Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

grscheint Dinstag, Donnerstag und
Zonnabend. Bestellungen sind bei der
achsten Post⸗Anstalt oder in der Er⸗
»edition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
jnsertionsGebühren für die Garmond⸗
zeie eder deren Raum 9 Pf.

9 J 1 Der Abonnements⸗Preté
9— * — * oetraͤgt pro Quartal inel. Stempelstene
* q 3 und Traͤgerlohn für Saarbrücken und
— M St. Johann 12 Silbergroschen.
E— J — 717 Fur die durch die Post bezogenen Exem
plare 15 Silbergroschen.

für

den Kreis Saarbrücken.

M 92.

Donnerstag den 3. Auguß

1865

——

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Amtliches.

marke, welche oben rechts auf die Vorderseite der Karte zu kleben ist
Die Größe der Karte darf nicht wesentlich über das Maß einer Post
Anweisung hinausgehen; andererseits darf die Karte nicht viel klei—
ner, als etwa die Hälfte einer Post-Anweisung ausmacht, bemessen
sein. Das Papier muß aus einem ähnlich festen Stoffe bestehen.
An haandschriftlichen Vermerken darf auf der Karte — außer
der Adresse des Empfängers — der Name oder die Firma des Ab—
senders, so wie Ort und Datum der Absendung bezeichnet sein. Ge—
chäfts-Anzeigen von Handlungshäusern dürfen mit der handschrift—
lichen Unterzeichuung der Firma von mehreren Theilnehmern der
dandlung versehen sein.
Die Versendung gedruckter Karten gegen moderirtes Porto ist
dann unzulässig, wenn dieselben — nach ihrer Fertigung durch Drud
— außer den obigen handschriftlichen Vermerken noch Zusätze oder
Aenderungen erhalten haben, gleichviel ob diese geschrieben oder auf
indere Weise bewirkt sind. Karten, welche zur Beförderung gegen
noderirtes Porto nicht geeignet sind, werden dem Absender, wenn er
am Orte zu ermitteln ist, zurückgegeben, sonst aber gleich unbestell
baren Gegenständen behandelt.
Die Verwendung der offenen Karten im Versendungs-Verkehr
jewährt den Vortheil:
1) daß die Kosten und Mühen, welche mit der Umlegung von
Streif⸗ und Kreuzbänden verbunden sind, vermieden werden;
2) daß, da die Adresse auf die Karte selbst geschrieben ist, eine
Trennung derselben, wie bei Sendungen unter Band, nich
vorkommen kann;
3) daß, da die Post-Anstalt am Aufgabe-Orte feststellt, ob die
Karte zur Versendung geeignet ist, und nur solche Karten ab
sendet, am Bestimmungs-Orte niemals eine Nachzahlung vor
kommen darf und daß
4) der Absender sich — bei etwaigen Versehen — dem Verfahren
wegen Post-Contravention nicht aussetzt.
Vorstehendes wird mit Bezug auf den 8. 50 des Gesetzes über
das Postwesen vom 5. Juni 1852 zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Hinsichts der Versendung gedruckter Anzeigen nach anderen
eutschen Postvereins-Bezirken und nach außerdeutschen Postgebieten
oerbleibt es bei der bisherigen, allein anwendbaren Form des Streif
»der Kreuzbandes bis zur Aenderung der vertragsmäßigen Verabre
dungen.
Berlin, den 30. Mai 1865.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
v. Itzenplitz.

