Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Erscheint Dinstag, Donnerstag und S D 9 2 * Der Abonnemenis⸗Preis
— — X ä 7 betraͤgt pro Quartal inel. Stempelsteue
nachsten Poste Anstalt oder in der Er⸗ * — und Tragerlohn für Saarbruͤcken und
pedition des Blattes zu machen. * — — a æ ee ee
Anzeigen portofrei einzureichen. —6 S Für die durch die Post bezogenen Exem⸗
InsektionsGebuͤhren fuͤr die Garmond⸗ e eeeeen
zeile ober deren Raum 9 Pf.

5—5

den Kreis Saarbrücken.

M 15.

Sonnabend den 4. Februar

1865.

Amtliches.

Elementarklassen nur die Stelle der mit jenen höheren Un—
terrichts-Anstalten verbundenen Elementarschulen ersetzen;
o) die Professoren bei den Universitäten, wenn sie mit einer
fixirten Besoldung angestellt sind;
) die reitenden Feldjäger.
Außerdem sind zwar noch einige andere Beamtenklassen,
als die Hofdiener u. s. w., beitritisfähig, diese befinden
sich jedoch uns gegenüber in einer ganz besondern Aus—
nahmestellung und werden niemals von unsern Agenten
oder den Königl. Regierungs-Hauptkassen, sondern zum
größten Theil von ihren eigenen, mit unsern Aufnahme⸗
Bestimmungeü vollkommen bekannten Behörden zur Re—
reption bei uns angemeldet. Es bedarf daher hier nicht
weiter ihrer Erwähnung.
II. Wer nun hiernach der Königlich Preußischen Wittwen-Verpfle—
gungs-Anstalt beitreten will, hat vorzulegen:
Mein Attest seiner vorgesetzten Behörde, daß er zu einer der
genannten Klassen gehöre, also zu J a ausdrücklich dar⸗
über, daß er ein pensionsbeitragpflichtiges Gehalt und event.
zu welchem jährlichen Betrage beziehe, zu Jb wegen der
Deconomie-Commissarien, daß er bei einer Auseinander—
setzungs-Behörde dauernd beschäftigt sei, zu I d dagegen
darüber, daß er zu den nach der Allerhöchsten Cabinets—
Ordre vom 17. April 1820 reeceptionsfähigen Lehrern ge—
höre. Ausgenommen sind hierbei nur die Geistlichen und
die bei den Regierungen und Obergerichten oder anderen
Landes-Collegien als wirkliche Räthe angestellten Staats—
veamten, da diese über ihre Stellung keines besonderen
Nachweises bedürfen.
Heiraths-Consense können nur dann die Stelle solcher
Atteste vertreten, wenn in denselben das Verhältniß des
Beamten oder Lehrers, welches ihn nach den obigen Be—
stimmungen zur Aufnahme in unsere Anstalt berechtigt, be⸗
sonders und bestimmt ausgedrückt, auch event. das pen⸗
sionsbeitragspflichtige Dienst-Einkommen des Beamten
ad Jaa angegeben ist. Versicheruvgen, welche die Recipien⸗
den selbst über ihre Stellung abgeben oder einfache Be—
scheinigungen einzelner Behörden: „daß X. X. berechtigt
oder verpflichtet sei, der Königl. allgemeinen Wittwen⸗Ver⸗
pflegungs-Anstalt beizutreten“, können uns niemals genügen,
da wir diese Berechtigung oder Verpflichtung auf eigene
Verantwortung selbst zu prüfen haben.
Förmliche Geburts-Atteste beider Gatten und einen Copu—⸗
ationsschein.
Die in diesen Documenten vorkommenden Zahlen müs—⸗
sen mit Buchstaben ausgeschrieben sein, und die Vor⸗ und
Zunamen beider Eheleute in den Geburtsscheinen müssen
mit den Angaben des Copulationsscheines so genau über
einstimmen, daß die Identität der Personen durchaus kei—
nem Zweifel unterliegt, der sonst anderweitig auf glaub—
hafte Weise zu heben sein würde.
Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe der Geburts⸗
zeit sind ungenügend; sind aber solche Angaben im Co—
yulationsscheine vorhanden, so können sie als Ersatz ttwa

