Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

fehlender besonderer Geburts⸗Atteste nur dann gelten, wenn
die Trauung in derselben Kirche erfolgt ist, in welcher die
Taufe vollzogen wurde, und wenn die Copulations- und
Geburts-Angaben ausdrücklich auf Grund der Kirchenbuͤcher
einer und derselben Kirche gemacht werden. Sollte in be—
sondern Fällen es nicht möglich sein, einen Geburtsschein
zu erhalten, und diese Unmöglichkeit bescheinigt oder wenig⸗
stens wahrscheinlich gemacht werden, so muß das Alter durch
giltige Atteste seit der Zeit der Confirmation, durch glaub
würdige Bescheinigung der Eltern oder Taufzeugen, durch
gerichtliche Vormundschafts-Bestellungen, worin das Alter
ver aufzunehmenden Eheleute angeführt wird, durch Do—
cumente, welche geraume Zeit vor beantragter Reception
im Druck erschienen sind, oder sonst durch andere, allen—
falls durch das suppletorium zu bekräftigende Mittel er—
weislich gemacht werden.
Einer gerichtlichen Beglaubigung der Kirchenzeugnisse
bedarf es nicht mehr, wohl aber muß der Unterschrift des
Ausstellers das Kirchensiegel deutlich beigedrückt sein. Auch
sind diese Documente stempelfrei, den Predigern aber ist es
nachgelassen, für Ausfertigung eines jeden solcher Zeugnisse
kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im Betrage von 7 Sgr.
6 Pf. zu fordern.
Da die Kirchenzeugnisse bis nach Beendigung der Mit—
gliedschaft bei unsern Akten verbleiben müssen, so ist den—
jenigen Recipienden, die sie etwa auf Stempelpapier ein
reichen und also später auch zu andern Zwecken als zum
LFinkauf in unsere Anstalt benutzen können, ganz besonders
anzurathen, von vornherein uns zu unsern Akten nicht die
Driginalien, sondern stempelfreie beglaubigte Abschriften zu—
gehen zu lassen, jedoch mit dem ausdrücklichen Vermerke
des vidimirenden Beamten, daß den Originalien die Kirchen
siegel beigedruckt seien. Jedenfalls besitzen wir keine Ar⸗
heitskräfte, um später auf Verlangen einzelner Interessenen
 beglaubigte Abschriften der bei unsern Akten beruhenden
Atteste ertheilen zu können.
Ein ärztliches ebenfalls stempelfreies Attest in folgender
Fassung:
„Ich (der Arzy versichere hierdurch auf meine Pflich—
und an Eidesstatt, daß nach meiner besten Wissen—
schaft Herr N. N. weder mit der Schwindsucht, Was—
sersucht, noch einer andern chronischen Krankheit, die
ein baldiges Absterben befürchten ließe, behaftet, auch
überhaupt nicht krank, noch bettlägerig, sondern gesund,
nach Verhältniß seines Alters bei Kräften und fähig
st, seine Geschäfte zu verrichten.“
Dieses Attest des Arztes muß von vier Mitgliedern un—
serer Anstalt, oder, wenn solche nicht vorhanden sind, von
vier andern bekannten redlichen Männern dabin bekräftigt
werden:

„daß ihnen der Aufzunehmende bekannt sei und sie
das Gegentheil von dem, was der Arzt attestirt habe,
nicht wissen.“
Wohnt der Recipiend außerhalb Berlin, so ist noch
außerdem ein Certificat hinzuzufügen, dahin lautend:
„daß sowohl der Arzt als die vier Zeugen das Attest
eigenhändig unterschrieben haben, auch keiner von ih—
nen ein Vater, Bruder, Sohn, Schwiegersohn oder
Schwager des Aufzunehmenden oder der Frau des
selben sei.“
Dieses Certificat darf nur von Notar und Zeugen, von
einem Gerichte oder von der Orts-Polizei-Behörde ertheilt
werden; bei den Gesundheits-Attesten für aufzunehmende
Gendarmen sind jedoch ausnahmsweise auch die Certificate
von Gendarmerie⸗Offizieren zulässig.
Das ärztliche Attest selbst konnen wir nur von einem
approbirten praktischen Arzte oder von einem Kreis-Wund—⸗
arrie annehmen. Wundärt:te 1. Klasse. die nicht im Staats—

