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den Kreis Saarbrücken.
M 101.
Donnerstag den 24. Augus.
1865.
Amtliches.
Y Mit Ausnahme der vorstehend zu 1 bis 3 angegebenen Ver
hältnisse, hat das Gesetz vom 6. Juli 1866 keine rückwirkende
Kraft. Alle Invaliden, welche, ohne einen Krieg mitge—
macht zu haben, nach den älteren gesetzlichen Bestimmungen
zu einer Pension anerkannt worden sind, haben daher jetzt und
künftig keinen Anspruch auf die Erhöhung ihrer Pensionen und
können hierauf gerichtete Anträge dieser Kategorien von Inva—
liden keine Berücksichtigung finden. Nur Diejenigen unter ihnen,
welche während des aktiven Militärdienstes an der kontagiösen
Augenkrankheit gelitten haben, und welche durch eine Verschlim—
merung dieses Leidens in höherem Grade erwerbsunfähig sind
als sie es bei ihrer früheren Anerkennung als Invalide waren,
können, wenn sie nicht etwa bereits die Blindenzulage beziehen,
nach Abschnitt II. des Gesetzes vom 6. Juli 1865 zu den ihren
Verhältnissen entsprechenden Pensionen und Zulagen anerkann!
werden.
Das Gesetz vom 10. März 1863 (Gesetz-Sammlung pro 1863
Nr. 7, Seite 103) ist vielfach dahin mißverstanden worden, daß
in demselben alle Veteranen, welche an den Feldzügen von 1806
bis 1815 Theil genommen haben, eine Pension zugesichert sei
Dies ist nicht der Fall. Auf Invaliden-Pension haben
nur diejenigen ehemaligen Soldaten Anspruch, welche nach den
gesetzlichen Bestimmungen als versorgungsberechtigte Invaliden
anerkannt worden sind. Das Gesetz vom 6. Juli 18685 hat hierin
nichts geändert. Es können daher nach wie vor ehemalige Sol—
daten aus heimathlichen Verhältnissen her nur dann als Inva
liden anerkannt werden und zu einer Pension gelangen:
a) wenn sie sich im Besitze eines im Kriege erworbenen
preußischen Militär-Ehrenzeichens befinden. (Unter diesen
Ehrenzeichen sind hier nur das eiserne Kreuz J. und D.
Klusse, das Militär-Verdienstkreuz und das Militär-Ehren
zeichen J. und I. Klasse zu verstehend,
wenn sie vor dem Feinde verwundet sind,
wenn sie während des aktiven Dienstes an der kontagiösen
Augenkrankheit gelitten haben,
wenn sie bei Ausübung des Dienstes beschädigt worden
sind. Eine solche Beschädigung kann jedoch nachträglich
zur Begründung des Anspruches auf Anerkennung als
Invalide nur geltend gemacht werden, wenn sie im Kriege
erlitten worden ist.
Im Frieden erhaltene Dienstbeschädigungen müssen, wenn sie
einen Anspruch auf Versorgung als Invalide begründen sollen, vor
der Entlassung aus dem aktiven Dienste festgestellt und innerhalb
der Frist von sechs Monaten nach der Entlassung aus demsel—
ben geltend gemacht werden. Bezugnahmen auf angeblich vor
längerer Zeit im aktiven Dienste während des Friedens erlit
tene Beschädigungen, können daher nicht berücksichtigt werden.
Für diejenigen Veteranen der Feldzüge von 1806 bis 1815, welche
nach den gesetzlichen, vorstehend in der Kürze angegebenen Be—
stimmungen zu einer Invaliden-Pension nicht anerkannt werden
können, besteht nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11
August 1852 und dem Gesetze vom 10. März 1863 der Vete—
ranen-Unterstützungs-Fonds. Dieser Fonds wird nicht vom
Kriegsministerium, sondern vom Königlichen Ministerium des
Innern verwaltet. Eingaben, welche sich auf die Gewährung
von Unterstützungen aus demselben oder auf Beschwerden wegen
Bekanntmachung
vom 3. August 1865, betreffend die Anerkennung der
FInoaliden zu den ihnen durch das Gesetz vom 6. Juli
1865 zugesicherten Pensionen.
