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den Kreis Saarbrücken.
M 2.
Donnerstag den 5. Januar
1865.
Amtliches.
o. Die Verwaltung der Mosel von der Französisch-LNuxemburgischen Grenze
bei Perl bis zur Coblenzer Regierungsbezirks-Grenze bei Trarbach und der
Sauer von Wallendorf bis zur Mosel bei Wasserbillig.
c. Die Verwaltung sammtlicher Königlichen Landbauangelegenheiten und
die Wahrnehmung der baupolizeilichen Verrichtungen in dem nördlich der
Mosel gelegenen Theile des landräthlichen Kreises Trier.
III. Der Baukreis Merzig (Saarlouis),
»erwaltet durch den Königlichen Kreisbaumeister Köppe, umfaßt:
a. Die Verwaltung folgender Straßen:
9) Trier-Straßbuͤrger Staatsstraße vor Thailen bis zum Pflaster in
ebach,
2) der Saarbrück-Bouzonviller Staatsstraße vom Austritt der Saarlouis,
Birkenfelder Bezirksstraße in Fraulautern über Saarlouis bis zur franzos.
Grenze hinter Ittersdorf, mit Ausschluß von 730 in den Poternen der
Festung Saarlouis,
3) der Saarlouis-Metzer Staatsstraße von der Straße ad 2 in Oberfels—
berg bis zur franzoͤs. Grenze,
4) der Trier⸗Saarlouis'er Bezirksstraße von vor Merzig bis zur Straße
ad 2 bei der Rohdener Schanze bei Saarlouis,
5) der Saarlouis-Birkenfelder Bezirksstraße von ihrem Austritt aus der
Straße ad 2 in Fraulautern bis zur Trier Strußburger Staatsstraße
bei Lebach,
6) der Merzig-Birkenfelder Bezirksstraße von ihrem Austritt aus der
—A bei Thailen über Wadern bis zur Birkenfeld'schen Grenze
vor Selbach,
7) der Saarlouis-St. Avolder Bezirksstraße vom Austritt aus der Straße
ad 2 bis zur französ. Grenze bei Ueberherrn,
8) der Saarlouis-Niedaltdorfer Bezirksstraße vom Austritt der Straße
ad 2 bis zur französ. Grenze bei Niedaltdorf.
d. Die Verwaltung der Saar von Saarlouis bis zur Mosel bei Conz.
. Die Verwaltung sämmtlicher Königl. Landbauangelegenheiten, so wie
die Wahrnehmung der baupolizeilichen Functionen in den von vorbenannten
Straßen durchschnittenen resp. den letztern zunächst gelegenen Theilen der
andwirthschaftlichen Kreise Merzig, Saͤarlouis und Trier mit Einschluß der
önigl. Civilbauten und Ausschlus der Königl. Militärbauten in der Festung
Saarlouis.
IV. Der Baukreis Saarbrücken,
vrrwaltet durch den Bau-Inspector Dresel, umfaßt:
a. Die Verwaltung folgender Straßen:
1) der Trier⸗Straßburger Staatsstraße vom Anfang des Pflasters in Le—
bach über Saarbrück bis zur französ. Grenze oberbalb St. Arnual,
) der Saarbrück-Bouzonviller Staataͤstrasse vom Austritt aus der vorigen
Straße bei der Schleifmühle über Völklingen bis zum Abgang der
Saarlouis-Virkenfelder Bezirksstraße in Fraulautern.
3) der Saarbrück-Bingener Staatsstraße von der Straße ad 1 in St.
Johann-Saarbrück bis bei Bildstock,
9) der Saarbrück-Homburger Staatsstraße von der Straße ad 1 in St.
Johann-Saarbruck bis zur bayerischen Grenze bei Rentrisch,
5) der Saarbrück-Metzer Staatsstraße von der Straße ad 1 in Saarbrück
bis zur französ. Grenze vor Forbach,
6) der Saarlouis-Wadgassen-Völklinger Bezirksstraße vom Austritt aus
der Saarbrück-Bouzonviller Staatsstraße bei Saarlouis über Wadgas⸗
sen bis zu ihrem Eintritt in dieselbe Straße (ad 2) in Völklingen.
b. Die Verwaltung der Saar von der französischen Grenze oberhalb
Büdingen bis Saarlouis.
e. Die Verwaltung sämmtlicher Königl. Landbauangelegenheiten, so wie
die Wahrnehmung der baupolizeilichen Functionen in den von den vorstehend
benannten Straßen durchschnittenen resp. den letztern zunächst gelegenen Thei—
sen der landräthlichen Kreise Saarbrücken und Saarlouis.
