Die beim Eingang declarirten Bücher können auch an das
Ministerium des Innern — Abtheilung für Druckerei und
uind Buchhandel — expedirt werden, um dort in üblicher Weise
oerifizirt zu werden.
Art. X. Die in den neun vorstehenden Artikeln enthaltenen
Dispositionen finden ihre Anwendung auf die deutschen Staaten,
velche, im Wege des Beitritts, die Stipulationen des französisch—
oreußischen literarisch- und artistischen Vertrages vom 2. August 1862
angenommen haben.
Art. XI. Unsere Staatssecretäre, Minister der auswärtigen An—
gelegenheiten, der Finanzen und des Innern, sind, ein jeder insoweit
es ihn betrifft, mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekreits be—
auftragt.
Geschehen im Palast der Tuilerien, am 80. Juni 1866.
Napoléon.
Im Namen des Kaisers: J
Der Minister des Innern,
La Valette.
Bekanntmachung.
Unter'm 21. Juni d. J. ist mit der Königlich Dänischen
Staats-Regierung ein neuer Postvertrag abgeschlossen worden,
welcher mit dem 1. August d. J. in Kraft tritt.
Die Auswechselung der Correspondenz zwischen Preußen und
Dänemark erfolgt:
a. auf dem Wege über Stralsund und Malmö,
d. auf dem Wege über Lübeck,
auf dem Wege über Hamburg im Transit durch die Elb—
herzogthümer.
Von diesen Speditionswegen wird stets derjenige benutzt, auf
welchem die Correspondenz ihren Bestimmungsort am schnellsten
erreicht.
Der neue Vertrag findet gleichmäßig Anwendung auf die übri
zen Deutschen Postvereinsgebiete, so weit der Verkehr der—
jelben durch die Preußischen Posten vermittelt wird.
Das Gesammtporto beträgt:
für den einfachen frankirten Brief nach Dänemark 3 Sgr
ür den einfachen unfrankirten Brief aus Dänemark 4 Sgr
Das Gewicht des einfachen Briefes wird bis zu 1 Loth excl
gerechnet. Für jedes Loth Mehrgewicht tritt ein einfacher Portosat
—
Recommandirte Briefe nach Dänemark unterliegen dem
Frankirungszwange. Außer dem Porto wie für frankirte Briefe wird
eine Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. erhoben. Der Absender
eines recommandirten Briefes nach Dänemark kann verlangen, daß
hm das vom Empfänger vollzogene Recipisse zugestellt werde. Für
solche Beschaffung des Recipisse ist vom Absender ein weiterer Be—
rag von 2 Sgr. im Voraus zu entrichten. X
Sendungen mit Waarenproben und Mustern unterliegen
dem Frankirungszwange. Dieselben müssen den gleichen Bedingun—
jen entsprechen, welche für solche Sendungen im internen Preußi
cchen Verkehr vorgeschrieben sind. Namentlich darf den Waaren
proben und Mustern kein Brief beigefügt sein. enn t
Die Tare beträgt: —W
/Sgr. für je 21/2 Loth inel ——
Zeitungen, Preis-Courante, Circulare, Cataloge, Anzeigen und
onstige gedruckte, lithographirte oder metallographirte Gegenstände
uinter Band müssen vom Absender ebenfalls bis zum Bestimmungs
orte frankirt werden.
Die Tarxe beträgt:
Sgr. für je 21,2 Loth inel. —
Erpreßbriefe sind zulässig nach solchen Orten in Dänemark,
an denen sich eine Postanstalt befindet. Derartige Briefe müssen
»om Absender mit dem Vermerk „durch Expressen zu bestellen“ ver—
ehen sein. Sowohl das Porto, als auch die Expreßgebühr, welche
2 Sgr. beträgt, sind vom Absender im Voraus zu entrichten.
Zur Beförderung mit der Fahrpost werden Briefe mit declha
rirtem Werthe, sowie Packet- und Geldsendungen angenommen. Au
zewöhnliche Briefe und auf Fahrpostsendungen können Postvorschüss
is zur Höhe von 50 Thlrn. entnommen werden.
Die Fahrpostsendungen nach Dänemark können ganz unfrankir
oder franco Ausgangsgrenze — Stralsund, Lübeck oder Hamburgoder
franco bis zum Bestimmungsorte zur Absendung gelangen.
Für die Beförderung vom Abgangsorte bis zur Ausgangsgrenze
werden dieselben Portosätze erhoben, welche für Sendungen nach den
betreffenden Orte an der Ausgangsgrenze zur Berechnung kommen
In Betreff des für die Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsortt
zu entrichtenden Portos, sowie in Betreff der sonstigen Bestimmungen.
welche wegen der äußeren Beschaffenheit der Sendungen ꝛc. zu beach
ten sind, ertheilen die Post-Anstalten auf Verlangen nähere Auskunf
In Folge des neuen Preußisch-Dänischen Postvertrages trit
auch für die Correspondenz nach und aus Norwegen, welche nad
den zur Zeit bestehenden Verbindungen am zweckmäßigsten über Lübes
geleitet wird, eine Porto-Ermäßigung ein.
Das Porto beträgt: im im
Sommer Winte
—— —
a. für den einfachen frankirten Brief nach Rorwegen 7 74
b. für den einfachen unfrankirten Brief aus Norwegen 8 zi!
fuür Waarenproben u. Preußisch⸗Dänisches Porto für
Muster nach Norwe-je 21/ Loth inecl. ...... 9
gen bis zum Gewichte Norwegisches u. Seeporto für
von 8s Loh je 2 Loth inck. .......4 —
in Summa B514
für gedruckte Sachen Preutiser Dunisches Vorto fur J
unter Band nach Nor⸗ e Di eh inel45*
88 Norwegisches u. Seeporto für
je 1 Loth incl.. ......1
in Summa 15/,
Berlin, den 26. Juli 1865.
General⸗Post⸗Amt
Bekauntmachung.
Unter den in dem gefälligen Berichte vom 18. d. Mts. ange
führten Verhältnissen will ich die Frist zur Abhaltung der mittels⸗
meiner Verfügung vom 8. Dezember pr. zur Aufbringung der Kosten
für den Neubau einer evangelischen Kirche zu Wipperfürth bewillig
ten evangelischen Haus-Collecte, mit Ausnahme des Regiexungsbezirk⸗
Aachen, bis zum 1. Dezember d. J. hierdurch verlängern.
Die betreffenden Königlichen Regierungen sind hiervon in Kenn'
niß gesetzt.
Coblenz, den 21. Juli 1865.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz
An die Königl. Regierung zu Köln.
Abschrift in Verfolg der Mittheilung vom 8. Dezember Pr. zuꝛ
gefälligen Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung.
Coblenz, den 21. Juli 1866. *
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
gez. Graf Villers.
An die Königl. Regierung zu Trier. (No. 53361.)
Apbschrift erhält das Königl. Landraths-Amt unter Bezugnahm
auf die Amtsblatts-Bekanntmachung vom 16. Dezember pr. L. 690
Z3. 5, zur Kenntnißnahme und Mittheilung an die Bürgermeisier:
Trier, den 29. Juli 1866.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
v. Gaärtner.
An
ämmtliche Königl. Landraths-Aemter
und das Bürgermeister-Amt hier.
1. 3605 8. 53.)
Abschrift sämmtlichen Herren Bürgermeistern des Kreises zur ge
Kenntnißnahme und Beachtung.
Saarbrücken, den 7. August 1865.
Der Königl. Landrau
v. Gaärtner.
Xo. 4348.)