Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

FIrscheint Dinstag, Donnerstag vnd
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
näͤchsten Post-Anstalt oder in der Ex⸗
pedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
InsertionsGebühren für die Garmond⸗
zeile oder deren Raum 9 Pf.

— 9 Der Abonnements-Prelé
v — — beträgt pro Quartal incl. Stempelsteuer
—3— X — — und Tragerlohn füͤr Saarbrücken und
* ⸗— 0 *— St. Johann 12 Silbergroschen.
— * — — Fuͤr die durch die Vost bezogenen Ezem⸗
— * ð — plare 15 Silbergroschen.

A

den Kreis Saarbrücken.

M 14.

Donnerstag den 2. Februar

1863.

— —

Amtliches.
Brkauntmachung,
betreffend die Kronprinz-Stiftung,
gegründet zur Unterstützung Derjenigen, welche aus dem Kriege gegen
Dänemark ganz oder theilweise erwerbsunfähig heimkehren und der
dinterbliebenen der in diesem Kriege Gefallenen.
Ich will dem Mir vorgelegten, anbei zurückgehenden Statut der
Kronprinz⸗GStiftung Meine Genehmigung ertheilen und das Kriegs.
ministerium zugleich ermächtigen, das von Bürgern der Stadt Elberfelr
zur Unterstützung preußischer Invaliden übergebene Kapital im Betrage
bon 14,443 Thlr. 15 Sgr. anzunehmen, dem Wunsche der patriotischen
Beber gemäß zu verwalten und getrennt von anderen Kapitalien auf—
zubewahren.
Berlin, den 1. Dezember 1864.

(gez.) Wilhelm.
(gegengez.) von Roon.

An das Kriegsministerium.

Statut der Kronprinz-Stiftung.
§. 1.
Der Zweck der Kronprinz⸗Stiftung ist, fürr Diejenigen, welche aus
dem Kriege gegen Dänemark ganz oder theilweise erwerbsunfähig heim—
kehren, und für die Hinterbliebenen der in diesem Kriege Gefallenen
Fürsorge zu treffen.
Die Erreichung dieses Zweckes wird angestrebt:
y) durch Gewährung von Geld-Unterstützungen,
M durch Ermittelung von Anstellungen im ösfsentlichen oder Privat—
dienste.

§. 2.
Die Stiftung steht unter Meinem Protcktorat. Alle Abänderun—
zen und Ergänzungen dieses Statuts bedürfen Meiner Genehmigung
Die Verwaltung der Stiftung erfolgt vom Kriegs-Ministerium.
Abtheilung für das Invaliden-Wesen.
8§. 3.
Das Vermögen der Stiftung besteht:
) aus denjenigen Geldgeschenken, welche ihr bis zum Tage der
veröffentlichten Statuts zugewendet worden sind und etwa in Zu—
kunft zugewendet werden;
d) aus denjenigen Geldgeschenken, welche, ohne ausdrücklich für die
Stiftung bestimmt zu sein, dem Kriegsministerium für Zwecke,
die denen der Stiftung gleichen, überwiesen sind und in Zukunf'
überwiesen werden;
in laufenden Beiträgen, welche der Stiftung oder dem Kriegs—
ministerium zu Zwecken der Stijstung zugesichert sind oder es noch
werden.

8. 4.
Das Gesammt-Vermögen der Stiftung wird in Staatspapieren
»der pupillarisch sicheren Hpotheken oder vom Staate garantirten Actien
angelegt, von der Militär-Pensionskasse hierselbst aufbewahrt und als
„Fonds der Kronprinz-Stiftung“
»trwaltet.

§. 5.
Der Fonds der Kronprinz⸗Stiftung wird, mit Ausnahme derieni

gen Beträge, welche nach dem Willen der Geber hiervon ausdrücklich
ausgenommen sind, und eines Stamm⸗-Kapitals von 25,000 Thlrn.
durch Rentenzahlungen an die berechtigten Theilnehmer in 48 Jahren
voll und ganz verwendet.*)
Die Verfügung über die von dem Stamm-Kapital von 25,000
Thlr. aufkommenden Zinsen, zu Zwecken der Stiftung, bleibt dem Pro—
tektor derselben vorbehalten.

8. 6.
Zur Theilnahme an den Wohlthaten der Stiftung sind nach Maß
Jgabe des 8. 1 berechtigt:
a) alle diejenigen, welche in Folge von Wunden oder Anstrengungen
im dänischen Kriege bis zum Schlusse des Jahres 1867 invalide
erklärt werden;
die Hinterbliebenen der in dem Kriege gegen Dänemark Gefalle—
nen, welchen jedoch nur
aa) die Wittwen,
ph) die arbeitsunfähigen und vermögenslosen und Geschwister,
welche in den Gefallenen ihren Ernährer verloren haben,
Jehören. **)

8. 7.
Der Rentenbetrag, welcher jährlich zur Vertheilung kommt, wird
am Schlusse des Vorjahres thunlichst im Voraus festgestellt.
Ein Gleiches geschieht mit der Liste derjenigen Personen, welche
für das entsprechende Jahr mit einem Renten-Antbeil bedacht werden
sollen.
Die Renten-Antheile werden an die Theilnehmer monatlich prae—
numeérando gezahlt. Der Bemag eines Antbeils, dessen normale Höhe
sich zur Zeit noch nicht bestimmen läßt, soll womöglich nicht unter 4
Thlr. und der Regel nach nicht über 5 Thlr. monatlich bemessen werden

§. 8.
Die Berechtigung zum Empfange eines Renten-Antheils für das
aufende Jahr wird vom Kriegsministerium festgestellt. Diejenigen
Personen, denen eine Rente einmal zugebilligt worden ist, bleiben im
Benusse derselben, so lange als nicht in ihren Verhältnissen eine Aen—
erung eingetreten ist, welche die Fortgewährung der Rente unnöthig
nacht.

8. 9.
Diejenigen, welche wegen mangelnder Mittel nicht alsbald nach
der Meldung mit einem Renten-Antheil unterstlitzt werden können, sind
als Anwärter zu verzeichnen, und gelangen nach Maßgabe entstehender
Vakanzen zur Berücksichtigung.

§. 10.
Unter mehreren, den Invaliden aus dem dänischen Kriege ange—
zörigen, Bewerbern entscheidet der höhere Grad der Invalidität und
der Erwerbsunfähigkeit, so wie die größere Hülfsbedürftigkeit. Die
erdiente Charge gibt jedoch keinen Vorzug. Die Renten-Antheile wer—
den den Empfängern neben den ihnen vom Staate gewährten Pensio—
nen gezahlt.
Von den Hinterbliebenen der Gefallenen werden bei gleicher Wür
digkeit die Bedürftigeren vorzugsweise berücksichtigt.

*) Fuüͤr die das 48. Jahr der Stiftung überlebenden Theilnehmer an den Wohl—
thaten derselben wird bis zu ihrem Lebensende aus anderweitig bereiten Mitleln ge—
orgt werden.
**) Für die Kinder wird aus Mitteln des Staates gesorae
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.