Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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für

den Kreis Saarbrücken.

M 87.

Sonnabend den 22. Juli

1865.

—

Amtliches.

Bekanntmachung,
»etr. Verloosung von Schuldverschreibungen der 4*/2prozentigen
Preußischen Staats-Anleihe von 1856 und der fünfprozentigen
Preußischen Staats-Anleihe von 1859.
In Nr. 25 des diesjährigen Amtsblatts ist eine Bekanntmachung
— —
iber die an demselben Tage stattgehabte Verloosung von Schuld—
derschreibungen der 4/2prozentigen Preuß. Staats-Anleihe von 1865
ind der bprozentigen Preuß. Staats-Anleihe von 1859 abgedruckt, und
ind Exemplare des Nummern-Verzeichnisses der ausgeloosten Schuldver
chreibungen fowohl dem Amtsblatte beigefügt, als auch in dem
dassen-Locale unserer Haupt-Kasse und auf den Büreaux der Herren
zandräthe, Bürgermeister, Steuer- und Gemeinde-Einnehmer und
Forst- und Strafkassen-Rendanten zur Einsicht des Publikums aus
gelegt.
Die Betheiligten werden hierauf mit der Aufforderung aufmerk
am gemacht, zur Vermeidung von Zins-Verlusten die Erhebung des
dapital-Betrages der ausgeloosten Schuldverschreibungen rechtzeitig
u bewirken.
Gleichzeitig werden die Inhaber der früher verloosten und ge
ȟndigten, aber bis jetzt noch nicht realisirten Schuldverschreibungen
der gedachten beiden Staats-Anleihen, welche mit Ausschluß der am
14. Dezember v. J. gezogenen gleichfalls in der Eingangs gedachten Num
nernliste verzeichnet sind, erinnert, dieselben nunmehr ungesäumt bei
unserer Haupt-Kasse zur Erhebung der Kapitalbeträge zu präsentiren
Trier, den 16. Juli 1865.
Königliche Regierung,
v. Schleinitz.

II. n004 K.)

Bekauntmachung.
Vor einigen Tagen, des Morgens vor 4 Uhr, wurden an der
Zt. Johann-Brebach-Fechinger Prämienstraße, und zwar auf der
Ztrecke vor St. Johann, 17 Eschenbäumchen zerstört.
Indem ich dies öffentlich bekannt mache, ersuche ich Jeden, wel—
her über den Thäter Auskunft geben kann, mir oder der nächsten
Polizeibehörde darüber Anzeige zu machen.
Saarbrücken, den 18. Juli 1865.
Der Königl. Ober-Prokurator,
v. Ammon.

Vau⸗Orduung
für die Stadt Saarbrücken.
Auf Grund der 88. 53 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Ver—
valtung vom 11. März 1850, der 88. 202, 335, 344 No. 5, 6,7
ind 8, 845 No. 9, 10, 11 und 12, 347 No. 3 und 9, des Straf—
zesetzbuches, und nach gutachtlicher Vernehmung der Stadtverordneten
VLersammlung, wird von dem unterzeichneten Bürgermeister nachste—
jende Bau-Ordnung für die Stadt Saarbrücken erlassen:

8. 1.
Bau-Erlaubniß im Allgemeinen.
Wer einen Neubau aufführen, oder eine neue Feuerung errich
»oder eine bereits bestehende an einen andern Ort verlegen, oder

an straßenwärts gelegenen Gebäuden eine Veränderung der Fagade,
der äußern Thüren, Fenster, Treppen oder der Trattoirs vornehmen
will, haͤt hierzu zuvor die Erlaubniß der Polizei-Behörde schriftlich
nachzusuchen. —
Wer an einer bestehenden baulichen Anlage eine Reparatur vor—
nehmen will, ist verpflichte, 3 Tage vor Beginn der Arbeit der
Polizeibehörde Anzeige zu machen.
Dem Bürgermeister steht Einsprache zu. (Siehe 8. 5 und 8.)
8. 2.
Baugesuch.
Das Gesuch muß enthalten:
a. eine genaue und vollständige Angabe der beabsichtigten Bau
Ausfuͤhrung;
b. die Bezeichnung des Bau-Werkmeisters, welcher mit der Aus—
führung beauftragt ist.
Dem Gesuche sind die zur Erläuterung und Prüfung ersorder—
ichen Zeichnungen der Situation, Grundrisse, Profile und Fagçade
in doppelten, und wenn das Grundstück an der Staatsstraße gelegen
st, der Situationsplan in dreifachem Exemplare beizufügen und vom
Bauherrn und Bau-Werkmeister ne variéètur zu unterzeichnen.
Die Baurisse müssen nach einem Maßstabe von mindestens 1: 120
angefertigt und colorirt sein.
Von den Zeichnungen wird ein Exemplar zurück gegeben, ein
Exemplar bleibt im Archive der Ortsbehörde und das eventuelle dritte
des Situationsplanes in Händen der Königlichen Baubehörde.
8. 3.
Bau-Erlaubniß-Ertheilung.
Die Bau-Erlaubniß wird schriftlich ertheilt. Sie betrifft nur
die polizeiliche Zulässigkeit des Baues und erfolgt unbeschadet eiwaiger
Rechte dritter Personen.

8. 4.
Dauer der Bau-Erlaubniß.
Die Bau-Erlaubniß verliert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb
Jahresfrist ihres Datums die Bau-Ausführung nicht begonnen ist.
Ist der Bau innerhalb vier Jahren nach dem Datum der Er
aubniß nicht vollendet, so muß zur Fortsetzung derselben die Ein
willigung der Polizeibehörde wieder nachgesucht werden
8. 5.
Alignement, Vorbauten ꝛc.
Jeder Bauherr ist verpflichtet, das festgestellte Alignement genau
einzuhalten. Vorbauten, Ueberbaue und bauliche Anlagen jeder Art,
wvelche über die festgesetzte Fluchtlinie hervortreten sollen, sowie Re—
oaraturen an bereits vorhandenen Vorbauten ꝛc. bedürfen einer be
onderen Genehmigung.

8. 6.
Freitreppen.
Freitreppen dürfen nicht angebracht, dagegen können Antritts—
tufen bis 12“ Breite resp. Vortritt vom aufgehenden Mauerwerk an
gerechnet, gestattet werden.

8. 7.
Aschen-, Dung- und Kehrichtgruben.
Sämmtliche außerhalb der Fluchtlinie der Häuser, in den Stra—
ßen selbst oder auch nach den Straßen hin angelegten Aschen-, Dung—
uind Kehrichtgruben müssen in einem Zeitraume von zwei Jahren
dom Tage der Bekanntmachung dieser Bau-Ordnung ab, beseitigt
ein. Eben so dürfen nach den Straßen und öffentlichen Plätzen zu
eine Düng-, Aschen- oder Kehricht-Stätten oder Gruben angelegt
werden. Dergleichen Anlagen innerhalb der Fluchtlinie der Haͤnser,
welche aber an Straßen oder öffentliche Plätze anstoßen, müssen ent—
veder nach dieser Seite hin durch eine Mauer, oder durch ein mas—
ives Thor, oder eine sonstige massive Wand von mindestens sechs
Fuß Höhe abgeschlossen oder aber massiv gedeckt werden.
Alle dieser Vorschrift entgegen zur Zeit bestehenden Stätten
Behälter oder Versenküngen müssen binnen, einer Frist von zwer
zahren vom Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung beseitig'
ind resp. in obiger Weise abageschlossen oder gedeckt sein.
            
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