaß dies im nächsten Frühjahre der Fall sein wird. Ich bin über
zeugt, daß die Großlittgener Einwohner auf diesem Stücke fortan
recht gute Erndten machen werden.
Manderscheid, den 21. Februar 1866.
Der Bürgermeister, (gez.) Meyer.
Da der Bann von Großlittgen viele hundert Morgen Acker- und
Wiesenland enthält, welches nur durch Thonröhrendrainage von der
—I befreit
verden kann, so verdient dieses umsichtige Vorgehen der Gemeinde—
ertretung von Großlittgen die vollste Anerkennung. Es liegt näm—
lich auf der Hand, daß, wenn dieser auf Gemeindekosten absichtlich
in der schlechtesten Stelle des Bannes angestellte kleine Versuch erst
allseitig als vollständig gelungen anerkannt sein wird, man sich zu
den übrigen daselbst noch erforderlichen ausgedehnteren Meliorationen
mit um so größerer Bereitwilligkeit entschließen wird, weil man sich
dann durch den Augenschein überzeugt hat, daß nur auf diese Weise
reiche, namentlich gegen das Ausfrieren gesicherte Wintersaaten zu
erzielen und überhaupt der Ungunst des Klima's in den Gebirgs—
zemeinden nur dadurch mit Erfolg entgegengewirkt werden kann,
daß der naßkalte Boden durch Zuführung der Luft erwärmt und
neu belebt wird.
Trier, den 25. März 1866.
I. 1331. 8. 3.)

Königl. Regierung.
Bekauntmachung.
Evangelische Kirchen- und Haus-Collecte für die
Diakonissen-Anstalt zu Kaiserswerth.
Die jährliche evangelische Kirchen-Collecte für die Diakonissen—
Anstalt zu Kaiserswerth ist, wie bisher, am ersten Sonntage im Mo
nate Mai, also am 6. Mai c., abzuhalten. Die Haus-Collecte da—
gegen wird zu gleichem Zwecke in den Monaten Mai und Junisc.
durch Deputirte, welche mit einer von der Königl. Regierung zu
Düsseldorf bestätigten Legitimation versehen sind, abgehalten werden.
Indem wir diese Collecte wiederholt empfehlen, veranlassen wir
die Herren evangelischen Pfarrer, die eingesammelten Kirchencollecten-Erträge
 an die Steuer-Kassen, sowie Letztere, dieselben an die hiesige
LTommunal-Instituten-Kasse abzuführen.
Die Kreis-Ertrags-Nachweisungen der Kirchen-Collecte sind uns
bis spätestens den 1. Juni c. einzureichen.
Trier, den 6. April 1866.
J. i⁊81. 8. 83 Königl. Regierunga.

Bekauntmachuug.
Vom 16. Aprilc. ab wird unter Aufhebung der Personenpost
zwischen Birkenfeld und Hermeskeil eine tägliche Asitzige Personenpost
wischen Birkenfeld und Otzenhausen eingerichtet, welche zu Otzenhau
ien in genauem Zusammenhange mit der Türkismühle-Hermeskeiler
Personenpost in der Richtung nach und von Hermeskeil steht und
olgenden Gang erhält:
aus Otzenhausen 10 Uhr 10 Minuten Vormittags, aus Birken.
ield 3Uhr 40 Minuten Nachmittags. Das Personengeld be
trägt 6 Sgr. pro Person und Meile.
Zwischen Hermeskeil und Birkenfeld findet auch ferner directe Ver—
onen-Einschreibung statt.
Beichaisen werden in Birkenfeld nach Bedürfniß event. über Otzen—
hausen hinaus gestellt. Zur Beförderung der in Hermeskeil über
Otzenhausen hinaus eingeschriebenen Personen sind die nöthigen Bei
haisen erforderlichen Falles gleich von Hermeskeil aus mitzusenden
In Otzenhausen können nur insoweit Personen angenommen werden,
als nach Placirung der von Hermeskeil eingetrofienen Versonen noch
Plätze disponibel sind.
Von obigem Termine ab wird die Personenpost aus Trier nach
Hermeskeil statt 5 Uhr 30 Minuten schon um 4 Uhr 30 Minuten
rüh abgefertigt.
Trier, den 4. April 1866.
Der Ober-Post-Director.
In Vertretung:
Ritftendoern

Polizei⸗-Verordnung.
Schluß.)
212.

