Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

wenn die Trauung in derselben Kirche erfolgt ist, in wel—
her die Taufe vollzogen wurde, und wenn die Copula
ions- und Geburts-Angaben ausdrücklich auf Grund der
dirchenbücher einer und derselben Kirche gemacht werden.
Sollte in besondern Fällen es nicht möglich sein, einen
Beburtsschein zu erhalten, und diese Unmöglichkeit be
sccheeinigt oder wenigstens wahrscheinlich gemacht werden.
so muß das Alter durch giltige Atteste seit der Zeit der
Tonfirmation, durch glaubwürdige Bescheinigung der El—
lern oder Taufzeugen, durch gerichtliche Vormundschafts—
Bestellungen, worin das Alter der aufzunehmenden Ehe—
leute angeführt wird, durch Documente, welche geraume
Zeit vor beantragter Reception im Druck erschienen sind,
oder sonst durch andere, allenfalls durch das suppletorium
 zu bekräftigende Mittel erweislich gemacht werden.
Einer gerichtlichen Beglaubigung der Kirchenzeugnisse
bedarf es nicht mehr, wohl aber muß der Unterschrift des
Ausstellers das Kirchensiegel deutlich beigedrückt sein.
Auch sind diese Documente stempelfrei, den Predigern
aber ist es nachgelassen, für Ausfertigung eines jeden
olcher Zeugnisse kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im
Betrage von 7 Sgr. 6 Pf. zu fordern.
Da die Kirchenzeugnisse bis nach Beendigung der Mit
zliedschaft bei unsern Akten verbleiben müssen, so ist den
enigen Recipienden, die sie etwa auf Stempelpapier ein—
reichen und also später auch zu andern Zwecken als zum
Finkauf in unsere Anstalt benutzen können, ganz beson—
ders anzurathen, von vornherein uns zu unsern Akten
aticht die Originalien, sondern stempelfreie, beglaubigte
Abschriften zugehen zu lassen, jedoch mit dem ausdrück—
lichen Bemerke des vidimirenden Beamten, daß den
Originalien die Kirchensiegel beigedruckt seien. Jedenfalls
zesitzen wir keine Arbeitskräfte, um später auf Verlangen
einzelner Interessenten beglaubigte Abschriften der bei un
—DDDDV00—
Ein ärztliches, ebenfalls stempelfreies Attest in folgender
Fassung:
„Ich (der Arzt) versichere hierdurch auf meine Pflich—
und an Eidesstatt, daß nach meiner besten Wissen.
schaft Herr N. N. weder mit der Schwindsucht,
Wassersucht, noch mit einer chronischen Krankheit,
die ein baldiges Absterben befürchten ließe, behaf
set, auch überhaupt nicht krank, noch bettlägerig,
ondern gesund, nach Verhältniß seines Alters bei
kräften und fähig ist, seine Geschäfte zu verrichten.“
Dieses Attest des Arztes muß von vier Mitgliedern
inserer Anstalt, oder, wenn solche nicht vorhanden sind,
von vier andern bekannten, redlichen Männern dahin be—
träftigt werden:
„daß ihnen der Aufzunehmende bekannt sei und sie
—DD
jabe, nicht wissen.“
Bohnt der Recipiend außerhalb Berlin, so ist noch
rußerdem ein Certificat hinzuzufügen, dahin lautend:
„,daß sowohl der Arzt als die vier Zeugen das
Attest eigenhändig unterschrieben haben, auch keiner
hon ihnen ein Vater, Bruder, Sohn, Schwiegersohn
oder Schwager des Aufzunehmenden oder der Frau
desselben sei.“
Dieses Certificat darf nur von Notar und Zeugen, von
inem Gerichte, oder von der Orts-Polizei-Behörde ertheilt
werden; bei den Gesundheits-Attesten für aufzunehmende
Hendarmen sind jedoch ausnahmsweise auch die Certificate
von Gendarmerie⸗Offizieren zulässig.
Das ärztliche Attest selbst können wir nur von einem
approbirten praktischen Arzte oder von einem Kreis-Wund—
arzte annehmen. Wundärzte 1. Klasse, die nicht im
Staatsdienste angestellt sind, dürfen dergleichen Atteste
tur dann ausstellen, wenn uns zugleich von der Orts—

