Lrfcheint Dinstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
raͤchsten Post⸗Anstalt oder in der Ex⸗
hedition des Blattes zu machen.
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gusertions Gebuͤhren für die Garmond⸗
zeie oder deren Raum 2 Pf.
9 Der Abonnements⸗Preia
oetraͤgt pro Quartal inel. Stempelsteuen
und Trägerlohn für Saarbrücken und
4 St. Johann 12 Silbergroschen.
Fur die durch die Post bezogenen Exew
plare 16 Silbergroschen
für
den Kreis Saarbrücken.
M 95.
Donnerstag den 10. Augusi
1865.
Amtliches.
rung abgegeben werden über die Anzahl der Exemplare, welche von
jedem Band oder jeder Lieferung, bei einer oder mehreren Auflagen,
abgezogen worden sindd.
Die Bände oder Lieferungen, welche erst erscheinen sollen, kön
snen nur dann zum Verkauf gestellt werden, wenn zuvor die Bedin
gungen der Hinterlegung und der Aufdrückung des Spezialstempels
ordnungsmäßig erfüllt worden sind.
In keinem Fall dürfen die abgezogenen Exemplare derjenigen
Bände oder Lieferungen, welche erst erscheinen werden, die Ziffer der
von den bereits erschienenen Bänden oder Lieferungen abgezogenen
Exemplare übersteigen.
Art. VI. Die Gußabdrücke, die gestochenen Holz- und andere
Platten aller Art, sowie die Steinplatten für Lithographieen, welche
sich bei den französischen Verlegern oder Buchdruckern vorräthig fin
den und eine nicht genehmigte Reproduction preußischer Muster aus—
machen, werden gleichfalls durch die Vermittelung des Ministeriums
des Innern verzeichnet werden. Dieselben können nur während vier
Jahren, nachdem der Vertrag in Kraft getreten ist, benutzt werden.
Art. VII. Die Kupfer, Stiche und Lithographien, sie mögen nur
als einzelne bestehen, den Theil einer Sammlung bilden, oder zu
zanzen zusammenhangenden Werken gehören, welche mit Hülfe der
Bußabdrücke, der gestochenen Holz- und anderen Platten oder mit
dülfe von Steinplatten für Lithographien, wie solche in dem vor—
hergehenden Artikel aufgeführt sind, hevorgebracht oder abgezogen
worden, dürfen nur dann zum Verkauf gestellt werden, wenn sie zu
vor mit dem Spezialstempel versehen worden sind.
Die zur Vervollständigung der gedruckten Bände erforderlichen
Probeabzüge sollen keine Veranlassung bieten zu einer Entschädigung
für den Eigenthümer der Original-Ausgabe.
Art. VIII. Die Einfuhr aus Preußen nach Frankreich von fran
zösischen, ohne Genehmigung wiedergedruckten Werken, welche der
Stempelformalität unterworfen gewesen sein würden, kann nur statt
sfinden im Einverständniß mit den dabei betheiligten französischen
Autoren und Verlegern, oder nachdem das Originalwerk zum Gemein
gut geworden ist.
Art. IX. Diejenigen Bücher, welche in rechtmäßiger Weise aus
Preußen zur Einfuhr kommen, werden in Frankreich zugelassen in
Semäßheit des Art. XIV. des Vertrags sowohl für den Eingang,
als den direkten Transit oder für die Lagerung, nämlich:
1) die Bücher in französischer Sprache durch die Zollämter zu
Forbach, Wissembourg, St. Louis:
durch die nachstehenden, auf Grund des Dekrets vom 14
März 1863 für alle literarischen und artistischen Erzeugnisse,
welche aus dem Auslande kommen, eröffneten Zollämter: Stras⸗
burg, Bayonne, Maxeille, Bastia, Lille, Valenciennes, le Havre,
Bellegarde, Thionville, St. Nazaire, Nizza, Pont de la Caile,
Chambery, St. Michel, Pontarlier, Longwy, Givet, Béhobie,
Bordeaux, St. Malo, Nantes, Granville, Dünkirchen, Boulogne
Talais und Dieppe;
durch die Zollämter zu Ajaccio und Hendaye, welche au)
Grund der Dekrete vom 7. November 1863 und 7. Septembei
1864 dieselbe Prärogative genießen.
