Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Zeigt sich ein Lehrling wegen unmoralischer Führung, Ungehorsam
Unzuverlässigkeit oder aus sonst einem Grunde ungeeignet für den Forst.
dienst, so hat der Lehrherr denselben, event. auf Anweisung des Ober
försters oder des betreffenden Forstinspektionsbeamten oder des Ober
forstbeamten aus der Lehre zu entlassen.
Da eine Forstanstellungsberechtigung nur durch den Militärdiensl
im Jägercorps erworben werden kann, ist es eine Pflicht der Lehrherren,
solche junge Leute, welche wegen ihrer körperlichen Beschaffenheit die
Voraussicht rechtfertigen, daß sie für den Militärdienst nicht brauchbar
befunden werden möchten, zurückzuweisen, und sie von vornherein von
einer Laufbahn abzuhalten, welche keine Aussicht auf Erfolg bietet.
§. 6. Eintritt in den Militärdienst beim Jägercorps.
Termin der Einstellung.
Die Einstellnng der Lehrlinge in das Jägercorps erfolgt als Re—
gel im October jeden Jahres; sie wird künftig nicht vor dem Ersatz⸗
termin desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Lehrling das 19
Lebensjahr vollendet, und nicht nach dem Ersatztermine des Kalender⸗
jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, genehmigt werden
Eine Ausnahme findet nur statt bei den wegen zeitweiser Militär
Dienstuntauglichkeit durch die Departements-Ersatzcommissionen zurück
gestellten resp. bei der Gestellung nicht einstellungsfähigen Lehrlingen,
bei denen eine Altersüberschreitung zulässig ist.
8. 7. Anmeldung der Lehrlinge zum Militärdienst und ärztliche
Untersuchung derselben.
Um die Einstellung herbeizuführen, hat der Lehrherr im Laufe des
Monats Februar und spätestens bis zum 1. März desjenigen Jahres
in welchem der Lehrling bis zum 1. October seine Lehrzeit vollende
haben wird, und nach 8. 6 zur Einstellung gelangen kann, das Nationa
des Lehrlings an den Kreislandrath, und zwar wenn der Lehrherr ein
Koniglicher Forstschutzbeamter ist, durch den vorgesetzten Oberforster,
einzureichen.
In diesem Nationale hat, wenn der Lehrherr im Communal-Instituten-
 oder Privatforstdienste steht, der Landrath eine spezielle
Aeußerung über die Personlichkeit und Qualifikation des Lehrherrn ab—
zugeben, namentlich ob derselbe vbllig unbescholten, ob seine moralische
Führung ohne Tadel, und wie groß das seiner Aufsicht anvertraute
Forstrevier ist, ob er in demselben nur den Forstschutz oder auch zugleich
die Verwaltung zu besorgen hat, und in welchem Rufe derselbe hinsicht
lich seiner forsttechnischen Qualifikation steht. — Ist der Lehrherr ein
— — —— — — — —
Mittheilungen über die neuesten Fortschritte in der
Landwirthschaft.
Schluß.)
Die Schweinezucht, welche der ländlichen Bevölkerung die haupt
sächlichste Fleischnahrung liefert, ist durch zweckmäßige Kreuzung we
sentlich verbessert worden. Indessen ist in den letzten Jahren die
Consumtion des Schweinefleisches durch die mittelst des Mikroskopes
gemachte Entdecung jener räthselhaften Thiere, die man Trichinen
nennt und in den Gedärmen und in dem Muskelfleische der Schweine
findet, wesentlich verringert und der Preis dadurch herabgedrückt
worden. Zahlreiche Krankheits-und Todesfälle von Menschen, welche
mit Trichinen behaftetes Schweinefleisch genossen hatten, das vorher
nicht einem Hitzegrad ausgesetzt war, sind constatirt, aber auch zu—
gleich, daß durch das Kochen und Braten, wenn dadurch die Siede
hitze erreicht wurde, die Schädlichkeit der Trichinen vernichtet ward
Mehrfach wird behauptet, daß dazu nur eine Hitze von 600 R. nö—
thig sei. Noch haben unsere Naturforscher kein volles Licht über die—
sen Gegenstand verbreitet und die bisherigen Versuche sind ziemlich
resultatlos geblieben.
Begeben wir uns auf den Hühnerhof, so hat dieser Zweig der
ländlichen Betriebsamkeit auch Fortschritte gemacht, kann aber in
Deutschland sich noch viel mehr entwickeln, bis er in dieser Beziehung
Frankreich erreicht. Ein Blick auf den Pariser Geflügelmarkt, wie au
die Ausfuhr der durch die Geflügelzucht erzielten Produkte belehr⸗
uns darüber. Wenn im Jahre 1860 bereits 177 Mill. Eier in Eng
land eingeführt wurden, woran Frankreich mit drei Viertheilen par
licipirte, so hat sich jene Einfuhr 1863 bereits auf 277 Mill. erho
ben, welches bei dem geringsten Preise von 1 Thlr. für 100 Stüd
den Werth von 27/.0 Mill. Thr. repräsentirt.

stöniglicher Forstschutzbeamter, so ist die desfallsige Arußerung von den—
vorgesetzten Oberförster abzugeben.