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obrigkeit bescheinigt wird, daß an ihrem Wohnorte zur
Zeit ihrer Niederlassung daselbst ein zum Doktor promo—
virter Arzt nicht ansässig gewesen.
Das Attest, die Zeugen-Aussagen und das Certifi
cat dürfen nie vor dem 16. Januar oder 16. Juns
datirt sein, je nachdem die Aufnahme zum 1. Apri
oder 1. October erfolgen soll, und die oben vorge⸗
schriebene Form muß in allen Theilen Wort für
Wort ganz genau beobachtet werden.
III. Die Aufnahme-Termine sind, wie eben angedeutet, der 1. Apro
und 1. October eines jeden Jahres.
Wer also nach J zur Reception berechtigt oder verpflichtet
ist und diese durch eine Königl. Regierungs Haupt- oder Insti
tutenkasse, oder durch einen unserer Commissarien bewirken will,
hat an dieselben seinen Antrag und die zu II genannten Do
cumente vor dem 1. April oder 1. October so zeitig einzurei⸗
chen, daß sie spätestens bis zum 15. März oder 15. Septem
ber von dort aus bei uns eingehen können. Anträge, welcht
nicht bis zu diesem Zeitpunkt gemacht und bis dahin nicht voll⸗
ständig belegt worden sind, werden von den Königl. Kassen
und Kommissarien zurückgewiesen und können nur noch späte—
stens bis zum 1. April oder 1. October in portofreien Briefen
unmittelbar an uns selbst eingesandt werden.
In der Zwischenzeit der vorgeschriebenen Termine werden
keine Receptions-Anträge angenommen und keine Aufnahmen
vollzogen.
Den zu II genannten Attesten sind womöglich gleich die ersten
praenumérando zu zahlenden halbjährigen Beträge beizufügen,
die nach dem Tarif zu dem Gesetze vom 17. Mai 1856 sehr
leicht berechnet werden können. Dieser Tarif ist im Ver—
lage der hiesigen Decker'schen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
erschienen und also Jedermann zugänglich. Bei Berechnung
der Alter ist jedoch der 8. 5 unseres Reglements zu beachten,
wonach einzelne Monate unter Sechs gar nicht, vollendete Seche
Monate aber und darüber als ein ganzes Jahr gerechnet werden
Stundungen der ersten Beiträge oder einzelne Theilzahlun—
gen zur Tilgung derselben sind unslatthaft und vor vollständiger
Einsendung der tarifmäßigen Gelder und der vorgeschriebenen
Atteste kann unter keinen Umständen eine Reception bewirk
werden.
Was die Festsetzung des Betrages der zu versichernden Pension
betrifft, so haben hierüber nicht wir, sondern die den Recipien—
den vorgesetzten Dienstbehörden zu bestimmen. Es kann daher
hier nur im Allgemeinen bemerkt werden, daß nach den höhern
Orts erlassenen Verordnungen die Pension mindestens dem
fünften Theile des Diensteinkommens gleich sein muß, wobe
jedoch zu berücksichtigen ist, daß die Versicherungen nur von
25 Thlrn. bis 500 inel., immer mit 25 Thlr. steigend, statt
sinden können.
Bei späteren Pensions-Erhöhungen, die jedoch in Beziehung au
die Beiträge, Probejahre u. s. w. als ganz neue, von den äl
teren ganz unabhängige Versicherungen und nur in sofern mi
diesen gemeinschaftlich betrachtet werden, als ihr Gesammtbe
trag die Summe von 50 Thlrn. resp. 100 Thlrn. und 500
Thlrn. nicht übersteigen darf (conf. J. à und b), ist die aber
nalige Beibringung der Kirchenzeugnisse nicht erforderlich, son
dern nur die Anzeige der ältern Receptions-Nummer, ein neues
vorschriftsmäßiges Gesundheits-Attest und, wenn die zu J.—
und bubezeichneten Grenzen überschritten werden sollen, eir
amtliches Attest über die veränderte Stellung und Besoldun—
so wie über die etwa erlangte Pensions-Berechtigung. Auc
die Beträge der Erhöhungen müssen wie die ersten Versicherun
gen durch 25 ohne Bruch theilbar sein.
VII. Nach dem Gesetz vom 17. Mai 1856 werden nicht mehr Gold—
summen, sondern nur noch Summen in Silbergeld versichert
sowie auch die halbjährigen Beiträge nur noch in Silbergelt
berechnet werden.

VIII. Da wir im Schlußsatze der Receptions-Documente stets förn
lich und rechtsgiltig über die ersten halbjährigen Beiträge au
            
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