Erscheint Dinstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
achsten Post⸗Anstalt oder in der Ex⸗
Jedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
infertions Gebühren für die Garmond—
zeie oder deren Raum 9 Pf.
« * 9 8 Der Abonnements⸗Preis
g Igee 57 — — F betraͤgt pro Quartal inel. Stempelsteuer
— X 3 und Tragerlohn für Saarbrücken und
— 2 7 —F
* — M 7 J St. Johann 12 Sulbergroschen.
— 58 — Für die durch die Post bezogenen Erem⸗
vlare 15 Silberaroschen
den Kreis Saarbrücken.
AMg 77.
Donnerstag den 29. Juni
1865.
Einladung zum Abonnement.
Zu dem mit dem 1. Juli c. beginnenden neuen Abonnement des III. Quartals auf das „amtliche Kreisblatt
für den Kreis Saarbrücken“ beehrt sich die unterzeichnete Erpedition mit der Mittheilung ergebenst einzuladen,
daß das Kreisblatt auch in dem bevorstehenden neuen Quartale in der bisherigen Weise unverändert forterscheinen wird
Saarbrücken, im Juni 1865. Die Expedition,
—X—
gegenüber dem Haupt-Holl-Amte.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Sendungen mit Waarenproben oder Mustern werden zur
Beförderung mit der Briefpost über Ostende und England nach
Malta, Gibraltar, Britisch Ost-Indien, Ceylon, Hongkong, Mauritius,
dabuan, Canada, Neu-Schottland, Neu-Braunschweig, Prinz⸗-Eduards—
Insel, Neu⸗Fundland, Britisch West-In dien, Senegambien, der Gold—
üste, nach Lagos, Sierra Leona, den Britischen Colonien in Australien
excl. Oueensland), Liberia und Hayti, unter nachfolgenden Bedingun—
gen angenommen:
1) Die Sendungen dürfen nur in wirklichen Waarenproben oder
Mustern bestehen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben.
Denselben darf kein Brief beigefügt sein;, sie dürfen außer der
Adresse des Empfängers und der Firma des Absenders an
schriftlichen Notizen nur noch enthalten: ein Fabrik- oder Han—
delszeichen, Nummern und Preise. Diese Notizen dürfen nicht
auf losen Papierstücken beigefügt, sondern müssen mittelst Marken
an den Proben befestigt oder sonst auf den Proben haltbar aus—
zedrückt sein.
Die Verpackung der Proben hat derartig zu geschehen, daß der
Inhalt leicht erkannt werden kann. Nach der Verschiedenheit der
Proben ist zu wählen zwischen der Versendung unter Band oder
n einer Umhüllung, welche an den Enden offen ist, oder zwischen
Säckchen und ähnlichen Behältern. Doch duͤrfen dergleichen
Säckchen oder sonstige Behälter, wenn sie auch zugeschnürt sind,
aicht zugeklebt, noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein.
Gegenstände, welche eine Beschädigung der den Postdienst aus—
übenden Beamten oder der übrigen Postsendungen leicht herbei—
führen können, sind zu einer derartigen Versendung nicht geeig—
aet; es sollen indeß z. B. Probenstücke von Scheeren und ähn—
lichen Gegenständen, zu jener Versendungsweise ausnahmsweise
noch zugelassen werden, sofern sie in so sichernder Weise verwahrt
ind, daß eine Beschädigung durch dieselben nicht entstehen kann,
vährend gleichwohl die Probe als solche mit Leichtigkeit noch er—
dennbar sein muß.
5) Das höchste zulässige Gewicht beträgt 15 Loth.
5) Das Porto bis zum überseeischen Landungshafen muß vom Ab—
sender entrichtet werden. Dasselbe beträgt für Sendungen nach
Malta, Gibraltar, Canada, Neu-Schottland, Neu-Braun—
schweig, Prinz-Eduards⸗-Insel, Neu-Fundland, Britisch West
Indien, Hayti, Senegambien, der Goldküste, nach Lagos
Sierra Leona und Liberia
7r iedes Loth— a Pfenn
21
für Sendungen nach
Britisch Ost⸗Indien, Ceylon, Hongkong, Mauritius, Labuan
und den Britischen Colonien in Australien (excl. Queensland
für jedes Loth ... 10 Pfennige.
Berlin, den 20. Juni 1805.
General-Post-Amt
Philivsborn.
Bekauntmachung,
hetreffend die ordentliche Sitzung der Central-Com—⸗
mission für die Rheinschifffahrt im Jahre 1865.
Die Central-Commission für die Rheinschifffahrt wird am 16
August d. J. zu ihrer ordentlichen Session in Mannheim zusammen⸗
reten, jedoch möglicher Weise nicht, wie bisher, einen ganzen Monat,
ondern nur so lange dort versammelt bleiben, als es die ihr vorliegen—
den Geschäfte erfordern werden. Es wird sich daher empfehlen, et—
vaige an dieselbe zu stellende Anträge ihr schon vor oder gleich nach
Beginn der Sitzung zugehen zu lassen, falls auf die Erledigung im
daufe derselben Werth gelegt wird.
Coblenz, den 13. Juni 1865.
Der Ober⸗-Präsident der Rheinprovinz,
v. Pommer-Esche.
Bekaunntmachung.
Recursschriften gegen die Klassensteuer-Reclka—
mationsbescheide.
Die Bestimmung des 8. 14 lit. d des Gesetzes vom 1. Mai 1851.
vonach Recursschriften gegen die Klassensteuer-Reclamationsbescheide
zei den betreffenden Königl. Landraths-Aemtern, resp. dem Bürgermei—
steramte hier, nicht aber bei uns oder dem Königl. Finanzministerium
zinzureichen sind, bringen wir hierdurch mit dem Bemerken in Erinne—
rung, daß nach einem uns zugegangenen ministeriellen Erlasse von jetzt
ab alle derartigen, bei dem Königl. Finanz-Ministerium unmittelbar
eingehenden Schriften den Absendern portopflichtig werden zurückgegeben
werden. Ein gleiches Verfahren wird unserseits eingehalten werden.
Trier, den 12. Juni 1865.
II. 6781.)
Königl. Reaierung.
Bekanntmachung.
Evangelische Kirchen-und Haus-Colleete
Der Herr Oher⸗Rr4ñpent der Rkeinnrouinz hat mittelst Rescrive