Der Kreislandrath hat die bei ihm eingehenden Nationale —
event. Vacat⸗Anzeige — pünktlich zum 1. April jeden Jahres der
Inspection der Jäger und Schützen einzureichen, welche darauf die
Untersuchung der Lehrlinge durch die betreffende Departements-Ersatz
tommission veranlaßt.
Die Gestellung und Untersuchung derselben bei den Kreis-Ersaß—
commissionen muß aber ohne die vorherige Anweisung der In spection
erfolgen, und haben die Lehrherren unter Beachtung der jedesmal be
kannt gemachten Gestellungstermine hierfür Sorge zu tragen.
8. 8. Einstellung in den Truppentheil.
Die zur Einstellung in den Militärdienst tauglich befundenen Forst
ehrlinge werden von der Inspection der Jäger und Schützen ohne
Rückficht auf den Aushebungsbezirk verhältnißmäßig den einzelnen Jä—
zerbataillonen zugetheilt und den Königlichen Brigaden zur Beorderung
namhaft gemacht. Die Gestellungsordre, welcher sie pünktlich Folge zu
eisten haben, erhalten sie durch die Landwehrbehörde.
Der Eintritt in den Militärdienst muß unmittelbar aus der Lehrt
erfolgen. Es ist jedoch in den Fällen, in denen nach 86. 6 trotz been⸗
deter Lehrzeit wegen des Alters oder Zurückstellung der Eintritt noch
nicht erfolgen kann, gestattet, daß die Lehrlinge, sofern sich ihnen eine
Beschäftigung im Forstdienste bietet, zur Uebernahme derselben aus der
Lehre beurlaubt werden dürfen; fie verbleiben aber auch dann in der
Controle des Lehrherrn, der sie auch erneuert anzumelden hat. Die
bei Königlichen Forstbeamten in der Lehre stehenden Individuen beduͤr—
fen zu solcher Beschäftigung der Genehmigung des vorgesetzten Forst
inspectors.
Bei seiner Einstellung hat der Forstlehrling das im 8. 2 vorge⸗
schriebene stempelfreie Attest seines Lehrherrn dem Bataillons-Komman⸗
deur verschlossen abzuliefern. Dieses Lehrattest, welches, sofern der
Aussteller ein Königlicher Forstschutzbeamter ist, durch dessen vorgesetzten
Oberforster, sofern er ein Koöniglicher Oberförster, durch den Forstinspet
tor, sofern er ein Gemeinde⸗, Instituten⸗ oder Privat⸗Forstbeamter, durh
den Kreislandrath bestätigt, event. ergänzt werden muß, hat der Lehr⸗
herr, nachdem diese Bestätigung ertheilt ist, dem Lehrlinge verschlossen
unter der Adresse desjenigen Jägerbataillons, bei welchem die Einstel
lung erfolgt, auszuhändigen.
Trier, den 20. Februar 1865.
I. 960 f) Königl. Regierung.
Findet das Gartenwesen auch auf dem Lande eine immer gxößere
Anerkennung und wird auch dort eine allmählige Verbesserung sicht
bar, so bleibt doch hier in unserem Vaterlande noch sehr viel zu
wünschen übrig. Es wäre eine würdige Aufgabe für die Elemen—
tarschule, den Sinn und Liebe für das Gartenwesen zu wecken. Da—
durch würde dem Baumfrevel am besten gesteuert, die Verschönerung
der Gegend befördert und durch den reichlichen Genuß des Obstes
der Gesundheit der Bewohner genützt werden. Lohn für die dort
verwandte Arbeit, bei welcher auch schwache weibliche Kräfte sich be—
theiligen können, würde nicht ausbleiben.
Der Büchermarkt zeigt, daß unter den Landwirthen, ein lebhaf⸗
tes Verlangen nach Belehrung vorhanden ist. Leider wird ihnen
dort auch recht viel Werthloses unter viel versprechenden Titeln ge—
boten und sie dadurch häufig verlockt, ihr Geld für Schriften aus—
zugeben, die nichts nützen, oft ihnen nur schaden können. Auch ei
nen Theil der landw. Zeitschriften trifft dieser Vorwurf. Die Vor
stände der landw. Vereine haben die Verpflichtung, die werthvollen
Schriften zu empfehlen. Je mehr sich die Bildung und mit ihr ein
reiferes Urtheil unter den Landwirthen verbreitet, um so weniger wer⸗
den jene werthlosen Produkte für die Folge Käufer finden. Jene
Bildung haben wir zunächst von den landw. Lehranstalten zu hoffen,
und das Verlangen, daß schon in der Dorfschule der Grund für
landw. Bildung gelegt wird, wird in manchen Gegenden bereits le—
bendig. Fortbildungsschulen und der Unterricht durch Wanderlehrer
sind in den Rheingegenden, in Baden und Württemberg ins Leben
gerufen und haben großen Anklag gefunden und unverkennbaren Nutzen
gestiftet. Es ist der Wunsch laut geworden, daß, wie in der Schweiz
in den Lehrer-Seminaren die erforderlichen Einrichtungen für den
entsprechenden Unterricht getroffen werden möchten. nund obaleich ein
            
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