Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

nicht im Besitze der nachgesuchten Gewerbescheine sich befinden und
dadurch an der Fortsetzung ihres Gewerbetriebs gehindert werden.
Trier, den 3. September 1865.
No. 10631.) Königl. Regierung.

Bekanntmachung.
Zur Ausführung des am 1. October d. J. in Kraft tretenden
Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni
d. J. verordnet das unterzeichnete Oberbergamt für seinen Verwal—
tungsbezirk hiermit, was folgt:
lJ. Auf Grund des 8. 12 des Allgemeinen Berggesetzes wird die
Annahme der Muthungen in den auf der rechten Rheinseite gele
genen Bergrevieren, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande
den Revierbeamten überwiesen, so daß auch nach dem 1. October d. J
wie seither, lediglich bei diesen die Muthungen anzubringen sind.
Für die auf der linken Rheinseite gelegenen Bergreviere und
jür die Hohenzollernschen Lande sind die Muthungen bis auf Weite
res bei dem unterzeichneten Oberbergamte anzubringen.
In den Standesherrschaften Wied, Wildenburg, Wittgenstein
Hohenstein und Wittgenstein-Berleburg hat die Anbringung der Mu
chungen gemäß 8. 260 des Allgemeinen Berggesetzes, wie seither bei
den dortigen betreffenden Bergbehörden zu erfolgen.
II. Anträge auf Feldesumwandlung oder Feldeserweiterung
(68. 215 bis 218 des Allgemeinen Berggesetzes) müssen, da sie hin
sichtlich der Anbringung den Muthungen gleichgestellt sind, bei der
nach der Bestimmung unter J. zur Annahme der Muthungen compe
jenten Bergbehörde angebracht werden.
II. Der Maßstab, welcher bei Anfertigung des von dem Muthen
in zwei Exemplaren einzureichenden Situationsrisses anzuwenden ist,
wird auf Grund des 8. 17 des Allgemeinen Berggesetzes und unter
Berücksichtigung des 8. 27 desselben in nachstehender Weise festgesetzt
1 für die Kreife Siegen, Olpe, Altenkirchen und Neuwied — um
fassend die Bergreviere Olpe, Müsen, Siegen J., Siegen II.
Burbach, Daaden, Kirchen, Hamm, ausschließlich der Bürger
meistereien Bendorf, Vallendar und Ehrenbreitstein, den süd
lichen Theil des Bergreviers Unkel zwischen Honef und Leutes
dorf und die Standesherrschafien Wied und Wildenburg —
auf 1: 2000 der wirklichen Länge;
—DDD
lich der Hohenzollernschen Lande, sowie für die ganze linke
Rheinseite auf 1: 10000 der wirklichen Länge.
Der unter 1 resp. 2 festgesetzte Maßstab ist auch bei Anfertigung
desjenigen Situationsrisses anzuwenden, welcher gemäß 8. 215 des
allgemeinen Berggesetzes bei einem Antrage auf Feldesumwandlung
oder Feldeserweiterung zu zwei Exemplaren eingereicht werden mukß
Resultate des Wegebaues im Regierungsbezirk Trier.
(Schluß aus Nr. 107.)
Es ist bisher, und nachdem seit dem 1. Jauuar 1859 auf unsern
Antrag und mit Zustimmung des Provinzial-Landtags, die jährlichen
Beischläge zu den direkten Steuern, sowie zur Mahl- und Schlacht
steuer für den Bezirksstraßenfonds auf 81/3 Proc. (— 21/, Sgr
pro Thlr.) erhöht worden sind, möglich geworden, die Prämienstraßen
bald nach ihrem Ausbau, mit jedesmaliger Zustimmung des Pro—
vinzial-Landtags und Allerhöchster Genehmigung successive unter die
Bezirksstraßen zu übernehmen und dadurch die Gemeinden von den
fernern Unterhaltungslasten zu befreien; da der Bezirksstraßenfonds
keine neuen Bezirksstraßen baut, sondern sich auf die Ausführung
nothwendiger Correktionen an bestehenden Bezirksstraßen beschränkt
so hoffen wir auch in Zukunft im Stande zu sein, wenigstens noch
einige Prämienstraßen auf denselben zu übernehmen.
Die Einnahmen und Ausaaben des Bezirksstraßenfonds betrugen
im Jahre 1864:
Einnahme.

