Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Erscheint Dinstag, Donnerstag und
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zeile oder deren Raum 9 Pf.

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Der Abonnements⸗Preis
betraͤgi pro Quartal incl. Stemp elst eu⸗—
und Trägerlohn für Saarbrücken un
St. Johann 12 Silbergroschen.
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den Kreis Saarbrücken.

Sonnabend den 7. Januar

1865.

Amtliches.

Am 22. Dezember v. J. wurde aus einem bewohnten Hause zu
Hilschbach eine silberne Ankeruhr mit Goldrand, 20 Linien groß, mit
römischen Zahlen, gelben Zeigern und blauen Sekundenzeigern, auf
dem Innern des silbernen Deckels mit Nr. 8980 bezeichnet, gestohlen.
An der Uhr befand sich außerdem eine silberne Kette.
Ich ersuche Jedermann, welcher über den Verbleib der gestohlenen
Ahr oder den Dieb Auskunft geben kann, dies mir oder der nächsten
Polizeibehörde anzuzeigen.
Saarbrücken, den 4. Januar 1865.

Bekanntmachung.
In Nr. b1 des diesjährigen Amtsblattes ist eine Bekanntmachung
der Königlichen Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 14. Dez. c.
über die am selben Tage stattgehabte 11. Verloosung der 4/2procentigen
 preußischen Staatsanleihe von 1886 und 5. der 5procentigen
Ztaatsanleihe von 1859 zur Kenntniß des Publicums gebracht.
xxemplare des Nummern-Verzeichnisses der ausgeloosten Staats—
schuldverschreibungen sind sowohl dem Amtsblatt beigefügt, als auch
in dem Kassenlocale unserer Hauptkasse und auf den Bureauxrx der
dandräthe, Bürgermeister, Steuer- und Gemeinde-Einnehmer, Forst—
und Strafkassen-Rendanten zur Einsicht der Betheiligten ausgehängt.
Die Betheiligten werden hierauf mit der Aufforderung aufmerk
jam gemacht, zur Vermeidung von Zins-Verlusten die Erhebung des
Kapitalbetrages der ausgeloosten Schuldverschreibungen rechtzeitig zu
hewirken.
Gleichzeitig werden die Inhaber der früher verloosten und bis
letzt noch nicht realisirten Schuldverschreibungen der gedachten beiden
Anleihen, welche gleichfalls in der Eingangs gedachten Nummern—
diste verzeichnet sind, erinnert, dieselben zur Vermeidung weitern
Zinsverlustes nunmehr ungesäumt bei unserer Hauptkasse zur Erhe—
bung der Kapitalbeträge zu präsentiren.
Trier, den 29. Dezember 1864.
Königliche Regierung.
gez. von Scechseinitz.
Bekanntmachung.
Am Montag, den 23. d. Mts, Vormittags 10 Uhr, wird zu
Lebach die Hengstkörung pro 1865 stattfinden, was hiermit zur Kennt
niß der Interessenten des diesseitigen Kreises gebracht wird.
Saarbrücken, den 5. Januar 1866.
Der Königliche Landrath,
y. ¶ Anor.

Der Ober-⸗Procurator
v. Ammon.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der 88. 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Ver⸗
valtung vom 11. März 1850 verordnen die unterzeichneten Bürgermei—
stter für den Umfang der Bürgermeistereien Saarbrücken, St. Johann
und Malstatt, was folgt:
8. 1. Das Aufhauen und Entnehmen von Eis auf der kanalisir—
en Saar ist verboten, dagegen aber im Hafen an der Kohlwaage ge—
stattet.
8. 2. Das Schlittschuhlaufen und überhaupt jeder Verkehr auf
dem zugefrornen Hafen ist verboten.
8. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit
ꝛiner Geldbuße bis zu 3 Thl. bestraft.
Saarbrücken und St. Johann, den 31. Dezember 1864.
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
von Saarbrücken und Malstatt, von St. Johann.
C. Schmidborn. C. Karcher.

—

Noch Einiges über Tiefkultur.
Ueber die nothwendige Vorsicht bei der Bodenvertiefung sagt
Dr. E. Wolff in seinem ausgezeichneten Werke: „Die naturgesetzlichen
Grundlagen des Ackerbaues,“ B. 2. S. 341 Folgendes:
„Der Landwirth muß überall seine Kulturen den vorhandenen
Boden⸗ und klimatischen Vexhältnissen anzupassen wissen, und durch—
greifende Veränderungen seiner Felder vorsichtig, zunächst versuchsweise
nach kleinerem Maßstabe, bewerkstelligen. Er wird in diesem Falle die
Erfahrung machen, daß eine plbtzliche, bedeutende Vertiefung der Acker—
krume nur unter gewissen Bedingungen stattfinden darf, und daß es
Bodenarten gibt, in welchen eine tiefere Bearbeitung nicht räthlich er—
scheint, oder doch nur mit Vortheil ausgeführt werden kann, nachdem
andere Meliorationen vorausgegangen sind. Zu nasse Felder muissen
nothwendig entwässert, oft auch vorher mehrmals mit dem Untergrund—
ofluge gelockert und überhaupt hinsichtlich der Vertiefung der Ackerkrume
um so vorsichtiger behandelt werden, je mehr die früher vorhandene
stockende Nässe zu der Bildung von Säure im Boden, oder von eisen—
oxydulhaltigen Schichten, zu Ort- und Raseneisenstein im Untergrunde
Beranlassunga geageben hat. Derartige Bildungen bemerkt man in den

tieferen Schichten eines jeden thonischen, also ziemlich verschlossenen
Bodens. Wollte man in solchem Falle plötzlich den Untergrund bis
u einer bedeutenden Tiefe umbrechen und mit der bisherigen Acker—
frume vermischen, dann müßte man den so behandelten Boden einer
nehrjährigen, schwarzen Brache unterwerfen und gleichzeitig sehr stark
düngen, ehe man lohnende und mit den aufgewendeten Kosten in
Berhältniß stehende Ernten von demselben gewinnen könnte. Thonige
ind zähe Bodenarten werden zweckmäßig nach und nach vertieft und
nüssen außerdem nach jeder Vertiefung reichlich mit Stallmist, nament
ich aber mit schnell wirkenden Düngemitteln, z. B. Jauche, versehen
verden, weil auf diese Weise die nöthige Gährung und Verwitterung
des Bodens befördert wird und der letztere bald zu einer lockeren,
rrümlichen Masse zerfällt. Alle sogenannten Lehmböden mit ziemlich
zleichartigem, nicht ganz undurchlassendem Untergrunde, gestatten eine
veit schnellere Vertiefung der Ackerkrume; sie sind vorzugsweise geeig
net, durch das Mittel des Doppel- und Spalpflügens ihre Ertrags
ähigkeit zu steigern, während eine rein sandige oder kiesige Unterlage
eine tiefere Bearbeitung von selbst verbietet und nur dann als zweck
mäßia erscheinen läßt, wenn vielleicht eine fettthöniagt. oder zu humos
            
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