Erschernt Dinsstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestetlungen sind bei der
zaͤchsten Post⸗Anstalt oder in der Ex⸗
pedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
InsertionsGebühren für die Garmonb⸗
zeile ober deren Raum 2 Pf.
a Der Abonnementt⸗Preis
— vetraͤgt pro Quartal inel. Stempelsten er
—* 98 unb Traͤgerlohn fur Saarbruͤcken und
—— St. Johann 12 Silbergroschen.
— FJur die durch die Post bezogenen Exemn
F plare 10 Silbergroschen.
für
den Kreis Saarbrücken.
M 5G.
Donnerstag den 14. Januar
1866.
Amtliches.
Odessa, Riga und anderen großen Städten des russischen Staatsgebiets expedirt
werden. Das Gesammtporto beträgte! /‚ Sgr. pro Stück und muß vom Absender
entrichtet werden, thunlichst unter Verwendung von Freimarken. Die offe⸗
nen Karten dürfen die Größe eines gewöhnlichen Briefes, resp. der üblichen
Franco-Couverts nicht wesentlich überschreiten; ebenso wenig dürfen dieselben
etwa unverhältnißmäßig klein sein. Das Papier muß aus einem, dem Carton⸗
Papier ähnlichen und daher festen Stoffe bestehen. An handschriftlichen
Vermerken darf auf der Karte — außer der Adresse des Empfängers — nur
die Unterschrift des Absenders und die Angabe des Orts und Datums bezeichnei
ein.
Vom Tage der Ausführung des neuen Postvertrages werden Erpreß—⸗
briefe (am Bestimmungsorte per exprefsen Boten zu bestellende) Briefe im
verkehr zwischen Preußen und Rußland zugelassen. In der Richtung nach Ruß—
and ist das Verlangen der Expreßbestellung vorläufig anwendbar; bei ge⸗
wöhnlichen Briefen nach St. Petersburg, Moskau, Odessa, Riga und anderen
zroßen Städten des russischen Staatsgebiets. Derartige Briefe müssen vom Ab⸗
sender mit dem Vermerk:
„durch Erprefsen zu bestellen, oder à remettre par exprés“ versehen sein
Der Absender hat das gewöhnliche Porto für den Brief und eine Expreß⸗Gebühr,
welche für die Bestellung an dem russischen Bestimmungsorte mit 4 Sgr. verein⸗
bart ist, bei Aufgabe des Briefes im Voraus zu entrichten.
Die sämmtlichen preußischen Post-Anstalten sind in den Stand gesetzt, über
dit weiteren speciellen Bestimmungen des preußisch⸗russischen Postvertrages au⸗
Verlangen nähere Auskunft zu ertheilen.
Berlin, 3. Jan. 1866.
Bekanntmachung.
Mit der Ausführung des preußisch-russischen Postvertrages vom
ꝛt / ten August 1866, welche mit dem 18. Jan. d. J. anhebt, treten in dem
Briefporto-Tarife für den Austausch mit dem gesammten Kaiserlich russischen
Staatsgebiete folgende Veränderungen ein:
Das Gesammtporto für den einfachen, bis 1 Loth exel. schweren Brief
beträgt:
zwischen den Provinzen Preußen (Ost- und Westpreußen) Posen
und Schlesien und dem russischen Staatsgebiete:
a) sofern die Correspondenz aus einer russischen Grenz-Postanstalt her
rührt oder nach einer russischen Grenzanstalt bestimmt ist: frankirt
2 Sgr., unfrankirt 8 Sgr.
sofern die Correspondenz aus einer anderen russischen Postanstal!
herrührt, oder nach einer an deren russischen Postanstalt bestimmt ist
frankirt 3 Sgr., unfrankirt 4 Sgr.
zwischen dem weiteren Umfange des preußischen Postgebiets
und dem gesammten russischen Statsgebiete, frankirt 4 Sgr.,
unfrankirt 6 Sgr.
Für die Lo cal-Correspondenz zwischen den sich gegenüberliegenden
preußischen und russischen Grenz-Anstalten beträgt das Gesammtporto für
den einfachen bis J1Loth erxel. schweren frankirten oder unfrankirten Brief 1Sgr.
Bei Briefen, welche das Gewicht von 1 Loth erreichen oder übersteigen, tritt
für jedes Loth Mehr-Gewicht ein einfacher Portosatz hinzu. Das Gewicht eines
Briefes soll in der Regel 15 Loth nicht überschreiten.
Recommandirte Briefe unterliegen demselben Porto, wie gewöhn
liche frankirte Briefe nach Rußland unter Hinzutritt einer Recommanda⸗
tions-⸗Gebühr von 2 Sgr. Dieselben müssen bis zum Bestimmungsorte frankirt
werden. Der Absender eines recommandirten Briefes nach Rußland kann ver—
langen, daß ihm das vom Empfänger vollzogene Recepifse zugestellt werde. Für
solche Beschaffung des Recepisse ist vom Absender ein weiterer Betrag von 2 Sgr.
im Voraus zu entrichten.