Bekauntmachung.
Erfordernisse bei der Aufnahme in die allgemeine
Wittwen-Verpflegungs-Anstalt.
Die Königl. Regierungs-Haupt-Kassen, denen im Interesse der
Staatsbeamten zur Vereinfachung unserer Verwallung die Vermittelung
von Aufnahmen in unsere Anstalt obliegt, werden seit längerer Zeit
dadnrch, daß die betreffenden Anträge von Behörden und einzelnen Per—
sonen in der Regel höchst unvollständig und mit unzulässigen Neben—
Anträgen bei ihnen eingehen, mit Correspondenzen zur Beseitigung der
vorgefundenen Mängel und Beantwortung unstatthafter Anträge in
demselben Maaße ungebührlich belastet, als unsere eigene Verwaltung
Wir machen daher in Folgendem alles dasjenige bekannt, was bei der
Reception in unsere Anstalt erforderlich ist, und bemerken dabei aus—
drücklich, daß Abweichungen von diesen Bestimmungen unter keiner Be—
dingung gestattet werden können. Sollte also dagegen ixgendwie ver—
stoßen oder irgend eine vorgeschriebene Form nicht ganz genau beachtet
werden, worüber die mit uns in Verbindung stehenden Königl. Kassen
und unsere Agenten streng zu wachen haben, so müͤssen die betreffenden
Personen erwarten, daß ihre Aufnahme abgelehnt oder verzögert und
ihnen umständliche Correspondenzen und Portokosten verursacht werden
J. Es können in die Königl. Preuß. allgemeine Wittwen-Verpflegungs-Anstalt
 nach den bestehenden Bestimmungen nur aufge—⸗
nommen werden (und zwar auch nur unter der Voraussetzung,
daß nicht etwa Gesundheits- oder Altersverhältnisse obwalten,
die nach den 88. 3 und 4 unseres Reglements überhaupt gänz—
lich von der Reception ausschließen):
M diejenigen im unmittelbaren Staatsdienste angestellten Ci—
vilbeamte, welche nach dem Pensions-Reglement vom 30.
April 1825 pensionsberechtigt sind und daher zum Pen—
sionsfonds beitragen, jedoch mit der Maßgabe, daß diejeni⸗
gen unter ihnen, deren fixirtes Diensteinkommen die Summe
von jährlich 250 Thlrn. nicht übersteigt, höchstens eine
Wittwenpension von 50 Thlrn. versichern dürfen;
»ndie Assessoren bei den Regierungen, den Obergerichten und
den Rhein. Landgerichten, auch wenn sie weder Gehalt
noch Diäten beziehen, sowie die bei den Auseinander—
setzungs-Behörden als Spezial-Commissarien dauernd be—
schäftigten Oeconomie-Commissarien, noch ehe sie in den
Genuß eines pensionsberechtigten Einkommens treten, jedoch
alle diese unter b angeführten Beamten nur mit der Ver—
sicherung einer Wittwenpension von höchstens 100 Thlrn.
vorbehaltlich einer künftigen Erhöhung derselben für den
Fall, daß ihnen später die Pensionsberechtigung beigeleg!
werden sollte;
die im eigentlichen Seelsorger⸗Amte, sowohl unter König
lichen als unter Privat-Patronaten angestellten Geistlichen
) die an Gymnasien und diesen gleich zu achtenden Anstalten,
an Schullehrer-Seminarien, so wie an höheren und an
allgemeinen Stadtschulen angestellten wirklichen Lehrer
nicht aber auch die Hilfslehrer solcher Anstalten und die
Lehrer an solchen Klassen derselben, welche als eigenllich
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.