Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

d. 11.
Die Ermittelung von Anstellungen zur geeigneten Unterbringung
der Invaliden geschieht durch öffentliche Aufforderung zur Anmeldung
von dergleichen Anstellungen.
Diese Aufforderungen werden so oft wiederholt, als das Bedürf—
niß der Invaliden-Versorgung es nothwendig macht.
Die Anmeldungen von Anstellungen gelangen an die Abtheilung
für das Invalidenwesen, welche dieselben durch das Militär-Wochen—
blatt den Truppen respective den Landwehr-Behörden bekannt macht
Die Truppen und Landwehr-Behörden sind angewiesen, die noch nicht
versorgten Invaliden auf die angebotenen Anstellungen aufmerksam zu
machen und ihren Bewerbungen um dieselben die erforderliche Unter
stützung zu gewähren.

§. 12.
Bis zu dem Zeitpunkte, wo die regelmäßigen Unterstützungen aus
der Kronprinz⸗Stiftung ins Leben treten, werden vorläufige außerordent
liche gewährt. Später sollen außerordentliche Unterstützungen aus dem
Stiftungsfonds nur ausnahmsweise, unter ganz besonderen Verhält
nissen, bewilligt werden.
Berlin, den 21. November 1864.
(gez) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.

Obige Allerhöchste Cabinets-Ordre und vorstehendes Statut wer
den hiermit veröffentlich. Das Kriegs-Ministerium bemerkt hierzr
—V—
1) An der Kronprinz-⸗Stiftung nehmen das Heer und die Marint
mit gleicher Berechtigung Theil.
Bis auf Weiteres erfolgen alle Bewilligungen forllaufender Un—
terstützungen, wie bisher, nur als vorläufige.
Die Liste derjenigen Invaliden und Hinterbliebenen, welche
dauernd mit laufenden Unterstützungen (Renten ckr. 8. 4 und
8 des obigen Statuts) bedacht werden sollen, wird später ver—
offentlicht werden.
In der Anlage (1.) ist eine summarische Uebersicht des gegen
wärtigen Standes des Fonds der Kronprinzen-Stiftung bei
gefügt.
Eine Rechnungslegung, wie sie bisher allwöchentlich veröffentlicht
worden, wird künftig nicht mehr stattfinden. Dagegen wird auch
ferner durch öffentliche Bekanntmachung über die eingegangenen
Beiträge quittirt werden. Besondere Quittungen über eingehende
Belder werden, wie bisher, nur auf ausdrückliches Berlangen
ertheilt werden.
Die Unterstützungs-Anträge für die noch bei den Truppen befind—
lichen Invaliden, welche zur Anerkennung als Invalide und zur
Intlassung eingegeben worden, gelangen in der bisherigen Weise
an das Kriegsministerium.
Die bereits in der Heimath befindlichen Invaliden und die Hin—
serbliebenen der Gefallenen haben ihre Unterstützungs- resp. An—
stellungs-Anträge an das Landwehr-Bataillon, in dessen Bezirk
sie sich aufhalten, zu richten.
Das Kriegsministerium wird auf die ihm vorgelegten Unter—
itzungs-⸗Anträge nach Maßgabe der erwiesenen Hülfsbedürftig
keit entscheiden. Insofern letztere nicht blos von dem Grade der
Invalidität und der mit derselben verbundenen Erwerbsunfähig
keit, sondern auch von den Familien⸗ und Vermögensverhältnissen
abhängt, wird das Urtheil der heimathlichen Behörden gehört
und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Gemäß 6. 11 des Statuts werden von jetzt ab alle Anstellungs
Anerbietungen durch das Militär-Wochenblatt und die Amis—
blätter bekannt gemacht werden. Die Anlage (2.) enthält eine
Zusammenstellung sämmtlicher bisher eingegangener Anerbictungen.
Die Landwehr-Bataillone haben sich mit den Landräthen in Ver—
bindung zu setzen, und das weitere Bekanntwerden der Anstel
ungs-Anerbietungen durch die Kreis- und Lokalblätter möglichst
zu fördern.
Die Invaliden sind bei Mittheilung der Anstellungs⸗Anerbietun
gen über die Verhältnisse dieser Anerbietungen eingehend zu be⸗
lehren. Insbesondere sind sie darauf hinzuweisen, daß diejenigen