Bei Glatteis sind die Reinigungsverpflichteten gehalten, die Zu—
gänge zu den Häusern resp. Grundstücken, sowie die längs derselben
sich hinziehende Straßenstrecke auf der Mitte der Fahrbahn in einer
Breite von 2 Fuß täglich Morgens vor Beginn des Personenver
kehrs mit Sand, Asche oder Sägemehl zu bestreuen.
8 13.

Bei Frostzeiten darf weder reines noch unreines Wasser oder an
dere Flüssigkeit auf die Straßen und öffentlichen Plätze laufen gelasser
»der ausgeschüttet werden.

8 14.
Abtritte, Kloaken, Versenke, Jauch- und Düngergruben, sowie
alle übelriechende Stoffe oder Flüssigkeiten enthaltende Behälter dür—
fen nur zur Nachtzeit gereinigt werden, und muß der Auswurf beim
Ende der Nachtzeit weggeschafft und die Straße, wo der Auswurf zum
Verladen gelagert hat, zu derselben Zeit vollständig gesäubert und durch
reines Wasser abgespült sein.
Die Nachtzeit berechnet sich nach den Bestimmungen des 8 2*
des Strafgesetzbuches.
Das Ausfahren von Pferde- und Kuhdünger kann auch bei Tage
stattfinden, muß jedoch ohne Unterbrechung erfolgen, wenn dabei zur
Verladung die Straße hat beschmutzt werden müssen, wozu stets die
polizeiliche Erlaubniß nachzusuchen, dann ist deren Reinigung sofor'
nach erfolgter Wegschaffung des Düngers zu bewirken.

8 15.
Niemand darf auf öffentlichen Straßen und Plätzen Gegen
stände, welche den freien Verkehr irgend behindern, aufstellen ode
niederlegen.

8 16.
Gespannte Fuhrwerke dürfen ohne genügende Aufsicht in der
Straßen nicht stehen bleiben und müssen während des nothwendiger
Haltens so an die eine Seite der Straße aufgefahren werden, daß da
durch der Personenverkehr auf den Trottoirs und der Fuhren- und
Reiter-Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird

817.
Unbespannte, nicht in geschlossenen Höfen oder Räumen unterge—
brachte Fuhrwerke müssen in der Regel auf den dafür überwiesenern
Plätzen aufgestellt werden. Geschieht aber die Aufstellung mit poli
zeilicher Genehmigung anderwärts resp. auf der Straße, so müssen
neben der Beachtung der Vorschrift für bespannte Fuhrwerke die Deich—
sel, Scheeren oder Karrenbäume niedergelegt oder aufgerichtet und
befestigt und bei eingetretener Dunkelheit die Fuhrwerke mit Laterner
genügend beleuchtet werden.

8 18.,
Mörtel, Lehm und andere Bindungsmittel dürfen in Straßer
und auf öffentlichen Plätzen nur nach vorgängiger Erlaubniß und un
ter Beachtung der dieserhalb angeordneten polizeilichen Norsichtsmaß
regeln zubereitet werden

8 19.
Rohe und zugerichtete Baumaterialien jeder Art, Bauschutt und
alte Baumaterialien dürfen in Straßen und öffentlichen Plätzen nur
dann abgelagert werden, wenn die betreffende Baustelle mit keinem
Hofe oder Einfahrtsthore versehen ist und, wenn nach polizeilichem
Ermessen dadurch der freie Verkehr nicht gehemmt und beeinträchtig'
vird. Die bei Eintritt der Nachtzeit noch nicht beseitigten Gegen
tände dieser Art müssen während der Nacht durch eine Laterne be
seuchtet sein.

8 20.
Es ist in allen durch die gegenwärtige Verordnung nicht schon vor
zesehenen Fälle verboten, Gegenstände irgend eine Art aus Gebäu
den, von Dächern, aus Gärten oder Hofräumen zu schütten oder »
werfen.

8 21.
Niemand darf rohe Materialien oder Waaren zum Trocknen ode
zu gewerblichen und Schauzwecke auf oder über die Straße aushän
Jenu odor langern
            
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