zu lassen, weil die Eröffnung derselben schon am Dinstag den 3.
Dktober d. J., Nachmittags 3 Uhr, in Gegenwart der kreisständischen
Lertrauensmänner zu Roscheid stattfinden wird. Gleichzeitig werden
alle Landwirthe und Freunde der Landwirthschaft hiermit eingeladen
ich an dieser Feierlichkeit zahlreich zu betheiligen.
Die Herren Landräthe des Bezirks ersuche ich, für die baldige
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Kreisblättern zu
orgen.
Trier, den 16. August 1866.
Der Regierungs-Präsident,
v. Schleinitz.
Vrogramm—
der Bauernschule zu Roscheiderhof bei Trier.
g. 1. Charakter der Anstalt.
Die Anstalt ist ein aus öffentlichen Fonds unterstütztes Unter⸗
aiehmen des Unterzeichneten.
8. 2. Zweck der Anstalt.
Zweck der Anstalt ist, junge, vorzugsweise dem Stande der Land—
wirthe angehörige Leute zu tüchtigen bäuerlichen Wirthen heranzu—
hilden.
F. 3. Bedingungen der Aufnahme.
Dem beim Vorsteher der Anstalt schriftlich anzubringenden Auf
aahmegesuche des Zöglings muß beigefügt sein:
) eine von ihm eigenhändig ge- und unterschriebene Lebensbe—
chreibung.
Außerdem muß der Antragsteller durch glaubhafte Atteste nach—
weisen, daß er
a. im Regierungsbezirk heimathsberechtigt ist,
das sechszehnte Lebensjahr bereits begonnen und das
wanzigste noch nicht überschritten hat,
körperlich gesund und kräftig genug ist, um die gewöhn
ichen landwirthschaftlichen Arbeiten zu verrichten,
einen unbescholtenen Lebenswandel geführt,
den ortsüblichen Elementarunterricht mit Erfolg genos.
en und
ich in den gewöhnlichen landwirthschaftlichen Handgriffen
chon einige Fertigkeit verschafft hat,
eine Eltern oder Angehörigen bereit und im Stande
ind, die Kosten des anderthalbjährigen Aufenthaltes in
der Anstalt zu bestreiten.
3) Jeder Zögling hat doppelte Kleidung und Schuhwerk nebst der
jür sechs Wochen nöthigen Leibwäsche und den erforderlichen
hand⸗- und Taschentüchern mitzubringen.
Der Cursus ist 11/jährig, so daß sich die Zöglinge während
zwei Winterhalbjahren und einem Sommerhalbiahre in der
Anstalt befinden.
5) Die Aufnahme erfolgt nur zum 1. October.
3) Das Kost- und Lehrgeld, welches für jeden Zögling jährlich
30 Thlr. (im Ganzen also 75) Preußisch Courant beträgt, muß
halbjährlich praenumerando an den Vorsteher der Anstalt ent—
richtet werden.
Weder bei freiwilligem Austritt, noch bei Entlassung des
Zöglings findet eine Zurückbezahlung statt. Erfolgt aber die
Entlassung während der einmonatlichen von jedem Zögling zu
bestehenden Probezeit, so steht dem Vorsteher dafür eine Ent
schädigung von 10 Thlr. zu und wird der Rest der eingezahl⸗
cen 25 Thlr. baar erstattet.
Diese Entlassung, zu welcher Letzterer während der einmo—
aatlichen Probezeit (im Uebrigen siehe 8. 11) ohne Angabe
von Gründen berechtigt ist, erfolgt besonders dann, wenn sich
herausstellen sollte, daß ein Zögling nicht so viele geistige Fä—
4
Der Boden und die Bodenbereitung.
Was zu einem guten Voden gehoͤrt.
Zu einem guten Boden gehört:
Eine Zusammensetzung und Mischung seiner Bestand⸗
heile, welche dem Anbau der manigfaltigsten und einträglichsten Pflan—
jen günstig ist. Eine solche darf man annehmen, wenn der Boden auf
higkeiten und Elementarkenntnisse besitz um einer popular
Lehrweise über Landwirthschaft und deren Hülfsfächer fola,
zu können.
8. 4. Hospitanten.
An dem theoretischen Winterkursus können in der Nachbarsqe
wohnende Schüler (Hospitanten) unter den mit dem Unterzeichnet
näher festzustellenden Bedingungen Theil nehmen.
8. 5. Hülfsmittel.
Zur Ertheilung des praktischen Unterrichts dient der den so
brikanten B. Westhoff zu Düsseldorf gehörige, an den Unteruhme
verpachtete, zwischen Trier und Conz belegene, vollständig arroin
Roscheiderhof.
Zum Gute gehören:
330 Morgen Ackerland,
60 Morgen Wiesen,
2 *22 Gartenland,
1228, Weinberg und
45 „Lohhecken.
Als besonders geeignete Lehrmittel sind die zum Gute gehör
Drainage- und Bewässerungsanlagen, die Weinberge und die
hecken hervorzuheben.
In Aussicht genommen ist die Anlegung eines Versuchsfeh
einer Baumschule, eines Hopfengartens, eines Musterbienenstand
und die Beschaffung verschiedener Sammlungen.
Außerdem bietet sich in der Umgegend mannigfache Gelegenh
dar, um das Meliorationswesen einschließlich der Petersen'schen br
und Bewässerungsmethode, den Wein-, Obst-, Gemüse- und Wallu
tennen zu lernen.
8. 6. Vorstand und Lehrer.
Die Gesammtleitung der Anstalt liegt dem Vorsteher 66.
weit Letzterer nicht selbst den Fachunterricht ertheilt, stehen ihm —
nöthigen Lehrkräfte zur Seite.
8.7. Aufsichtsrath.
Die Anstalt steht unter der Leitung und Controle eines Ar
iichtsrathes, dessen Mitglieder der Präsident der Königlichen Reg
rung zu Trier zu ernennen hat.
Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 13. October
J. 4845 8. 5 benachrichtigen wir das Königliche Landraths-Amt, d
nach einer Mittheilung des Vorstandes der Rettungs-Anstalt auf de
Schmiedel bei Simmern vom 10. d. Mts. die durch Ober-Präsidi
Rescript vom 5. März 1864 No. 1638 dieser Anstalt für dieses da.
bewilligte evangelische Haus-Collecte in der nächstkommenden
durch die Deputirten
1) Schuhmachermeister Jacob i, Gehülfe auf Schmiedel
2) Carl Wille aus Bockmühle, Kreis Gummersbach,
3) Peter Viedenz aus Lauterbach, Kreis Gummersbach
abgehalten werden wird.
Trier, den 19. August 1865.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innerr
v. Gäaärtner.
An
sämmtliche Königliche Landraths-Aemter
des Regierungs-Bezirks.
III. 4014 8. 53
Abdruck vorstehender Verfügung sämmtlichen Herren Bür—
meistern des Kreises zur Kenntnißnahme.
Saarbrücken, den 27. August 186d.
1(No. 4759.)
Der Königl. Landrath
v. Gärtner
hundert Theile 40-60 Theile Sand, 80-50 Theile Thon, 126
Theile Kalk und 3—m6 Theile Humus enthält.
2. Eine solche glückliche Bodenmischung muß aber auch in au—
reichender Mächtigkeit vorhanden sein. Sie darf nicht nur ein pas
Zoll tief gehen und dann auf Fels oder schlechtem Untergrunde ruhen
sondern muß 8210 Zoll tief reichen. Man sagt dann, der Bode
hat eine „tiefe Ackerkrume“