Bestand aus 1863...
Beischlag zu den Steuern ...
Netto-Einnahme von den Barrieren.. ...
Erlös aus der Gras-Nutzung, von verkauften Bäu—
men, alten Geräthen, Strafgelder, Schaden—
Ersatz 2c .. 2,771 13
—

Ac Mn ꝙ
18,949 24 10
66608 21 5
12,139 29 2

b

Situationsrisse, welche in einem andern, als den vorstehend fes
gesetzten Maßstäben angefertigt sind, werden zurückgegeben werden.
Für Consolidationsrisse, bei welchen die Wahl des Maßstabe—
nach 8. 42 des Allgemeinen Berggesetzes dem Bergwerkseigenthüme—
überlassen ist, wird sich der Regel nach ebenfalls der vorstehend un
ter 1 resp. 2 angegebene Maßstab empfehlen.
IV. Gleichzeitig wird das bergbautreibende Publikum davonn
Kenntniß gesetzt, daß zufolge Rescripts des Herrn Ministers zir
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 10. Juli d. J. das
Bergrevier Düsseldorf mit dem Bergreviere Deutz vereinigt und der
Revierbeamten des vereinigten Reviers die Stadt Deutz als Wohn
sitz angewiesen ist, und daß ferner durch Rescript desselben Herr
Ministers vom 7. August d. J. die Geschäfte des Revierbeamten sit
die Hohenzollernschen Lande commissarisch dem Königl. Berg- un
Salinen-Inspector Raiffeisen zu Saline Stetten in Hohenzoller
übertragen sind.
Bonn, den 31. August 1865.
Königl. Ober-Bergamt
Bekanntmachung.
Vom 1. October d. J. ab wird in Stelle der täglichen Botenvo
zwischen Saarbrücken-Bahnhof und Ensheim eine Kariolpost mu
folgendem Gange eingerichtet werden:
aus Ensheim um 9 Uhr 30 Min. Vormittags,
in Saarbrücken-Bahnhof um 10 Uhr 45 Min. Vorm, zun
Anschlusse an den Eisenbahnzug aus Saarbrücken vos
Bingerbrück 11 Uhr 25 Min. Vorm. und nach Trier
Uhr 30 Min. Nachmittags,
aus Saarbrücken-Bahnhof 12 Uhr Mittags nach Ankn
des Mittagszuges aus Trier,
in Ensheim 1 Uhr 15 Min. Nachmittags.
Trier, den 8. September 1865.
Der Ober-Post-Director
Mog on

Handelskammer zu Saarbrücken.
Die Königl. Commission für die Pariser Ausstellung, dienn
Jahre 1867 stattfindet, hat uns Exemplare des Anmeldungs-Form
lars, der Bekanntmachung und des französischen Reglements fürd
Ausstellung mit dem Ersuchen zugesandt, an Diejenigen, welche*
deshalb melden, die nothwendigen Exemplare zu verabfolgen.
Indem wir dieses zur allgemeinen Kenntniß bringen, bemerh
wir, daß die Anmeldungen bis zum 20. October d. J. statt zu finde
haben, und daß auch der Plan des Ausstellungs-Gebäudes bein
eingesehen werden kann. Die Handelskammer

54,930 16*
31808 20
9264 12
..4,990 —
zusammen 72988 16
demnach Bestand... 27,381 16
Die jährlichen Unterhaltungskosten der Bezirksstraßen betreß
gegenwärtig pro Meile durchschnittlich 630 —-650 Thlr.
Im Vorstehenden war zunächst die Rede von den eigentliche
Chausseebauten; außer diesen ist aber die allmählige gute Herstellun
der gewöhnlichen Gemeinde-Communikationswege für den Verkehr vr
durchgreifender Wichtigkeit. Das Bestreben der Behörden geht dahi
daß successive alle frequentere, irgend dem größern Verkehr, namen
lich der Verbindung der einzelnen Ortschaften mit den benachbarte
Chausseen, den Kreisorten und Bürgermeistereiorten u. s. w. dienen
den Wege in der Art ausgebaut werden, daß die, den Fuhrverkeh
erschwerenden zu starken Steigungen beseitigt werden, und die Weg
selbst gehöriger Sorge für Trockenhaltung durch Gräben ꝛc. eine r
gelmäßig zu erneuernde Steindecke mit oder ohne Packlage nach Ma
gabe ihrer Frequenz und der Güte des verwendeten Materials erh
ten, und daß, wenigstens den wichtigeren Wegen, soviel als thunli
die im Ges. v. 9. Ventose XIII. Art. 6 vorgesehene Breite vor
Meter (18 20) allmählig gegeben wird. Der Begriff der poli
Heon Rustaudonnuna hor a. T Meeu VAemöoinden deseklich ano

Ausgabe.
für gewöhnliche Unterhaltung
für Neubauten.. .
Besoldung des Aufsichts-Personals
Abtragung von Passip-Kapitalien.

x *
            
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