unter ihnen, welche arbeitsfähig sind, die Pflicht haben, zun
AV
Bebrauch zu machen.
Invalide, welche die für sie geeigneten Anstellungs-Anerbietungen
ohne Grund ablehnen, oder die ihnen übertragenen Dienste ohn
Grund verlassen, haben die daraus für sie erwachsenden nachthe
ligen Folgen sich selbst zuzuschreiben.
Ueber den Stand des Fonds der Kronprinz-Stiftung, so w
über die Wirksamkeit der Stiftung, werden von Zeit zu Ze
Berichte veröffentlicht werden.
14) Die in Angelegenheiten der Stiftung an das Kriegs-Ministeriun
zu richtenden Schreiben sind zu adressiren wie folgt:
„An das Königliche Kriegs-Ministerium, Abtheilun
für das Invalidenwesen.“
Berlin, den 18. Januar 1865.

13)

Kriegs⸗Ministerium.
von Roon.
Nach der jetzigen Bekanntmachung vom 31. Dezember 1864 0
aß nach Abzug von 9533 Thlr. 27 Sgr. 3 Pfg. an bewilligten Un—
erstützungen

die Kronprinz⸗Stiftung die Elberfelder Stiftun—
in zinstragen⸗ in zinstragen⸗
den Papieren: baar: den Papieren: baaf?
Mäs A ν ANM
211,000 4,177 3 — 14,400 241 8 6

Seitdem sind über—⸗
wiesen:
i) von dem Lotterie⸗
Comite zum Be—
sten der hinterblie⸗
benen Familien
der in Schleswig
gefallenen preußi⸗
schen Krieger...
M anderweite Bei⸗
trääge .........
Zumma des Be—
standes und der
Einnahmen .... 211,000 67,214 20 9 14,400 241 8 6
Zeit 31. Dez. 1864
sind an Unterstütz⸗
ungen bewilligt
vorden... 968 — — —
Bleibt Bestand 211,000 66,16 09 14,400 241 8
Totalsumme 291,887 Thlr. 29 Sgr. 3 Pfg.

Mit Bezug auf No. 9 des vorstehend abgedruckten Erlasses de
tbnigl. Kriegs-Ministeriums vom 18. Januar c. sei hier bemerkt, daf
die bezügliche Zusammenstellung in 80 Positionen die verschiedenartig
sten Stellen zur Versorgung der invalide gewordenen Krieger nachweiß
von denen ein großer Theil bereits besetzt ist.
Aus dem Kreise Saarbrücken erscheinen in der Zusammenstellun—
zub No. 23 u. 63 der Inhaber des Dienstmanns-Instituts He—
Eduard Schultz von hier, und Fabrikbesitzer Herr H. Schenken
berger zu Jägersfreude, welche sich einen resp. drei Invaliden zu:
Anstellung und dauernden Beschäftigung erbeten haben.
Saarbrücken, den 28. Januar 1866.
Der Königliche Landrath,
v. Gäaärtner.

Bekauntmachung.
Israelitische Haus-Collecte.
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat durch Verfügunge
vom 10. d. Mts. No. 57 gestattet, daß zum Zwedke der Aufbringungn.
der Kosten für den Neubau einer Synagoge zu Bornheim, Regierungsri
bezirk Köln, eine Hauscollecte bei den israelitischen Glaubensgenosseisch
der Rheinprovinz durch Deputirte der genannten Synagogen-Gemeinktu
bis zum 1. Juli d. J. abgehalten werde.
Trier, den 17. Januar 1865.
CI. 547. 8. 21

Könial. Regierung
            
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