Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

und ersuche sämmtliche Polizeibeamten, auf denselben zu wachen und
ihn im Betretungsfalle zu verhaften und mir vorzuführen.
Signalement: Alter etwa 30 Jahre, Größe 5 Fuß 8 Zoll,
daare schwarz, Bart schwarz, etwa 14 Tage alt, Gesicht oval, Ge—
ichtsfarbe blaß, Statur stark. Besondere Zeichen: eine Wunde oder
Narbe unter dem linken Auge. Bekleidung: Schirmmütze, blauer
dittel, dunkle Hose.
Saarbrücken, den 18. Juli 18685.
Der Königl. Ober-Prokurator,
v. Ammon.

Bau⸗Ordnung
für die Stadt Saarbrüchen.
Schluß.)

8. 16.
Hofraum.
Jedes neue Gebäude muß einen Hofraum haben, welcher min—
destens den vierten Theil des Gesammt-Inhalts der zu bebauenden
Grundfläche enthält. Bei alten Gebäuden, welche abgetragen und
wieder aufgebaut werden, soll, so viel als möglich, auf Vorstehendes
Rücksicht genommen werden.
Die Gebäude müssen so angelegt und mit solchem Material aus
zeführt werden, daß sie hinlänglichen Luftwechsel und Licht haben,
rocken und der Gesundheit nicht nachtheilig sind.
8. 17.
Abtritte.
Jedes Wohngebäude muß einen Abtritt haben, dessen Grube mi
einer soliden Deckung zu versehen ist. In keinem —* dürfen Ab—
rittsgruben, Dunggruben oder Jauchbehälter auf die Straße oder
in die städtischen Abzugs-Canäle geleitet werden.
8. 18.
Spülsteine.
Die Anlage von Spülsteinen nach den Straßen ist in Zukunft
tunft verboten. Da wo ein städtischer Canal oder Röhrenleitung
durch die Straße führt, müssen sie in diese geleitet werden, und in
einem höchstens *4, Zoll weiten Rost versehen sein.
8. 19
Kellerräume.
Kellerräume dürfen ferner weder zu Wohnungen, noch zu Stäl⸗
en für Rindvieh, Ziegen, Schweine, noch zu Abtritts- ober Dung
zruben, oder zu Jauchbehältern eingerichtet werden.
8. 20.
Höhe der Stockwerke.
Jedes Stodckwerk eines Hauses muß eine lichte Höhe von we—
aigsiens 9. Fuß haben. Vachgeschosse zu Bodenkammern können
niedriger, jedoch nicht unter 7 Fuß Höͤhe sein.
8§. 21.
Brandmauern.
Umfafssungsmauern und Brandmauern sind massiv aufzuführen
8. 22.
Einfriedigung der Grundstücke.
In sofern die öffentliche Ordnung und Sicherheit es erfordern,
nüssen auch die nicht mit Gebäuden besetzten Grundstücke an bebau—
en Straßen, nach dem Ermessen der staͤdtischen Behörden straßen—
wärts eingefriedigt werden.
8. 28.
Treppen.
In neuen Gebäuden, in welchen feuergefährliche Gewerbe betrie
hen werden, wenn sie höher als ein Geschoß sind, oder Dachwohnun
—— enthalten, sind unverbrennliche Treppen mit feuersichern Vor
uren und Abschlusse im Dache nothwendig.
Dasselbe gilt von Fabrikgebäuden von mehr als einem Geschosse
sowie von Gebäuden, in deren obern Geschossen leicht brennbare Ge—
genstäude verarbeitet werden sollen. In Gebäuden, deren obere
d zu zahlreichen Versammlungen oder öffentlichen Lustbarkei
ten bestimmt sind, sind die Zugänge zu den Versammlungs- oder
Gesellschafts-gZimmern ebenfalls mit unverbrennlichen Treppen zu
versehen, deren Zahl nach dem Bedürfnisse zu bestimmen ist.
Reparaturen der Treppen alter Häuser obiger Kategorien dür⸗
sen nur nach dieser Vorschrift vorgenommen werden.
8. 24.
Licht- und Luft-Oeffnungen.
Alle Licht⸗ und Luft Oeffnungen in Gebäuden sind mit Fenstern
oder andern Vorrichtungen zum Verschluß gegen Flugfeuer zu versehen
8. 25.
Fallthüren.
Afuungen in den Füßböden (Treppen und Fallthüren) sind in
ffentlichen Verkaufs-Localen und in Hausfluren nicht geduldet; be
reits vorhandene müssen in Jahresfrist beseitigt sein

