Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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⸗ plare 18 Silbergroschen.

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den Kreis Saarbrücken.

M. 16.

Dinstag den 7. Februar

1865.

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Amtliches.

terzeichnet und von dem Gemeinde-Einnehmer kontrasignirt. Denselben
ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen.

Privileginum
wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligatio—
nender Stadt Saarbrücken im Betrage von75,000 Thlr.
Vom 5. Dezember 1864.
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
ertheilen, nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten⸗Ver—⸗
sammlung zu Saarbrücken darauf angetragen haben, zum Zweck des
Baues einer stehenden Brücke über die Saar von Saarbrücken in der
Richtung auf den Bahnhof zu St. Johann der Stadt Saarbrücken
zur Aufnahme eines Darlehns von 75,000 Thlr., geschrieben fünf
und siebenzig tausend Thalern, gegen Ausstellung auf den Inhaber
sautender und mit Zinscoupons und Talons versehener Obligationen
Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem An—
rage, im Interesse der Stadigemeinde sowohl als der Gläubiger sich
nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 8. 2 des Gesetzes
vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine
Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der ge
dachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen:

§. 4.
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zins—
Toupons und Talons nach dem beigefügten Schema (a.) beigegeben.
Mit Ablauf dieser und jeder folgenden Periode werden nach vorheriger
öffentlicher Bekanntmachung (wie im 8. 13), neue Zins-Coupons und
Talons durch die städtische Gemeindekasse an die Vorzeiger der Talons,
oder wenn letztere abhanden gekommen sein sollten, den rechtzeitigen
Vorzeiger der Obligationen ausgereicht und daß dies geschehen, wird
auf den Obligationen vermerkt.
Die Coupons und Talons werden von der Commission (8. 2)
and dem Gemeinde-Einnehmer unterschrieben.
§. 5.
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zins-⸗Coupons
der Betrag derselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse ge—
jahlt, auch werden die fälligen Coupons bei allen Zahlungen an diese
Kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung
angenommen.

§. 6.
Die Zinscoupons werden ungültig und werthlos, wenn sie binnen
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung nicht präsentirt werden.
Die dafür ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheile der städtischen
Gemeindekasse.

8. 1.
Es werden ausgegeben:
365 Obligationen, jede zu 200 Thlr., gleich........ 73,000 Thlr.,
20 100, ........ 2,000,
in Summa: fünf und siebenzig Tausend Thaler.... 78,000,
Die Obligationen werden mit vier und ein halb pCt. jährlich ver—
rn zinst und dir Zinsen jedes Jahr am 31. Dezember von der städtischen
u Gemeindekasse zu Saarbrücken gegen Rückgabe der ausgefertigten Cou—
en pons gezahlt.
Zur Tilgung der Schuld wird jährlich Ein pCt. von dem Kapi—
lalbetrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Zinsen der einge—
östen Obligationen verwendet, so daß die ganze Schuld in neun und
dreißig Jahren, vom Jahre nach der Kapital-Aufnahme an, getilgt sein
wird; es soll jedoch der Gemeinde vorbehalten bleiben, den Tilgungs—
fonds zu verstärken, um die Rückzahlung der Schuld dadurch zu be—
schleunigen.
Den Obligations⸗-Inhabern steht kein Kündigungsrecht gegen die
Stadtgemeinde zu.

§. 7.
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch
das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlunas—
termine öffentlich bekannt gemacht.

§. 8.
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürgermeisters
durch die Commission (8. 2) in einem vierzehn Tage vorher durch die
im 8. 13 angeführten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden
Termine, zu welchem das Publikum Zutritt hat. Ueber die Verloosung
wird ein von dem Bürgermeister und den übrigen Mitgliedern der
Commission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.
s8. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationon erfolgt an den
hierzu bestimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städti—
sche Gemeindekasse an den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung
derselben.
Mit dem zur Auszahlung bestimmten Tage hört die Verzinsung
der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letztern sind zugleich die aus—
gereichten, nach dem Zahlungstermine fälligen Zins-Coupons einzulie—
fern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Coupons
von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons benuzzt.
§. 10.
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einloösung vorgezeigten
Obligationen werden in der, nach der Bestimmung unter 8. 7 jährlich
zu erlassenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht. Wer⸗
den die Obligationen, dieser wie derholten Bekannimachung ungeuchtet,
nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungs⸗-Termine zur Einlösung
vorgezeigt, auch nicht als verloren oder vernichtet, zum Behufe der Er—
iheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen
nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und

kt

8. 2.
Zur Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der
in auszugebenden Obligationen betreffenden Geschäfte wird eine besondert
Commission gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister und drei Mit—
gliedern der Stadtverordneten-Versammlung, welche von dieser letzteren
zu wählen sind.

8. 3.
Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern, und zwar
zen die Obligationen zu Zweihundert Thalern yon 1bis inklusive Drei
nhundert fünf und sechszig und jene von Hundert Thalern von Drei—
hundert sechs und sechszig bis einschließlich Dreihundert fünf und achtzig
ausgestellt. Die Obligationen werden von der Commission (8. 2 un—
            
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