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den Kreis Saarbrücken.
45 32.
Donnerstag den 15. März
1866.
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Amtliches.
glied, hat jedesmal innerhalb der nächsten Woche die eingereichte
Versäumnißliste sorgfälig zu prüfen, zu dem Ende die Eltern oder
Vormünder derjenigen Kinder, deren Versäumnisse nicht bereits als
genügend entschuldigt bescheinigt sind, in ihrer Rechtfertigung zu hören
ind darüber in der Liste das Erforderliche zu bemerken. Im ersten
Falle, wo bei einer ungerechtfertigten Versäumiß sich nicht böser Wille
als Ursache herausstellt, wird eine den Eltern oder Vormündern vom
Schulvorstande (resp. dem Pfarrer oder sonstigem Beauftragten) zu
ertheilende ernste Mahnung genügen, um für die Folge den regel—
mäßigen Schulbesuch der betreffenden Kinder herbeizuführen.
Im Wiederholungsfalle aber und wo sträfliche Widersetzlichkeit
iich gleich Anfangs kund gibt, hat der Schulvorstand den betreffenden
Fall dem Bürgermeister ohne Verzug zur Anzeige zu bringen und
hieser hat demnächst noch vor Ablauf der nächsten acht Tage die El—
tern oder Vormünder auf sein Büreau vorzuladen und denselben da—
selbst eine protocollarische Verwarnung zu ertheilen, mit dem Bemer—
ken, daß eine fernere ungerechtfertigte Versäumniß unnachsichtlich die
gerichtliche Verfolgung nach sich ziehen werde.
8 5. Wer in einem der beiden vorstehend (F 4) gedachten Ter⸗
mine nicht erscheint, oder bei wem auch die protocollarische Verwar—
aung nicht fruchtet, der ist, unter Einreichung der bisherigen Verhand—
ungen von dem Bürgermeister dem betreffenden Polizeianwalte mit
dem Antrage auf Bestrafung zur Anzeige zu bringen.
Dem Bürgermeister sind zu dem Ende die sämmtlichen Versäum—
uißlisten wöchentlich, nachdem sie von dem Schulvorstande gemäß 84
erledigt sind, zur weiteren Veranlassung einzureichen, und dieser hat
im Schlusse jedes Monats die dazu angethanenen Fälle dem Polizei—
anwalte zu bezeichnen.
F 6. Schulversäumnisse können nur entschuldigt werden
1) durch schriftlichen Urlaub des Pfarrers innerhalb der demselben,
nach den dieserhalb ergangenen Bestimmungen zustehenden Be—
fugniß. Wenn zu der Annahme Grund vorhanden ist, daß
derselbe von der Berechtigung zu Beurlaubungen einen die Re—
gelmäßigkeit des Schulbesuchs beeinträchtigenden Gebrauch macht,
so hat der Bürgermeister solches durch Vermittelung des Schul⸗
inspettors dem Landrathe anzuzeigen und Letzterer nach Befin—
den sich künftig die Genehmigung zu längeren Urlaubsbewilligungen
vorzubehalten.
Durch Krankheit des Schulkindes, von welcher dem betreffenden
Lehrer sofort Anzeige zu machen ist, um denselben in den Stand
zu setzen, erforderlichen Falles sich versönlich non dem Thatho·
stande zu überzeugen.
Für Schulkinder, die über Land zur Schule gehen müssen, durch
ein Unwetter, welches nach vernünftigem Ermessen den Schul—
besuch unmöglich machte, worüber die betreffende Notis in der
Versäumnißliste nicht fehlen darf.
8 7. Das in dieser Instruction bezüglich der Lehrer Bestimmte
bezieht sich selbstredend ebenso auf die Lehrerinnen.
z 8. Bei Versäumniß des Religionsunterrichts, welchen der Geist⸗
liche den schulpflichtigen Kindern außer der Schulzeit ertheilt, tritt
dasselbe Verfahren ein und hat .der Geistliche die Liste über die
»hne Erlaubniß stattgefundenen Versäumnisse dem Bürgermeister zu
der Zeit, wo auch die Schulversäumnißliste an diesen gelanat, zu—
zustellen.
