Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Erscheint Dinstag, Donnerstag vnd
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
ͤchsten Post⸗Anstalt oder in der Er⸗
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zeile oder deren Raum Pf.

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—SAE 7 5 Fur die durch die Post bezogenen ECren
19 WVM 5 vlare 15 Silbergroschen.

für

den Kreis Saarbrücken.

846.

Dinstag den 17. April

1866.

— — —

Amtliches.

Bekauntmachung.
In Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 3. d. Mts. und auf
Frund des Is des Zollgesetzes vom 28. Januar 1888 Gesetzsamml.
Seite 34) bis zum 10 August d. J. die Ausfuhr von Pferden über
ʒie Grenze von der Weichsel bei Thorn (diese eingeschlossen) bis zur
Brenze gegen das Königreich Sachsen bei Seidenberg, unter Hin
veisung auf die im 8 1 des Zollgesetzes vom 283. Januar 1838
Gesetzsamml. Seite 78) angedrohten Strafen hiermit verboten.
Berlin, den 6. April 1866.
Der Finanz⸗Minister, Der Minister des Innern,
J.482.8.4) v. Bodelschwingh. Gr. Eulenburg.

Das unterzeichnete Kuratorium bringt hiermit das günstige Re⸗
sultat des Betriebs der Sparkasse für den Kreis Saarbrücken wäh—
rend des Jahres 18686 zur öffentlichen Kenntniß:
X. Einnahmen: Thlr. Sgr. Vi.
Betrag der Einlagen am Schlusse des
Jahres 1864... ........ 60,264 7 1
Zuwachs während des Jahres 1866 48,027 8 1
dumma der Einnahmen: 108,291 10 2
Die Ausgaben für zurückgenommene
Sinlagen während des Jahres 1866
oetragen . 23,789 2 )
Der Betrag der Einlagen am Schlusse
des Jahres 1866 besteht daher in .. 79,8020 77
Dieses Vermögen ist nach Vorschrift der Statuten zinsbar an⸗
gelegt, theils in Darlehn an Privatpersonen gegen sichere Hypothek
uind auf Handschein, ferner an Gemeinden des Kreises Saarbrücken.
heils in inländischen kursirenden Staatspapieren.
Zaarbrücken, den 10. April 1866.
Das Kuratorium der Sparkasse für den Kreis Saarbrücken:
n. Gärtner. A. Wagner. Albrecht Korn. F. Braun

Bekanntmachung.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei⸗ Ver⸗
waltung vom 11. Mätz 1850 und nach Berathung mit dem Gemein
derathe wird Behufs Erhaltung der Reinlichkeit in den Straßen,
wie der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs im Bezirke des Dor⸗
fes Dudweiler nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.

8.1.
Jeder contractlich dazu verpflichtete Miether des Erdgeschosses von
däusern resp. andern Gebäuden und Grundstücken, und wenn kein
oͤlcher vorhanden ist, der Haus- resp. Eigenthümer des Grundstückt
st verpflichtet, Trottoir, Rinne und Straße, soweit sie gepflastert sind,
oor dem betreffenden Hause resp. Grundstücke bis zur Mitte der Fahr⸗
dahn 310 reinigen somise ssets rein zu erhalten und War his zum

Grade polizeilichen Ermessens. In Ansehung der juristischen Perso—
nen trifft diese Verpflichtung die ertragsmäßigen oder gesetzlichen Ver—
treter derselben.

82.
Die Straßenreinigung — mit Ausnahme bei Frost und liegen—
dem Schnee — erfolgt sofern nicht bei außergewöhnlichen Gelegen—
heiten eine öftere Reinigung angeordnet wird, wöchentlich zweimal, an
edem Mittwoch und Sonnabend in den Nachmittagsstunden, und ift
der zusammengehäufte Kehricht sofort von den Reinigungsverpflichte
ten von der Straße zu beseitigen.
83.
In Ansehung der als Marktstätten benutzten Straßen und öffent—
lichen Plätzen erfolgt deren Reinigung außerdem an den Markttagen
unmittelbar nach Beendigung des Marktverkehrs auf Kosten der Ge—
meinde-Verwaltung.

84.
Die Verpflichtung zur steten Reinhaltung (8 1) erstreckt sich auch
darauf, daß jede auf der zustehenden Straßen-Rinne und Trottoir—
Strecke vorfallende Verunreinigung beseitigt werden muß, mit Aus—
nahme des Falles, wo der Verunreiniger auf frischer That betroffen
wird und die Verunreinigung selbst oder auf seine Kosten zu beseiti⸗—
gen hat, vorbehaltlich des in anderen Fällen von dem Reinhaltungs⸗
flichtigen an den Verunreiniger selbst zu nehmenden Regresses.
Die durch Auf- und Abladen von Stroh, Heu, Holz oder andere
Naturerzeugnisse, sowie durch Dünger und andre Stoffe entstehende
Verunreinigung muß von dem Empfänger resp. Absender dieser Ge—
zenstände sofott nach beendigtem Auf- und Abladen beseitigt werden
und zwar auf der ganzen Straßenbreite mit Einschluß der Trottoirs
und Rinnen, auch wenn dieselben nicht gepflastert sind.

85.
Körbe, Bänke, Tische u. s. w., welche zum Feilhalten von Waa⸗
ren, Obst oder sonstigen Producten auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen benutzt werden, sind jeden Abend wegzuschaffen und die Stand—
slessen von den Feilhaltern vollständig zu reinigen.

J 86.
Sobald die in den vorstehenden 88 angeordnete Reinigung be—
endet ist, müssen die Rinnen überall, wo dies im Interesse der Rein
lichkeit und Gesundheit als nothwendia erscheint, sofort mit reinem
Wasser ausgespült werden.

8 7.
Bei trockener, nicht frostkalter Witterung sind vor dem Kehren
Straße und Rinne dergestalt mit Wasser zu begießen. daß der Staub
niedergeschlagen resp. gebunden wird

88.
Bei eingetretener anhaltender Hitze und Trockenheit sind die Stra⸗
ßen und öffentlichen Plätze durch die zum Reinigen derselben Verpflich—
teten einmal des Tages und zwar Nachmittags 2 Uhr mit reinem MWas⸗
ser gehdrig zu benässen resp. zu begießen.

89.
Aus Gebäuden, Hofräumen und Gärten darf kein Abfluß von
unreinen oder übelriechenden Flüssigkeiten, wie Spülicht, Blut, Jauche.
Niederschläge, Seifenwasser, oder flüssige Fabrikations-Materialien auf
die Straße gelassen und auch weder Kehricht noch sonstiges auf die
efhe geschafft werdon
            
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