dienste angestellt sind, dürfen dergleichen Atteste nur dan
ausstellen, wenn uns zugleich von der Ortsobrigkeit be
scheinigt wird, daß an ihrem Wohnorte zur Zeit ihre
Niederlassung daselbst ein zum Doltor promovirter praf
tischer Arzt nicht ansässig gewesen.
Das Altest, die Zeugen-Aussagen und das Cerrifica
dürfen nie vor dem 16. Januar oder 16. Juni da
irt sein, je nachdem die Aufnahme zum 1. April ode
1. October erfolgen soll, und die oben vorgeschrieben
Form muß in allen Theilen Wort für Wort ganz ae
nau beobachtet werden.
III. Die Aufnahme⸗-Termine sind, wie eben angedeutet, der 1. Ap.
und 1. October eines jeden Jahres.
Wer also nach J. zur Reception berechtigt oder verpflichteten
und diese durch eine Königl. Regierungs-Haupt- oder Instituten
kasse, oder durch einen unserer Commissarien bewirken will, ha
an dieselben seinen Antrag und die zu II. genannten Documem
vor dem 1. April oder 1. October so zeitig einzureichen, daß si
pätestens bis zum 15. März oder 15. Scptember von dort aut
hei uns eingehen können. Anträge, welche nicht bis zu diesen
Zeitpunkte gemacht und bis dahin nicht vollständig belegt worde
sind, werden von den Königl. Kassen und Commissarien zur
gewiesen und können nur noch spätestens bis zum 1. April odu
1. October in portofreien Briefen unmittelbar an uns selbst ein
zesandt werden.
In der Zwischenzeit der vorgeschriebenen Termine werden kein—
Receptions⸗-⸗Anträge angenommen und keine Aufnahmen vollzogen
IV. Den zu II. genannten Attesten sind womöglich gleich die erster
praenumerando zu zahlenden halbjährigen Beiträge beizufügen
die nach dem Tarif zu dem Gesetze vom 17. Mai 1856 seh
leicht berechnet werden können. Dieser Tarif ist im Verlage du
hiesigen Decker'schen Geheimen Ober-Hof-Buchdruckerei erschiene
und also Jedermann zugänglich. Bei Berechnung der Aller
jedoch der 8. 5 unseres Reglements zu beachken, wonach einzeln
Monate unter Sechs gar nicht, vollendete Sechs Monate abt
und darüber als ein ganzes Jahr gerechnet werden.
Stundungen der ersten Beiträge oder einzelne Theilzahlung.
zur Tilgung derselben sind unstatthaft und vor vollständiger Ein
sendung der tarifmäßigen Gelder und der vorgeschriebenen Atnt
kann unter krinen Umständen eine Reception bewirkt werden,
Was die Festsetzung des Betrages der zu versichernden Pensin
betrifft, so haben hierüber nicht wir, sondern die den Recipis
den vorgesetzten Dienstbehörden zu bestimmen. Es kann dab
hier nur im Allgemeinen bemerkt werden, daß nach den höh
Orts erlassenen Verordnungen die Pension mindestens dem fin
ten Theile des Diensteinkommens gleich sein muß, wobei jedt
zu berückfichtigen ist, daß die Versicherungen nur von 25 Thlh
bis 500 Thlrn. inel, immer mit 25 Thlr. steigend, stattfin
können. *
Bei späteren Pensions-Erhbhungen, die jedoch in Beziehung a
die Beiträge, Probejahre u. s. w. als ganz neue, von den äl—
ren ganz unabhängige Versicherungen und nur in sofern mit di
sen gemeinschaftlich betrachtet werden, als ihr Gesammtbetrag
Summe von 50 Thlrn. resp. 100 Thlrn. und 500 Thlrn. nit
übersteigen darf (conf. J. a und h), ist die abermalige Beibri
gung der Kirchenzeugnisse nicht erforderlich, sondern nur die
zeige der ältern Receptions-Nummer, ein neues vorschriftsmäßig
Gesundheits-Attest und, wenn die zu J. a und b bezeichnet
Grenzen überschritten werden sollen, ein amtliches Attest über
veränderte Stellung und Besoldung, so wie über die etwa
langte Pensions-Berechtigung. Auch die Beträge der Erhöhun
gen müssen wie die ersten Versicherungen durch 25 ohne Bru
theilbar sein.
VII. Nach dem Gesetz vom 17. Mai 1856 werden nicht mehr G
summen, sondern nur noch Summen in Silbergeld versich
sowie auch die halbjährigen Beiträge nur noch in Silbergeld
rechnet werden

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