Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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den Kreis Saarbrücken.

Mx 90.

Sonnabend den 29. Juli

1865.

.

—

Amtliches.

Bekanntmachung.
Erfordernisse bei der Aufnahme in die allgemeine
Wittwen-Verpflegungskasse.
Die Königl. Regierungs-Haupt-Kassen, denen im Interesse der
Staatsbeamten zur Vereinfachung unserer Verwaltung die Vermitte—
ung von Aufnahmen in unsere Anstalt obliegt, werden seit längerer
Zeit dadurch, daß die betreffenden Anträge von Behörden und ein
lelnen Personen in der Regel höchst unvollständig und mit unzuläfsi—
zen Neben-Anträgen bei ihnen eingehen, mit Correspondenzen zur
Beseitigung der vorgefundenen Mängel und Beantwortung unstatt
hafter Anträge in demselben Maße ungebührlich belastet, als unsere
igene Verwaltung. Wir machen daher in Folgendem alles dasjenige
zekannt, was bei der Reception in unsere Anstalt erforderlich ist,
ind bemerken dabei ausdrücklich, daß Abweichungen von diesen Be—
stimmungen unter keiner Bedingung gestattet werden können. Sollte
ilso dagegen irgendwie verstoßen oder irgend eine vorgeschriebene
Form nicht ganz genau beachtet werden, worüber die mit uns in
Verbindung stehenden Königl. Kassen und unsere Agenten streng zu
wachen haben, so müssen die betreffenden Personen erwarten, daß
hre Aufnahme abgelehnt oder verzögert und ihnen umständliche Cor—
espondenzen und Portokosten verursacht werden.
J. Es können in die Königl. Preuß. allgemeine Wittwen-Verpfle
zungs Anstalt nach den bestehenden Bestimmungen nur aufge—
nommen werden (und zwar auch nur unter der Voraussetzung,
daß nicht etwa Gesundheits- oder Altersverhältnisse obwalten,
die nach den 88. 3 und 4 unseres Reglements überhaupt gänz—
lich von der Reception ausschließen):
Mdiejenigen im unmittelbaren Staatsdienste angestellten Ci—
bilbeamten, welche nach dem Pensions-Reglement vom 30
April 1825 pensionsberechtigt sind und daher zum Pen—
ionsfonds beitragen, jedoch mit der Maßgabe, daß die—
enigen unter ihnen, deren fixirtes Diensteinkommen die
Summe von jährlich 250 Thlr. nicht üb ersteigt, höch—
tens eine Wittwenpension von 50 Thlr. versichern dürfen;
die Assessoren bei den Regierungen, den Obergerichten
und den Rhein. Landgerichten, auch wenn sie weder Ge—
halt noch Diäten beziehen, sowie die bei den Auseinan—
dersetzungs-Behörden als Spezial-Commissarien dauernd
zeschäftigten Oeeconomie-Commissarien, noch ehe sie in den
Benuß eines pensionsberechtigten Einkommens treten, je—
doch alle diese unter b angeführten Beamten nur mit der
Lersicherung einer Wittwenpension von höchstens 100
Thlr. vorbehaltlich einer künftigen Erhöhung derselben für
den Fall, daß ihnen später die Pensionsberechtigung bei—
zelegt werden sollte;
die im eigentlichen Seelsorger-Amte, sowohl unter König—
lichen als unter Privat-Patronaten angestellten Geistlichen;
die an Gymnasien und diesen gleich zu achtenden Anstal—
en, an Schullehrer-Seminarien, so wie an höheren und
an allgemeinen Stadtschulen angestellten wirklichen Leh—
der; nicht aber auch die Hilfslehrer solcher Anstalten und
die Lehrer an solchen Klassen derselben, welche als eigent

liche Elementarklassen nur die Stelle der mit jenen höhe—
ren Unterrichts-Anstalten verbundenen Elementarschulen
ersetzen;
die Professoren bei den Universitäten, wenn sie mit einer
fixirten Besoldung angestellt sind;
die reitenden Feldjäger.
Außerdem sind zwar noch einige andere Beamtenklassen,
als die Hofdiener u. s. w. beitrittsfähig, diese befinden
sich jedoch uns gegenüber in einer ganz besondern Aus—
nahmestellung und werden niemals von unsern Agenten,
oder den Königl. Regierungs-Hauptkassen, sondern zum
größten Theil von ihren eigenen, mit unsern Aufnahme—
Bestimmungen vollkommen bekannten Behörden zur Re—
ception bei uns angemeldet. Es bedarf daher hier nicht
weiter ihrer Erwähnung.
II. Wer nun hiernach der Königl. Preuß. allgemeinen Wittwen
Verpflegungs-Anstalt beitreten will, hat vorzulegen:
a) ein Attest seiner vorgesetzten Behörden, daß er zu einer
der genannten Klassen gehöre, also zu J a ausdrücklich
darüber, daß er ein pensionsbeitragspflichtiges Gehalt
und eventuell zu welchem jährlichen Betrage beziehe, zu
Lb wegen der Oeconomie-Commissarien, daß er bei einer
Auseinandersetzungs-Behörde dauernd beschäftigt sei, zu
lJd dagegen darüber, daß er zu den nach der Allerhöch
sten Cabinets-Ordre vom 17. April 1820 receptionsfähi-—
gen Lehrern gehöre. Ausgenommen sind hierbei nur die
Geistlichen und die bei den Regierungen und Obergerich—
ten oder anderen Landes-Collegien als wirkliche Räthe
angestellten Staatsbeamten, da diese über ihre Stellung
keines besorderen Nachweises bedürfen.
Heiraihs-Consense können nur dann die Stelle solcher
Atteste vertreten, wenn in denselben das Verhältniß des
Beamten oder Lehrers, welches ihn nach den obigen Be—
stimmungen zur Aufnahme in unsere Anstalt berechtigt,
besonders und bestimmt ausgedrückt, auch event. das pen—
sionsbeitragspflichtige Dienst-Einkommen des Beamten
ad J a angegeben ist. Versicherungen, welche die Reci
pienden selbst über ihre Stellung abgeben oder einfache
Bescheinigungen einzelner Behörden: „daß N. X. berech
tigt oder verpflichtet sei, der Königl. allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt
 beizutreten“, können uns niemals
genügen, da wir diese Berechtigung oder Verpflichtung
auf eigene Verantwortung selbst zu prüfen haben.
Förmliche Geburts-Atteste beider Gatten und einen Co
qulationsschein.
Die in diesen Documenten vorkommenden Zahlen müs—
sen mit Buchstaben ausgeschrieben sein, und die Vor- und
Zunamen beider Eheleute in den Geburtsscheinen müssen
mit den Angaben des Copulationsscheines so genau über
einstimmen, daß die Identität der Personen durchaus kei—
nem Zweifel unterliegt, der sonst anderweitig auf alaub
hafte Weise zu heben sein würde.
Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe der Geburts
zeit sind ungenügend; sind aber solche Angaben im Co—
bulationsscheine vorhanden, so können sie als Ersatz etwa
fehlender besonderer Geburts-Atteste nur dann gelten
            
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