Sendungen mit Waarenproben und Mustern können gegen ein ermäßig—
tes Gesammtporto von!/a Sgr. für je 25/2 Loth incl. versandt werden, sofern diesel⸗
ben an sich keinen Kaufwerth haben, unter Band gelegt, oder anderweit dergestalt
verpackt sind, daß über ihre Natur kein Zweifel obwalten kann; dieselben müssen
im Uebrigen den gleichen Bedingungen entsprechen, welche für solche Sendungen
im internen preußischen Verkehr maßgebend sind. Es darf danach den
Waarenproben und Mustern selbst kein Brief beigefügt sein, hingegen dürfen die
selben die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der Firma des Absenders,
sowie Nummern und Preise tragen. Waarenproben oder Mufler-Sendungen müssen.
wenn das ermäßigte Porto darauf Anwendung finden soll, frankirt werden,
thunlichst unter Verwendung von Postfreimarken. Dergleichen Sendungen können
bis zum Einzel-Gewicht von 15 Loth mit der Briefpost expedirt werden; der Bei—
sügung von Inhalts-Declarationen bedarf es nicht.
Zeitungen, Preis-Courante, Circulare, Kataloge, Anzeigen
und sonstige gedruckte, lithographirte oder metallographirte
Begenstände unter Kreuz-oder Streifband unterliegen einem Gesammt
porto von /ꝛ Sgr. für je 25/2 Loth incl. Bedingung ist, daß die derartigen Sen⸗
dungen unter Band vom Absender frankirt werden, thunlichst unter Verwendung
von Freimarken. Handschriftlich darf — außer der Adresse des Empfängers
— nur die Unterschrist des Absenders und die Angabe des Ortes und Datums
hinzugefügt werden. Den Correcturbogen dürfen jedoch auch die auf die Her—
stellung im Druck bezüglichen Bemerkungen handschriftlich hinzugesetzt werden. Di⸗
Sendungen unter Band sollen in der Regel das Gewicht von 15 Loth nickt über
schreiten.
In Betreff der Beschränkungen, welchen die Einführung von Zeitungen und
Zeitschriften unter Kreuz⸗ oder Streifband nach dem russischen Staatsgebiete un
lerliegt, ist auf die in Rußland bestehenden allaemeinen Verordnungen von den
Absendern zu rückhichtigen.
Gedruckte oder sonst auf mechanischem Wege vervielfältigte
Anzeigen aller Art, z. B. Geschäfts-Avise, Preis-Courant«
u. ĩ. w. künnen auch mittelst affener Karten nach St. Neteräbura. Moskau
General-Post⸗Amt.
v. Philipsborn.
Bekanntmachung.
In No. 51 des Amtsblatts pro 1865 ist eine Bekanntmachung
der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden vom 8. De—
zember pr. über die an demselben Tage stattgehabte Verloosung von
Schuldverschreibungen der 41/prozentigen preuß. Staats-Anleihe von
1856 und der bprozentigen preuß. Staats-Anleihe von 1859 abgedruckt,
und sind Exemplare des Nummern-Verzeichnisses der ausgeloosten
Schuldverschreibungen sowohl dem Amtsblatte beigefügt, als auch in
dem Kassen-Locale unserer Haupt-Kasse und auf den Büreaus der
Herren Landräthe, Bürgermeister, Steuer⸗ und Gemeinde-Einnehmer
uind Forst- und Strafkassen-Rendanten zur Einsicht des Publikums
ausgelegt.
Die Betheiligten werden hierauf mit der Aufforderung aufmerk⸗
am gemacht, zur Vermeidung von Zins-Verlusten die Erhebung des
sKapital⸗-Betrages der ausgeloosten Schuldverschreibungen rechtzeitig
zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Inhaber der früher verloosten und ge—
kündigten, aber bis jetzt noch nicht realisirten Schuldverschreibungen
der gedachten beiden Staats-Anleihen, welche (mit Ausschluß der am
8. Juni v. J. gezogenen) gleichfalls in der Eingangs gedachten
Nummern-⸗Liste verzeichnet sind, erinnert, dieselben nunmehr unge—⸗
sjäumt bei unserer Haupt-Kasse zur Erhebung der Kapital-Beträge zu
präsentiren.
Trier, den 2. Januar 1856.
Königliche Regierung.
v. Gärtner.
Bekanntmachung.
An Stelle des freiwillig abgetretenen Schlossermeisters Herrn
Carl Müller zu St. Johann ist der Schlossermeister Herr Heinrich
Baum zu Saarbrücken von Königlicher Regierung zu Trier als
Mechan ikus des Eichungas-Amts hierselbhst ernannt worden