8 9. Die Landräthe führen unter Mitwirkung der Schulinspec⸗
oOron die Aufsicht üher die Ausführung dieser Anstructinoan —*ie n
Bekanntmachung.
Instruction für die Behandlung der Schulversäumnisse
in den Elementarschulen des Regierungs-Bezirks
Trier.
Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal—
Angelegenheiten hat die unterm 6. Februar 1868 erlassene Instruction
iber das Verfahren bei Bestrafung der Schulversäumnisse in den
Slementarschulen der Rheinprovinz (Amtsblatt 1845, Stück 12, pag
38), nachdem die Verhängung der bezüglichen Geld- und Gefängniß—
trafen in Folge der Veränderung in der Gesetzgebung auf die Poli—
eigerichte übergegangen ist, durch Erlaß vom 4. Dezember 1865 außer
Traft gesetzt und gleichzeitig uns ermächtigt, für unsern Verwaltungs—
ezirk diejenigen Instruktionen wegen Verfolgung der Schulversäum—
aisse ergehen zu lassen, welche zur Herbeiführung und Ueberwachung
der Regelmäßigkeit des Schulbesuchs, sowie zur Handhabung einer
icheren Ordnung in Bezug auf die Versäumnisse nothwendig sind.
Auf Grund dessen verordnen wir demnach wie folgt:
Z1. Längstens 14 Tage vor Beginn jedes neuen Schulsemesters
zat die Ortspolizeibehörde eine vollständige Liste der im Schulbezirke
ebenden Kinder von 5 bis 14 Jahren aufzustellen und dem betreffen—
»en Schulvorstande zu übergeben.
Dieser bestimmt vor Beginn des Semesters, mit Rücksicht auf
twaige Abgänge zu andern Schulen und auf die stattgefundenen Ent—
assungen, Dispensationen und Klassenversetzungen, welche Kinder zum
Besuche der betreffenden Elementarschule, resp. der einzelnen Schul—
lassen derselben verpflichtet bleiben. Das betreffende Lehrpersonal
zat dabei die vom Schulvorstande etwa verlangte Hülfe zu leisten.
8 2. Die in solcher Weise festgestellte Liste der schulpflichtigen
Kinder wird vom Schulvorstande dem betreffenden Lehrer übergeben
ind dient demselben bei der mittelst täglicher Controle pünktlich zu
ührenden Versäumnißliste zur Grundlage. Der Bürgermeister hat
zu diesem Zwecke jedem Lehrer in seiner Bürgermeisterei alljährlich
zus Gemeindemitteln ein für zwei Schulsemestern ausreichendes ge—
drucktes Formular zur Verfügung zu stellen und der Lehrer hat in
»asselbe die Namen sämmtlicher zu seiner Schule, resp. Schulklasse
zehörigen Kinder einzutragen und daneben nach Tag und Monat alle
»orkommenden Versäumnisse ohne Unterschied zu vermerken.
Diese Jahreslisten sind von dem Lehrer sorgfältig aufzubewahren
und am Schlusse jedes Schuljahres zum Schulinventar zu bringen.
g 3. Aus der Versäumnißliste (F 2) hat der Lehrer von 14 zu
14 Tagen am Samstage einen Auszug über die vorgekommenen Ver
äumnisse, unter Vermeidung aller willkürlichen Auslassungen, anzu—
ertigen, und, falls Entschuldigungsgründe (9 6) in zuverläsiger
Weise zu seiner Kenntniß gelangt sind, dieselben an betreffender
Stelle anzuführen resp. die beigebrachten schriftlichen Entschuldigun
gzen beizufügen.
Diese Auszüge, für welche gleichfalls die erforderlichen gedruck
len Formulare in hinreichender Anzahl aus Gemeindemitteln zu be—
chaffen sind, hat der Lehrer an demselben Tage dem Schulvorstande
in der Person des Pfarrers zu überreichen, für den Fall aber, daß
keine Versäumnisse vorliegen, eine schriftliche Negativ-Anzeige zu
machen.
4 D5o GSchulvporstan“ »*5 22non 6m hegnitratos Mit