V. Der Baukreis St Wendel,
derwaltet durch den Königl. Kreisbaumeister Haustein, umfaßt:
a. Die Verwaltung nachstehender Straßen:
1) der Saarbrück-Bingener Staatsstraße von Bildstock über Neunkirchen,
Ottweiler und St. Wendel bis zur Birkenfelder Grenze bei Pinsweiler,
Nderselben Straße im Nahethale zwischen Oberstein und Kirn ausschließ⸗
lich der Birkenfeld'schen Intervalle,
3) der Saarlouis-Birkenfelder Bezirksstraße von ihrem Austritt aus der
Trier⸗Straßburger Staatsstraße in Lebach über Tholei bis zur birken—
feld'schen Grenze vor Selbach,
) der Saarlouis-Kaiserslauterner Bezirksstraße von der vorigen Straße
ad 3 in Tholei über St. Wendel bis zur bayerischen Grenze bei Wirsch—
weiler
d Shdarlouis-Bernkasteler Bezirksstrake vom Austritt aus der Straß⸗
Verordnung
wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages
der Monarchie. Vom 24. Dezember 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
oerordnen in Gemäßheit des Artikels 51 der Verfassungs-Urkunde vom
31. Jan. 1850, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt.
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus
and das Haus der Abgeordneten, werden auf den 14. Januar k. J.
in Unsere Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verord—
aung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1864.
(L. 8.) Wilhelm.
von Bismarck-Schönhausen. von Bodelschwing, von Roon
Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe.
von Selchow. Graf zu Eulenbura.
E44
Bie nachnunig.
Die neue Eintheilung der Königlichen Baugeschäfte betr.
In Folge höherer Bestimmung werden vom 1. Januar 1865 ab die
Königlichen Baugeschäfte im Regierungsbezirke Trier unter Hinzutritt eines
neuen Baubezirkes in neun verschledenen Baukreisen wahrgenommen werden,
deren Begrenzung mit Angabe der verwaltenden Beamten zur öffentlicher
denntniß gebracht wird.
J. Der Baukreis Trier J.
wird verwaltet durch den Königlichen Bau-Inspector Giersberg, und ge—
hören dahin
a. Die Verwaliung der folgenden Straßen:
l) der Coblenz-Trierer Staatsstraße von der Schweicher Moselfähre bis
in Trier,
2) der Ruwer-Caseler Staatsstraße,
3) der Trier-Straßburger Staatsstraße von Trier über Zerf bis zum Aus—
tritt der Merzig-Birkenfelder Straße vor Thailen,
M der Trier-Metzer Staatsstraße von ihrem Austritt aus der ad 3 bei
Feyen über Saarburg bis zur französischen Grenze bei Perl,
5) der Trier-Saarlouis'er Bezirksstraße von ihrem Austritt aus der Straß
ad 4 bei Trassem über Mettlach bis vor Merzig,
83) der Merzig-Birkenfelder Bezirksstraße von Merzig bis zur Straße ad 3.
b. Die Verwaltung sämmtlicher Königl. Landbauangelegenheiten, so wie
die Wahrnehmung der baupolizeilichen Functionen in den von den voraufge—
führten Straßen durchschnittenen resp. den letztern zunächst gelegenen Theilen
der landräthlichen Kreise Trier, Saarburg und Merzig (einschließlich der Mi—
litärbauten im Stadtkreise Trier).
II. Der Baukreis Trier II.
verwaltetet durch den Königl. Kreisbaumeister Ritter, umfaßt:
a. Die Verwaltung folgender Straßen:
1) der Coblenz-Trierer Staatsstraße über Ehrang vom Austritt der Trier—
Mainzer Staatsstraße bei Hetzerath bis in Trier,
2) der Coblenz⸗-Trierer Staatsstraße über Schweich vom Austritt aus der
obigen Straße bei Hetzerath bis zur Schweicher Moselfähre,
3) der Trier-Luxemburger Straße von der Straße ad 1 bis zur Luxem—
burgischen Grenze bei Wasserbillig,
Y der Aachen⸗-Trierer Staatsstraße bei Meilbrück bis zur Straße ade1
in Pallien,
)) der Trier-Bonner Bezirksstraße vom Austritt der Straße ad 4 bei der
Quint bis zum Eintritt der Bitbura-Rothhaus'er Bezirksstraße.