8. 26.
Baugerüste.
Zu Errichtung von Baugerüuͤsten oder zur Abschließung des Bau
platzes an öffentlichen Straßen oder Plätzen und zu der dadurch be
dingten Beschränkung des öffentlichen Verkehrs, bedarf es derb
sondern Genehmigung der Polizeibehörde. Die Ausführung mu
sest, sicher und so eingerichtet sein, daß Unglücksfälle moͤglichst ve
zütet, und öffentliche Anlagen, wie Brunnen, Kanäle, Rinnstein
Straßenlaternen ꝛc. gehörig geschützt werden. Im Falle vorkomm—
der Beschädigungen erfolgt deren Herstellung auf Kosten des Bauem
8. 27.
Bau-Material und Bauschutt.
Baumaterialien und Bauschutt dürfen den öffentlichen Verke
nicht beschränken und da, wo sie mit Genehmigung der —B
über Nacht liegen bleiben dürfen, muß die Baustelle ausreschenbeb
leuchtet werden.
Mörtel und Lehm dürfen in den Straßen und öffentlichen Plät⸗
nur in geschlossenen hölzernen Kasten bereitet werden.
8. 28.
Bauschutt und Material von Dachdeckerarbeiten dürfen nirgen
nach der Straßen frei heruntergeworfen werden.
8. 29.
Bei baulichen Arbeiten jeder Art, mit welchen eine Vertiefu—
des Erdbodens verbunden ist, müssen die vertieften Stellen einges
digt und nach beendetem Bau wieder aufgefüllt werden.
8. 30
Warnungszeichen.
Zur Warnung für Vorübergehende soll bei Neubauten sowoh
wie bei Ausbesserungen und ee straßenwärts gelegene
däuser eine Stange mit einem Seile, an dessen Ende eine Latle bbe
ein Strohwisch befestigt ist, in der Höhe von 8 Fuß über dem Strafe
damme, angebracht werden.

8. 31.
Schilder. I
Waaren⸗-, Wirths-, Herberg- und Gewerbeschilber dürfen nid
über den Fluchtlinien der Gebäude hinaus reichen, sondern müsse
dicht an dieselben angelegt —8
.32.
Befestigungen der Laternen, der Straßenbezeich
nungen und der öffentlichen Bekanntmachungen.
Jeder Gebäude-Eigenthümer muß dulden, daß die zur Straßenb⸗
leuchtung erforderlichen Laternen, sowie die zur Bezeichnung der Straße
und Haus-Nummern nöthigen Schilder, ferner auch die Bekann
machungen öffentlicher Behörden an seinem Gebäude befestigt werden
8. 33.
Hausnummer.
Jeder Haus⸗Eigenthümer hat dafür zu sorgen, daß sein Gebäud
sofort nach Vollendung mit zutreffender Hausnummier versehen werde
8. 34.
Gebäude, welche den Einsturz Waen.
Gebäude und Anlagen, sowie Mauern und Wänbe, welche den
Einsturz drohen und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährden
müssen abgetragen werden, was im Weigerungsfalle des Besitzere
auf polizeilichen Wege unter Aufsicht des Communal-Baumeistert
auf Kosten des Eigenthümers geschieht.
Neue Anlagen, welche gemacht, Veränderungen, welche vorge
nommen, Vorrichtungen, welche unterlassen worden sind in Zuwider
handlung gegen die 881 und 3bis 31 einschließlich, sodanne
33 und 34, werden auf Kosten des Uebertreters durch die Polize
Behörde beseitigt resp. hergestellt Nach Befinden kann dazu jedo
den Betreffenden selbst eine Frist bewilligt werden.
8. 88.
Bestimmungen wegen Feuersgefahr.“
Wegen der Bestimmung zur Vermeidung der Feuersgefahr wr
auf Dr J. der Feuer-Polizei-Verordnung vom J. Dezember 180
verwiesen.

8. 30. —
Gewerbluͤche Anlagen.
Die Bestimmungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom
Januar 1845 und des Gesetzes pom 1. Juli 1861, so wie die besor
deren Vorschriften über die Anlagen von Dampfmaschinen werd⸗
durch diese Verordnung nicht etre
. 37.
Uebergangs-Bestimmung.
Wo in Folge dieser Verordnung ältere Anlaͤgen, mögen dichel
ben früher concessionirt worden sein oder nicht, beseitigt, oder bau
liche Abäͤnderungen vorgenommen werden müssen, kann die stadtisch
Verwaltung den einzelnen Hausbesitzern unter billiger Berücksichtigun⸗
7 gewerblichen und WohnungsVerhältnisse angemessene Frister
gestatten.
Saarbrücken, den 2. Februar 1865.
Der Bürgermeister,
E. Schmidborn.
            
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