Zurückweisung bereits eingereichter Unterstützungs-Gesuche dieser
Art beziehen, sind nicht an die Militär-Behörden, sondern an
die zuständigen Civilbehörden, d. h. an die Königlichen Land—
raths-Aemter, resp. an die Königlichen Regierungen und an
das Königliche Ministerium des Innern zu richten.
Durch die Nichtbeachtung der über das Invaliden-Versorgungswesen
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ist im Laufe der
letzten Jahre den Militärbehörden eine Ueberlast meistens nutz—
loser Schreibereien aufgebürdet worden. Dem in dieser Bezie—
hung bestandenen Mißbrauche kann fernerhin nicht stattgegeben
verden. Die in der Heimath lebenden ehemaligen Soldaten,
so wie diejenigen Personen, welche es übernehmen, für der—
zleichen Soldaten, Behufs Erlangung von Invaliden-Benefizien,
kingaben anzufertigen, haben daher die Bestimmungen des
Besetzes vom 6. Juli 1865, so wie den gegenwärtigen Erlaf
genau zu beachten. Hierbei wird insbesondere noch darauf auf—
merksam gemacht, daß alle Eingaben dieser Art zunächst an das
Landwehr-Bataillon, in dessen Bezirk der betreffende Invalide
wohnt, zu richten sind. Erst wenn hier der gewünschte Erfolg
nicht erreicht worden ist, und der Antragsteller glaubt, aus sach.
lichen oder gesetzlichen Gründen bei dem ihm ertheilten Bescheide
iich nicht beruhigen zu können, steht es ihm frei, sich der Reihe
nach an das dem Landwehr-Bataillon vorgesetzte Brigade-Com.
nando, ferner an das General-Commando und zuletzt an das
kriegs-Ministerium zu wenden. Jeder Eingabe an eine höhere
Instanz sind die von den Vorinstanzen erhaltenen Bescheide in
Urschrift beizufügen. — Antragsteller, welche den hier bezeich
ieten Instanzenweg nicht innehalten, werden es sich selbst bei—
zumessen haben, wenn ihnen entweder ein Bescheid gar nicht
ertheilt wird, oder ihre Eingaben ihnen lediglich unter Ver—
weisung auf den gegenwärtigen Erlaß zurückgegeben werden.
Die Eingaben der Antragsteller, so wie die Bescheide der Mili—
är: Behörden in Invaliden-Sachen sind portofrei. Die Eingaben
nüssen jedoch zu diesem Zweck mit der Bezeichnung
Die Leistungen der öffentlichen Armenpflege,
oweit sie nicht den einzelnen Gemeinden oder speziellen Stiftungen,
sondern dem Regierungsbezirke Trier als solchem obliegen, gehen
wesentlich von drei verschiedenen Instituten aus: vom Polizeistraf—
zelder-Fonds — vom Landarmenfonds — vom hiesigen Landarmen—
zause.
Ueber letzteres Institut werden bei einer andern Gelegenheit
nähere Mittheilungen gemacht werden.
Die Einnahmen des Polizeistrafgelder-Fonds bestehen, abgesehen
von den Zinsen des bereits angesammelten Vermögens, aus den im
zanzen Bezirke aufkommenden Polizei- und Zuchtpolizei-Strafgeldern.
NRach Art. 466 des französischen Strafcodex sollten diese Gelder Be—
hufs Verwendung für Armenzwecke denjenigen Gemeinden zufließen,
n deren Bezirk die mit Geldbuße belegte strafbare Handlung be—
zangen worden. Diese Bestimmung im Art. 466 J. c. wurde schon
zur französischen Zeit suspendirt. Die Allerhöchste Cabinets-Ordre
vom 27. Dezember 1822 wies die im ganzen Regierungsbezirke er—
vachsenden qu. Strafgelder einem besondern Fonds zu und stellte
denselben unter die Verwaltung der Regierung. Die Hauptbestim—
nung des Fonds ist, die Kosten für Pflege und Erziehung von
Waisenkindern und solchen Kindern zu bestreiten, deren Eltern in
Strafhaft oder in unbekannter Abwesenheit leben. Nachdem die Er—
zeichung dieses wesentlichen Zweckes sicher gestellt ist, können die dann
iich ergebenden Ueberschüsse des Fonds zur Unterstützung hülfsbedürf⸗
iger Gemeinden bei Erfüllung anderer Verbindlichkeilen oder zur
Herstellung gemeinnütziger, allen Gemeinden zu Gute kommenden
Einrichtungen verwendet werden. Größere Gemeinden, welche die
zur Unterbringung der ihnen angehörigen verlassenen Kinder erfor⸗
derlichen Anstalten besitzen, können die in ihrem Bezirke anflaufen—
den Strafgelder zur eigenen Verwaltung überwiesen erhalten und
damit ihre Ansprüche auf den allgemeinen Polizeistrafgelder-Fonds
aufgeben. Von dieser Befugniß hat die Stadt Trier Gebrauch ge—
macht; sie nimmt also eine Ausnahme-Stellung ein und hat mit dem
bolizei⸗Straf⸗-Gelder-Fonds nichts zu thun—
Im Jahre 1864 betrugen:
„Invaliden-Versorgungs-Sache“
und mit dem Namen des Absenders auf dem Couvert versehen seir
Die Portofreiheit kann denjenigen Invaliden nicht gestattet wer
den, welche, nachdem sie von allen Behörden ordnungsmäßig beschi
den worden sind, sich zu einer unbegründeten Fortsetzung ihrer G.
