Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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sSonnabend. Bestellungen sind bei der 8— —— 5 vetraͤgt pro Quarial incl. Stempelstenen
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rt

den Kreis Saarbrücken.

M 37.

Dinstag den 27. Mär

1866.

Einladung zum Abonnement.
Zu dem mit dem 1. April c. beginnenden Abonnement des zweiten Quartals auf das
Amtliche Kreisblatt für den Kreis Saarbrücken
sadet die unterzeichnete Erpedition mit dem Hinzufügen ergebenst ein, daß das Kreisblatt auch in dem bevorstehenden
neuen Quartale in der bisherigen Weise unverändert forterscheinen wird.
ZSaarbrücken, im März 1866.

Die Exrxpedition,
Oir. Muũttimgevgegenüber
 dem Haupt-Koll⸗Amte.

Amtliches.

Bekanntmachung.
Evangelische Kirchen- und Haus-Collecte.
Der evangelische Oberkirchenrath hat mit Allerhöchster Geneh⸗
nigung Sr. Majestät des Königs für die dringendsten Nothstände
der evangelischen Landeskirche eine allgemeine Kirchen— und Haus⸗
Collecte beschlossen, welche in der Weise vor sich gehen soll, daß
1) die Kirchen-Collecte am Palmsonntage, oder am 1. oder 2
Ostertage d. J., je nachdem der eine oder andere Tag in den
einzelnen Gemeinden als der vorzüglich geeianetste erscheint.
abgehalten, und
Mdie Hauscollecte dagegen in der Zeit zwischen Ostern und
Pfingsten und zwar durch kirchliche, von den Presbuterien zu
bezeichnende Organe eingesammelt werde.
Indem wir die Förderung der Collecte ad 2 den Unterbehörden
mpfehlen, machen wir darauf aufmerksam, daß für die Zeit der Ab⸗
haltung der gedachten Haus-Collecte ijede andere evangelische Haus—
Collecte fern zu halten ist.
Die Erträge sind wie gewöhnlich an die Steuerkassen und von
diesen an die hiesige Communal-Instituten-Kasse bis spätestens den
10. Juni c. abzuführen.
Bis zu diesem Termine wollen wir denn auch der Einreichung der
Kreis-Ertrags-Nachweisungen entgegen seben.
Trier, den 14. März 1866.
I. 1461. 8. 5.)

Polizei⸗Verordnung.
Auf den Grund der 88 6b, 11 und 12 des Gesetzes über die
Polizei⸗ Verwaltung vom 11. März 1860 verordnen wir für den gan—
jen Umfang des Regierungsbezirks Trier was folgt:
8 1. Das Bedecken der Stuten darf auch in denjenigen Ort—
schaften, wo bisher noch keine Sprunghöfe eingerichtet sind, nur an
solchen Stellen, welche dem öffentlichen Anblicke entzogen sind und
niemals auf offener Straße oder auf freien Plätzen stattfinden.
8 2. Wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer—
den die betreffenden Hengst- oder Stutenbesitzer oder Halter mit einer
Polizeistrafe von 1 bis 10 Thaler bestraft, an deren Stelle im Falle
zes Unvermögens verhältnißmäßige Gefängnißstrafe tritt.
Trier, den 12. März 1866.
J. 1365. 8. 3.)

Königl. Regierung.
Polizei-Verordnung.
In der Gemeinde Schladt, Kreis Wittlich, ist die Räude un—
—00 deshalb die Ortssperre für
die Schafe in der genannten Gemeinde bis auf Weiteres angeordnet.
Unter Verweisung auf unsere Verordnungen vom 28. Dezember
1846 und 16. April 1849 bemerken wir, daß Zuwiderhandlungen
gegen diese Verordnungen nach 8 307 des Strafgesetzbuches bestraft
werden.
Trier, den 13. März. 1866.
L. 1205 8. 5) Königl. Regierung.
Polizei⸗Verordnung.
In der Gemeinde Zaubach, Kreis St. Wendel, ist die Räude
unter den Schafen ausgebrochen. Es wird deshalb die Ortssperre
iür die Schafe in der gedachten Gemeinde hiermit bis auf Weiteres
angeordnet. Indem wir auf unsere desfallsigen Verordnungen vom
28. Dezember 1846 und 15. April 1849 verweisen, bemerken wir,
daß Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen nach 8 307 des
Strafgesetzbuchs bestraft werden.
Trier, den 18. März 1866.
I. 1443 8. 5.) Königl. Reaierung.

Königliche Regierung.

Bekauntmachung.
Evangelische Kirchen-Collecte betr.
Mittelst Rescript vom 8. d. Mts. No. 1727, hat der Herr Ober⸗
Präsident der Rheinprovinz zum Zwecke des Neubaues einer Kirche
für die evangelische Gemeinde zu Hagen, Regierungsbezirk Arns⸗
berg, die Abhaltung einer Haus-Collecte bei den evangelischen Ein⸗
wohnern der Rheinprovinz durch Deputirte aus der Gemeinde selbñ
in der Zeit vom 1. Juli bis ultimo Dezember d. J. gesiattet.
Die Kreis und Lokalbehörden werden demnach angewiesen, der
Depuurten, welche sich als solche ausweisen, Beistand zu leisten
Trier, den 16. März 1866.
10. 1412. 8. 5) Königl. Regierung.
Es ist dies auch zum Theil gelungen und viele von den Städten
sehr entfernt gelegene Fabriken haben ihre eigenen Gasapparate,
trotzdem das hiermit selbst bereitete Gas theurer zu stehen kommt.
Erst in neuerer Zeit hat das so plötzlich in so reichem Maße gewon⸗
nene, anerkannte und besser gewürdigte Steinöl in Verbindung mi

Ein Umschwung im Beleuchtungswesen.
Die Bemühungen der Gasconsumenten, sich von den privilegir⸗
en Gaserzeugern möglichst unabhängig zu machen, haben schon viele
tüchtige Faͤchleute auf die Idee gebracht, ob es nicht möglich sei, auf
eichte Art im eigenen Hause sich Steiukoblenaas selbst zu bereiten.
            
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