Personal-Chronik.
Seit dem 28. Januar d. J. sind in dem Bereiche unseres Ressorts folgende
Personal-⸗Veränderungen eingetreten. Bei dem Oberbergamte sind: die Berg-Assesso
en und Hulfsarbeiter im Collegium Fabricius und Adolf Achenbach zu Ober—
zergräthen ernannt und ersterer nach Breslau und letzterer nach Dortmund ver—⸗
etzt worden; der bisherige Berggeschworene, Berg-Assessor Heusler ist als
duͤlfsarbeiter im Collegium nach Bonn versetzt und dem Kanzlei⸗Inspector Liebig
er Charakter als Kanzlei-Rath verliehen worden.
Bei der Bergwerks; Direction zu Saarbruͤcken ist der bisherige Direcior,
Iberbergrath Serlo in das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten nach Berlin versetzt und der Berg-Inspeklor Bluhme commissarisch mit
»en Direciorial: Geschäften beauftragt worden; der Baumeister von Vie bahn ist aus
dem Staatsdienste ausgeschieden; dem Revisor Zimmermann ist der Charakter als
Rechnungs-Rath und dem Kanzlei⸗Inspektor Posth der Charakter als Kanzlei-Rath
berliehen worden; der Schichtmeister Block ist pensionirt und der bisherige Schicht—
neistergehulfe Falch zum Schichtmeister befödert worden.
Bei dem nunmehr aufgelösten Hüttenamte zu Sayn sind der Director, Berg⸗
rath Engels, der Rendant Susewind, der Huͤtten-Inspector Schmidt und
er Materialien-Verwalter Düber aus dem Staaisdienste ausgeschieden.
Ferner sind die Berg-Expectanten Le Hanne, Mosler, von Sobbe,
A Hille brand zu Berg⸗Reserendarien und
doch zum Berg-Eleven ernannt worden.
Der Berg⸗Referendar Dingler ist gestorben.

Bekanntmachung.
Nach Berichten der Königl. Gesandtschaft zu Dresden kommt es
n neuerer Zeit sehr häufig vor, daß diesseitige Staatsangehörige
nit unzureichenden, oder ohne jegliche Legitimationspapiere die öster⸗
—— bei Bodenbach, zu passiren versuchen,
dorl aber zurückgewiesen werden und in Folge dessen genöthigt sind,
nit Aufwand von Zeit und Kosten sich nachträglich die erforderlichen
degitimationsmittel zu beschaffen, zu deren Ertheilung die Königl.
vesandtschaften im Auslande der Regel nach nicht befugt sind.
Ich nehme hieraus Veranlassung, der Königl. Regierung aufzu—
geben, die sämmtlichen mit Ausfertigung von Pässen für das Aus—
sand beauftragten Polizei-Behörden ihres Verwaltungsbezirks anzu—
weisen, das betheiligte Publikum in geeigneter Weise darauf aufmerk—
am zu machen, daß es zum Eintritte in die Kaiserlich österreichischen
Staaten unter allen Umständen entweder eines von der zuständigen
Behörde ausgestellten und ausdrücklich auf die Reise nach Oesterreich
lautenden Passes oder einer Paßkarte bedarf.
Eine Visirung der Pässe Seitens der Kaiserlich österreichischen
Besandtschaft ist dagegen, wie ich mit Beziehung auf den Cirkular—
Erlaß vom 3. Oktober 1861 bemerke, nicht erforderlich.
Berlin, den 6. Juli 1865.
Der Minister des Innern,
Graf Eulenburg.

Bekauntmachung.
Evangelische Kirchen- und Haus-Collecte für die
Rettungs-Anstalten zu Düsselthal und Overdyck
betreffend.
Wir fühlen uns veranlaßt, die im Monat September c. abzu
haltende evangelische Kirchen- und Haus-Collecte für die Rettungs
Anstalten zu Düsselthal und Overdyk wiederholt und angelegentlid
mit dem Wunsche zu empfehlen, daß derselben eine dem wohlthätigen
Zwecke und Bedürfnisse der gedachten Anstalten möglichst entsprechende
Theilnahme zugewendet werden möge.
Trier, den 22. Juli 1865.
(I 3503 8 5.)

Bekauntmachung.
Gedruckte Anzeigen aller Art z. B. Geschäfts-Avise, Preis-Cou—
rante u. s. w. können — außer unter Streif- oder Kreuzband —
ortan im Umfange des Preußischen Postgebiets auch mittelst offe—
ner Karten expedirt werden.
Das Porto beträgt vier Pfennige pro Stück; dasselbe ist vom
Absender zu eutrichten durch Verwendung der entsprechenden Frei—
            
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