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n
den Kreis Saarbrücken.
81139.
Dinstag den 21. Nobember
1865.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Besatzte Pfarrstelle.
Der bisherige Provinzial-Synodal-Candidat Lichtenberger
uus St. Johann ist von uns zum Pfarrer der evangelischen Gemeinde
uu Sensweiler-Bruchweiler ernannt worden.
Coblenz, den 27. October 1866.
I. 3678. 8. 5.) Könialiches Consistorium.
1864/65 seitens der Kreis- und Localbehörden, sowie der Gemeinden
in erfreulicher Weise befördert worden und erwarten wir, daß diesem
in wegepolizeilicher und volkswirthschaftlicher Hinsicht so wichtigen
Gegenstande von den genannten Behörden und Gemeinden die verdiente
Aufmerksamkeit auch fernerhin zu Theil werden wird.
Trier, den 8. November 1865.
I. 7075 8. 3)
Bekanntmachung.
Besetzte evangelische Schulstelle.
Die Lehrerstelle an der neu gegründeten evangelischen Schule zu
Herrensohr, Kreis Saarbücken, ist dem Lehrer C. Wagner zu Jägers
freude übertragen worden.
Trier, den 4. November 1865.
I.5528 8. 8) Königl. Regierung.
Königl. Negierung.
Bekanntmachung.
Baumpflanzungen an Gemeindewegen betreffend.
Nachstehend bringen wir eine aus den landräthlichen Berichten
usammengeftellte Nachweisung der Baumpflanzungen, welche im Herbste
borigen Jahres und im Frühjahre d. J. an den Gemeindewegen un
seres Bezirkes theilweise neu, theilweise zum Ersatze nicht aufgekom
nener früherer Anlagen ausgeführt worden sind, zur öffentlichen
Kenntniß:
Es wurden in dem gedachten Zeitraume gepflanzt in dem
Buäume anderer
Kreise Obstbäume. Gattung. Zusammen.
Trier Vororte 394 394
Trier Landkreis 1429 2387
Saarbrücken 358 658
Saarburg 1072 094
Merzig 512
Saarlouis 954
Bernkastel ö- 992
Bitburg 749 1183
Prüm 256 2698 2954
St. Wendel 1553 101 1654
Dttweiler 5388 128 666
Wittlich 1817 1647 3464
Daun 1483 1921 3404
8umma 12,178 9138 21,316
Demnach sind, wie aus vorstehender Nachweisung hervorgeht, die
Baumpflanzungen an den Gemeindewegen auch in dem Leitraume von
Bekanntmachung.
Nachtrag zu den Vorschriften über Prüfung der Mark
scheider vom 25. Februar 1856 betreffend.
Im 8. 1 der Vorschriften wird das erste und zweite Alinea fol—
zgendermaßen abgeändert:
„Zum Nachweis der Schulbildung ist beizubringen:
entweder ein Zeugniß der Reife für die erste Klasse eines
Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung;
oder die Bescheinigung der Reife zum Abgange aus der
ersten Klasse einer Realschule zweiter Ordnung, welcher die
Befugniß, Abiturienten-Zeugnisse auszustellen, beige
legt ist.“
Berlin, den 31. October 1865.
Der Minister für Handel, Gewerbe u. öffentliche Arbeiten,
(gez.) Graf von Itzenplitz.
Vorstehender Nachtrag zu den Vorschriften über Prüfung der
Markscheider vom 25. Februar 1856 wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht.
Bonn, den 9. November 18685.
Königl. Oberbergamt.
5. Die stetigen Pferde sind in der Regel durch schlechte Behand⸗
lung verdorben worden. Wenn der erste, der ein junges Pferd zu
gewöhnen hat, ein ungeschickter grober Fuhrmann ist, so liegt diese
Gefahr nahe. Hat man ein stetiges Pferd in seinem Gespanne, so
verzichte man darauf, es durch den Gebrauch der Peitsche in Ord—
nung bringen zu wollen. Man muß im Gegentheil gute Worte
versuchen und geduldig zuwarten. bis es von selbst anfängt vorwärts
zu gehen.
6. Wer seine Peitsche nicht gut zu gebrauchen versteht. wird nie
ein guter Kutscher werden.
7. Will man einem Pferd, das träge und nachlässig geht, die
Peitsche leicht fühlen lassen, so muß man einen leichten Streich mit
dem Peitschenriemen seiner ganzen Länge nach über die Rippen der
iußeren Seite führen. Man hüte sich, Pferde mit der Peitsche über
die Schenkel und in die Beine zu hauen, weil sie dadurch leicht zum
Ausschlagen veranlaßt werden.
g. Wenn ein erster und leichter Veitschenbieb nicht ausreicht, gibt
Die zwanzig Kutscherregeln.
Von Felirx Villeroy.
Die nachstend folgenden 20 Regeln sind von einem Manne ver⸗
'aßt, dessen Namen der Referent nicht kennt, der aber jedenfalls gut
zu fahren verstand und mit Pferden umzugehen wußte.
Regel 1 und 2. — Die Stränge und Aufhaltketten müssen kurz
ein, sodaß die Pferde leicht den Wagen anhalten und die Deichsel
lenken können. Die Aufhaltketten müssen jedoch so lang sein, daß
die Pferde auf schlechten Wegen weit genug auseinander gehen kön—
nen. Die Bauernpferde können überhaupt nicht so kurz angespannt
werden, als die Kutschpferde.
3. Vor dem Anfahren muß der Fuhrmann seine Pferde so
horbereiten, daß sie beim Zuruf sogleich zusammen in das Geschirr
zehen.
4. Wenn ein Pferd nicht gern anzieht, so muß man sich hüten
es mit der Peitsche dazu anzutreiben; denn das wäre ein sicheres Mit
tel. es ganz zu verderben.