Die Bücher in jeder anderen Sprache als die französische, durch
dieselben Aemter und außerdem durch die Aemter zu Sarre
guemines, Verrieres de Joux, Perpignan (über le Perthus)
le Perthus, Caen, Rouen und Apach.
Verordnung.
Napoléon
durch die Gnade Gottes und den Willen der Nation Kaiser
der Franzosen.
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen unsern Gruß:
Auf den Bericht unseres Staatssecretärs, Ministers des Innern,
Mit Rücksicht auf den unterm 2. August 1862 zur gegenseitigen
Bewährleistung des Eigenthums der Werke des Geistes und der Kuns
wischen Frankreich und Preußen abgeschlossenen Vertrag, und ins
hesondere auf die Artikel 1, 12, 13 und 14,
Mit Rücksicht auf das Dekret vom 28. März 1882,
Nach Anhörung unseres Staatsrathes,
Haben wir beschlossen und beschließen was folgt:
Art. J. Nachdem der Vertrag vom 2. August 1862 in Kraft ge
reten, soll sofort durch unsern Staatssecretär, Minister des Innern,
dei allen Verlagsbuchhändlern und Druckern die Aufnahme eines
Verzeichnisses aller neuen Abdrücke preußischer, nicht zum Gemeingut
zewordener Werke veranlaßt werden, welche am 2. August 1862 in
Frankreich erschienen waren oder deren Erscheinen vorbereitet wurde.
Art. U. Innerhalb einer dreimonatlichen Frist, vom Tage der
Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung angerechnet, sollen,
nit Vorbehalt einer Prolongation im Falle materieller Unmöglich—
eit, durch die Abgeordneten unseres Staatssecretärs, Ministers des
Innern, sämmtliche bei jedem Detailbuchhändler aufgezeichneten Werke
ostenfrei mit einem gleichförmigen Stempel versehen werden. Was
die Verleger betrifft, so wird denselben bei dem Ministerium des
Innern für jedes Werk preußischen Eigenthums, das sie mit oder
ohne Genehmigung reproduzirt haben und das sich auf ihrem Lager
hefindet, ein Conto eröffnet. Das Stempeln einer jeden dieser Re—
——
hres Bedarfs stattfinden bis zur Höhe der Anzahl von Exemplaren,
velche in dem General-Verzeichniß, das Art. J. der gegenwärtigen
Berordnung erwähnt worden, auf ihr Conto eingetragen sind.
Art. III. Nach Ablauf der Art. II. erwähnten Frist für das
Stempeln soll jeder neue nicht autorisirte Abdruck preußischer Bücher,
die durch den Verleger zum Verkauf gestellt und versendet worden,
der Beschlagnahme unterworfen sein, wenn solcher nicht mit dem
Stempel versehen sind. Was die Detailhändler betrifft, fo soll jeder
reue, nicht autorisirte und ungestempelte Abdruck, als dessen unrecht
näßige Besitzer sie von demselben Zeitpunkt an werden betroffen wer
den, mit Beschlag belegt und confiszirt werden können.
Art. IV. Jedes betrügliche Nachmachen, jede Fälschung, oder
eder betrügliche Gebrauch des Stempels soll den Strafen verfallen,
velche in den Artikeln 142 und 148 des Strafgesetzbuchs enthal—
en sind.
Art. V. Was diejenigen Werke betrifft, deren Veröffentlichung
am 2. August 1862 vorbereitet wurde, so sollen die franzöfischen
Verleger verpflichtet sein, innerhalb zehn Tagen, nachdem der Vertrag
in Kraft getreten ist, bei dem Kultus-Ministerium zu Berlin, oder
hei der Kanzlei der preußischen Gesandtschaft zu Paris ein Exemplar
oon allen erschienenen Bänden oder Lieferungen der bezeichneten Werke
zu deponiren. Mit dieser Hinterlegung muß gleichzeitig eine Erklä—