Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Frscheint Dinstag, Donnerstag und
Zonnabend. Bestellungen sind bei der
aͤchsten Post⸗Anstalt oder in der Ex⸗
vbedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
susertions Gebühren für die Garmond⸗
zeile obder deren Raum 9 Pf.

Kreis⸗Blatt

—2

Der Abonnements-Preis
betraͤgt pro Quartal inel. Stempelste ue
und Trägerlohn für Saarbrücken unt
St. Johann 12 Silbergroschen.
Fuͤr die durch die Post bezogenen Exem⸗
vlare 15 Silbergroscheu.

den Kreis Saarbrücken.

M 10.

Dinstag den 24. Januar

1865.

Amtliches.

Bekanntmachuug.
Schluß der Jagd.
Der Schluß der Jagd erfolgt mit dem Ablauf des 31. Januar
dieses Jahres.
Trier, den 10. Januar 1865.
I. 18. f.)

Bekanntmachung.
Die für den Zahlungs-Verkehr innerhalb des Preußischen Post—
Bebietes seit dem 1. Januar d. J. eingeführten Post-Anweisungen
fönnen auch bei Zahlungen nach den Vereinigten Staaten von
Rordamerika benutzt werden. Die Auszahlung an die Empfänger
tann jedoch nicht in den eingezahlten Münzsorten, sondern muß nach
Maßgabe der in den Vereinigten Staaten zur Zeit bestehenden gesetz—
ichen Vorschriften in den von der Regierung der Union ausgegebenen
Banknoten erfolgen, welche bei allen Zahlungen an Stelle des baaren
Geldes für voll angenommen werden müssen. Der Werth der von der
Regierung der Vereinigten Staaten ausgegebenen Banknoten ist gegen—
värtig erheblich geringer, als der Werth des Metallgeldes. Zur Aus
zleichung des Unterschiedes wird den Empfängern der eingezahlten Be—
räge eine entsprechend höhere Summe in Banknoten ausgezahlt. Bei—
pielsweise ist in letzterer Zeit 1 Thaler Preußisch, für welchen dem
Metallwerthe nach etwas weniger als 69!/ Cents zu zahlen sein würde,
nit 1 Dollar 44 Cents berechnet und vergütet worden. Da aber das
Loursverhältniß zwischen dem baaren Gelde und den Banknoten be—
rächtlichen, oft in ganz kurzen Zwischenränmen wiederkehrenden und
oorher nicht zu berechnenden Schwankungen unterliegt, so ändert sich
dem entsprechend auch häufig das Verhältniß zwischen dem Nennwerthe
der in Preußen eingezahlten Beträge und der in Amerika auszuzahlen⸗
den Summe. Nach vorstehender Erörterung des Sachverhältnisses
verden diejenigen Correspondenten, welche Geldbeträge nach den Ver⸗
einigten Staaten zu versenden haben, selbst prüfen müssen, ob sie die
Vermittelung der Post-Anstalten in Anspruch nehmen wollen, oder ob es
zortheilhafter erscheint, die auszuzahlenden Beträge in kaufmännischen
Wechseln oder Anweisungen zu übermitteln.
Falls die Einzahlung mittelst Post-Anweisung erfolgt, empfiehlt es
ich, daß der Absender den Empfänger mittelst besonderen Schreibens
»avon benachrichtigt und ihm zugleich bemerkt, wie der zu erhebende
Betrag nicht bei einer Ndordamerikanischen Post-Anstalt, sondern bei
dem Königlich Preußischen General-Consul, Geheimen
Tommerzienrath Schmidt in New-York zur Zahlung gelangt.
Zahlungen mittelst Post-Anweisungen können nach den Vexeinigten
Staaten von Nord-Amerika bis 50 Thlr. einschließlich angenommen
werden.
Bis auf Weiteres kann jedoch die Annahme von Post⸗-Anweisun—
zen nach denjenigen Staaten, welche sich von der Union losgesagt ha⸗
en, nicht erfolgen.
Die Adresse muß den Wohnort des Empfängers in Nord-Amerika,
inter Angabe des Staates und der County (Grafschaft) genau bezeich—
nen. Dieselbe darf nicht lauten:
an N. N. caro of (aux soins de) N. N. an N. N. per Adr. N. N.,
sondern der Empfänger muß allein und bestimmt bezeichnet sein. Die
Bebühr beträgt für jeden Thaler oder Theil eines Thalers einen Sgr.
Dieselbe muß vom Absender durch Verwendung von Postmarken oder
zaar frankirt werden.
Berlin, den 14. Januar 1865.

Königl. Regierung.
Unter Bezugnahme auf die in der nächsten Nummer unseres Amts—
blattes erscheinende Bekanntmachung über die Bewilligung einer allge—
meinen Hauscollecte für die Brundverunglückten zu Manderscheid im
creise Wittlich, veranlassen wir das Königliche Landraths-Amt für die
weckmäßige Abhaltung der Collecte in den Landgemeinden und Abflih—
rung des Ertrags derselben an die hiefige Communal⸗Instituten⸗Kasse
zu sorgen und die Ertraas⸗Nach weisungen binnen vier Wochen uns vor⸗
zulegen,
In den Städten und Kreisorten wird diese Collecte innerhalb der
Frist bis zum 1. August d. J. durch die in der vorbezeichneten Amts⸗
blattsbekanntmachung genannten Deputirten abgehalten werden, welchen
»on Seiten der Orisbehörden die erforderliche Hülfe zu gewähren ist.
Trier, den 9. Januar 1865.
Koͤnigl. Regierung, Abtheilung des Innern,
v. Gärtner.

An
»as Königliche Landraths-Amt
zu Saarbrücken.
IJ. 215 8. 2.)

Abdruck erhalten die Herren Bürgermeister und Ortsvorstände des
iesseitigen Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme und Beachtung.
Saarbrücken, den 20. Januar 1865.

— — — —

NXr. 3441

Der Köonigliche Landrath,
v. Güͤrtner.

Bekanutmachung.
Chaussirte Gemeindewege betr.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die auf Chaussee⸗
Polizei⸗Vergehen bezüglichen Strafbestimmungen des Chaussee-Geld—⸗
Tarifs vom 29. Februar 1840 fortan in Gemäßheit der Allerhöchsten
Labinetsordre vom 31. August 1832 auch auf den Gemeindeweg von
Völklingen nach Püttlingen, im Kreise Saarbrücken, welcher vollständig
unstgemäß ausgebaut ist und durch periodische Steinüberschüttungen,
o wie durch Regulirung der Banquette und Gräben in diesem Zu⸗
tande unterhalten werden wird, Anwendung findet.
Trier, den 10. Januar 1865.
I. a44ß 8 2

Königl. Regierung.
Bekauntmachung.
Zu Bitburg wird am 15. Januar er. eine Telegraphen⸗Station
nit beschränktem Tagesdienste (confr. 8. 4 des Reglements für die te⸗
egraphische Correspondenz im deutsch⸗-vsterreichischen Telegraphen-Verein)
zröffnet werden.
Berlin, den 9. Januar 1865.
Föniol. Telegravhen-Directfion.

Beneral-Post-Amt.
Philivpsborn
            
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