suche veranlaßt finden.
Berlin, den 3. August 1866.
Kriegs-Ministerium
Polizei⸗Verordnung.
Der unterzeichnete Bürgergermeister der Stadt St. Johann
Nach Anhörung der Stadt-Verordneten-Versammlung un
auf Grund der 88. 5, 6 und 7 des Gesetzes über die Polize
Verwaltung vom 11. März 1850,
derordnet, was folgt:
Art. 1.
Es ist verboten, in den durch die Stadt St. Johann führender
sogenannten Gerber-Graben von dem nach dem Kirchhofe führende
Wege ab bis zu dessen Einmündung in die Saar Loh, Asche, Ruß
Steine oder sonstigen Unrath zu werfen, oder auch an demselben
anzuhäufen oder niederzulegen, daß solche leicht in den Graben fallen
Art. 2.
Die Uferangrenzer, welche Schleußen oder Hemmoorrichtunge
rgend einer Art in den Graben gesetzt haben, sind verpflichtet, die
elben auf Anordnung der Polizei zu ziehen und dem Wasser seiner
Abfluß zu gestatten.
Art.
Zuwiderhandelnde unterliegen einer Geldstrafe bis zu 3 Thler
oder einer verhältnißmäßigen Gefängnißstrafe.
St. Johann, den 17. August 1865.
Der Bürgermeister
C. Karcher.
A. die Einnahmen des Fonds inel. des ca. 12,600 Thlr. ausmache,
den Bestandes aus dem Vorjahre.. 26,557 Thlr. 16 Sar. 89
B. die Ausgaben:
für Kinder .. 7,709 Thlr. 17 Sgr. 9Pf.
für gemeinnützi—
ge Institute.. 480, —
z. B. die Armen⸗
häder in Bertrich
ind Aachen, die
Taubstummenchulen
der Pro
—
an Verwaltungs⸗
rosten .... 275 25 3,
in Summa.. 7 38466 , 18 „—
Bestand am Schlusse des Jahres... 18,000 3 8
Während noch bis vor wenigen Jahren die Lage des Fond⸗
iur gestattete, die Pflegekosten für heimathlose oder solche verlassent
kinder zu übernehmen, welche besonders dürftigen Gemeinden ange
jörten, werden seit einiger Zeit die Kosten für Erziehung aller im
hiesigen Bezirke excl. der Stadt Trier der öffentlichen Fürsorge an—
jeimfallenden verlassenen Kinder, mögen sie heimathlos sein oder
nicht, aus dem Fonds bestritten. Die in 1864 für diesen Zweck ver—
ausgabten 7,709 Thlr. 17 Sgr. 9 Pf. vertheilen sich auf 212 Kin
Kinder, wonach das durchschnittliche Pflegegeld pro Kind auf 35 Thle
ährlich oder auf ca. 3 Thlr. monatlich sich herausstellte. Von der
212 Kindern waren 82 im Waisenhaus zu Bitburg, 3 in auswärti—
zen Erziehungs-Anstalten, die Uebrigen bei Privaten in Pflege un—
ergebracht. Der Bezirk besitzt keine öffentliche Anstalt zur Erziehung
herlassener Kinder mehr, seitdem vor einigen Jahren die im hiesigen
Landarmenhause eingerichtete Erziehungs-Anstalt aufgelöst werden
mußte, um die für die sonstigen Zwecke des Hauses benöthigten Räum
lichkeit zu gewinnen.
Obschon die Einnahmen des Fonds mit Sicherheit sich nich
vorherbestimmen lassen (so waren dieselben schon mehrfach in Folg
der erlassenen Amnestien empfindlich reducirt) und obschon dieserhall