Erscheint Dinstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
aͤchsten Post-Anstalt oder in der Ez⸗
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zeile ober deren Raum 9 Vf.
— 9 Að Der Abonnements⸗Preis
* - ẽ J oeträͤgt pro Quartal inel. Stempelsteuer
J 32 J und Traägerlohn für Saarbrücken und
* 4 ——5 — Si. Johann 12 Silbergroschen.
—2 * — Für die durch die Vost bezogenen Exer
vlare 15 Silberqroschen.
*8
555
den Kreis Saarbrücken.
330.
Sonnabend den 10. März
1866.
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Amtliches.
Die Adresse muß auf dem Streif- oder Kreuzbande und dar
nicht auf der Sendung selbst angebracht sein.
Die Versendung unter Band gegen die ermäßigte Taxe ist im
Allgemeinen unzulässig, wenn die Gegenstände nach ihrer
jFertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse irgend
welche Zusätze oder Aenderung am Inhalte erhalten
haben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Zusätze oder
Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind,
3. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von
Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unter—
streichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen,
Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen
u. s. w.
Bekanutmachung,
betreffend die 11. Verloosung der Staats-Prämien—
Anleihe vom Jahre 1855.
In No. 4 des diesjährigen Amtsblattes ist eine Bekanntmachung
»er Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden vom 16. Ja—
aar ec. über die an diesem und dem vorhergehenden Tage stattge—
habte 11. Verloosung der Staats-Prämien-Anleihe vom Jahre 1855
abgedruckt, und sind Exemplare der Prämien-Liste sowohl dem Amts—
latte beigefügt, als auch in dem Kassenlocale unserer Haupt-Kasse
ind auf den Büreaurx der Herren Landräthe, Bürgermeister, Steuer—
ind Gemeinde-Einnehmer und Forst- und Strafkassen-Rendanten zur
Sinsicht des Publikums ausgelegt.
Die Betheiligten werden hierauf mit der Aufforderung aufmerk—
am gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die Erhebung des
Fapitalbetrages der ausgeloosten Schuldverschreibungen rechtzeitig zu
ewirken.
Gleichzeitig werden die Inhaber der früher verloosten und bis
etzt noch nicht realisirten Schuldverschreibungen der gedachten An—
eihe, welche gleichfalls in der Eingangs erwähnten Prämienliste ver
eichnet sind, erinnert, dieselben zur Vermeidung weiteren Zinsver—
ustes nunmehr ungesäumt bei unserer Haupt-Kasse zur Erbebung der
dapitalbeträge zu präsentiren.
Trier. den 14. Februar 1866.
Königliche Regierung.
v. Gärfner.
Es kann jedoch den Preis-Couranten, Circularen und Empfeh—
lungsschreiben noch eine innere, mit der äußeren übereinstim—
mende Adresse, sowie Ort, Datum und Namens-Unterschrift hin—
zugefügt werden; ferner dürfen Circulare von Handlungshäusern
mit der handschriftlichen Unterzeichuung der Firma von mehreren
Theilnehmern der Handlung versehen sein. Den Correcturbogen
können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstatt—
tung und den Druck betreffen, hinzugefügt werden; das Manuscript
darf dagegen den Correcturbogen nicht beigefügt werden. Modebil—
der, Landkarten u. s. w. dürfen colorirt sein; die Bilder und Kar—
en dürfen aber nicht in Handzeichnungen bestehen, sondern müssen
durch Holzschnitt, Lithographie. Stahlstich. Kupferstich u. s. w. her—
gestellt sein.
Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen sich
solche Zusätze, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, nicht
befinden, mit Ausnahme des Namens ader der Firma des Ab—
enders.
Brkanutmachnug.
Uebertretungen der Postgesetze kommen erfahrungsmäßig haupt—
ächlich bei solchen Sendungen vor, welche unter Band (Streif- oder
reuzband) zur Beförderung mit der Post eingeliefert werden. Zum
Zweck möglichster Abwendung der Uebertretungen wird, unter Be—
ugnahme auf 8 15 des Reglements vom 21. Dezember 1860, auf
ie einschlagenden Vorschriften aufmerksam gemacht.
Gegen die ermäßigte Taxe von vier Pfennigen bis zu 1 Loth
zxcl. u. s. w. nach Maßgabe des Gewichts können innerhalb des
Preußischen Postgebiets und des Deutschen Postvereins-Gebiets unter
Band frankirt befördert werden: alle gedruckte lithographirte, metal—
ographirte, oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, zur Be—
örderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände, mit Ausnahme
zer gebundenen Bücher und der mittelst der Copirmaschine oder mit—
elst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke
II. 1801 K.)
Mehrere Gegenstände dürfen unter Einem Bande versendet wer—
den, sofern sie von ein- und demselben Absender her—
rühren und überhaupt zur Versendung unter Band geeignet sind—
die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiede—
nen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein.
Wer Gegenstände unter Streif- oder Kreuzband zur Versendung
mit der Post einliefert, welche überhaupt oder wegen verbotener Zu—
sätze unter Streifband nicht versandt werden dürfen, wird nach 8 35
des Gesetzes vom 5. Juni 1852 mit dem vierfachen Betrage des
Porto, jedoch niemals unter einer Geldbuße von 5 Thalern bestraft
Berlin. den 28. Februar 1866.
General-Post-Amt
v. Philipsborn.
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Ueber den Kartoffelban in Ungarn.
Der Prof. Haberlandt zu Ungarisch-Altenburg hat auf den
Versuchsfeldern der dortigen landwirthschaftlichen Akademie Versuche
mit dem Auflegen der Kartoffel auf den Erdboden statt des Einsteckens
in den Acker vorgenommen und war dazu durch ähnliche Versuche des
Frafen Clemens Pinto veranlaßt worden.
Hr. Haberlandt verwendete zu diesen Versuchen vier neben
inander liegende rechteckige Beete von je 26 Quadratklaftern. Durch
ae Markiren eines Quadratnetzes eraaben sich bei der Seitenläng⸗
neines Quadrats von 2 Fuß auf jeder Versuchsparcelle 234 Legestellen
und wurde an jeder am 28. April 1865 je ein Kartoffelknollen aus—
zelegt, und zwar auf Parcelle J und III nur oberflächlich an den
Netzpunkten aufgelegt und so, daß er sichtbar blieb, eingetreten; auf
Parcelle Il und IV drei bis vier Zoll tief unter die Erde gebracht.
Die Parcellen J und II sollten im Verlaufe des Wachsthums
der Kartoffelpflanzen keine Behäufelung erfahren, dagegen sollte eine
solche, und zwar eine recht starke bei Il und IV in Anmenduno
men