Unter Bezugnahme auf das in der Gesetzsammlung unter Nr. 82
Seite 777 Jahrgang 1865 (Staats-Anzeiger Nr. 175 Seite 2401)
Heröffentlichte Gesetz über die Versorgung der Militär-Invaliden vom
Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts, bringt das
Kriegs-Ministerium hierdurch noch folgende Bestimmungen zur öffent⸗
ichen Kenntniß, welche der sorgfältigen Beachtung aller dabei bethei—
igten Personen dringend empfohlen werden:
1) Den aus den Kriegen von 1806 bis 1815 herstammenden an⸗
erkannten Invaliden, welche bisher die Pension 1. Klasse ihrer
Tharge mit resp. 8 Thlr. (Feldwebel ec.), 6 Thlr. (Sergeanten),
5 Thlr. (Unteroffiziere), 3 Thlr. 15 Sgr. (Gemeine), bezogen
haben, steht vom 1. August d. J. ab die durch das Gesetz vom
3. Juli 1865 normirte höhere Pension von resp. 10 Thlr.
Feldwebeln ꝛc.), 8 Thlr. (Sergeanten), 7 Thlr. (Unteroffizieren)
und 6 Thlr. (Gemeinen) zu.
Den betreffenden Invaliden wird diese Pension ohne ihr
Zuthun angewiesen werden. Nur wenn der Eine oder Andere
bon ihnen hierbei irrthümlich übergangen sein sollte, so daß er
am 1. Oktober d. J. die erforderliche Berücksichtigung noch
aicht gefunden hätte, würde derselbe sich an das Landwehr—
Bataillons-Commando, in dessen Bezirk sein Wohnort liegt, zu
—V—
Eingaben dieserhalb, welche an andere Behörden, als die
oben genannten, gelangen, können nicht berücksichtigt werden.
Den aus den kriegerischen Ereignissen der Jahre 1848 und
1849 herstammenden Invaliden steht vom 1. August d. J. ab,
tatt der nach den älteren gesetzlichen Bestimmungen bezogenen
zeringeren Pension, die durch das Gesetz vom 6. Juli 1865
normirte höhere Pension, je nach ihrer Charge und nach der
Pensions-Klasse zu, für welche sie bisher anerkannt waren.
Die Invaliden dieser Kategorie haben sich ungesäumt schrift:
ich oder mündlich unter Vorlegung der in ihren Händen be—
findlichen Militärpapiere und des Quittungsbuches — bei dem
Landwehr-Bataillons Commandeur, in dessen Bezirk ihr Wohn.
ort liegt, zu melden, damit das Erforderliche wegen Anweisung
der ihnen zustehenden Gebührnisse veranlaßt werden kann.
Meldungen an einer andern Stelle, als der hier vorgeschriebe—
nen, können nicht berücksichtigt werden.
Den Invaliden des däuischen Krieges von 1864 stehen eben—
alls — statt der bisher nach dem Gesetze vom 4. Juni 1851
hnen gewährten Pensionen — vom 1. August d. J. ab, die
»urch das Gesetz vom 6. Juli 1865 normirten Pensionen zu;
dieselbeu werden ihnen ohne ihr Zuthun angewiesen werden.
Invalide, welche sich hierbei übergangen glauben und am 1.
Oktober d. J. noch nicht die ihnen nach dem neuen Gesetze zu—
ttehende höhere Pension sollten erhalten haben, haben sich an
den Landwehr-Bataillons-⸗Commandeur, in dessen Bezirk ihr
Wohnort liegt, zu wenden. Meldungen an einer anderen, als
der hier vorgeschriebenen Stelle, können nicht berücksichtigt werden.
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