Frfcheint Dinsstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
aͤchsten Post-Anstalt oder in der Ex⸗
zedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
nsertions Gebüͤhren fuͤr die Garmond⸗
zeie oder deren Raum 9 Pf.
Kreis⸗Blatt
Der Abonnements⸗Preit
betraͤgt pro Quartal incl. Stempelsteuer
und Traͤgerlohn für Saarbrücken und
St. Johann 12 Sübergroschen.
Fuͤr die durch die Post bezogenen Exew
plare 15 Silberaroschen.
den Kreis Saarbrücken.
Aß 74.
Donnerstag den 22. Juni
1865.
ST
Amtliches.
Bekanntmachung.
Nach dem Artikel 26 des Handelsvertrages mit Frankreich vom
2. August 18602, welcher binnen Kurzem in der Gesetz-⸗Sammlung er—⸗
cheinen wird und mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit tritt, koönnen
französische Fabrikanten und Kaufleute, so wie ihre reisenden Diener,
velche in Frankreich in einer dieser Eigenschaften gehörig patentirt sind,
mm Zollvereine, ohne dafür einer Gewerbesteuer zu unterliegen, Einkäufe
zür das von ihnen betriebene Geschäft machen und mit oder ohne Pro—⸗
hen Bestellungen suchen, ohne jedoch Waaren mit sich herumzuführen.
Ebenso soll es in Frankreich mit den Fabrikanten und Kaufleuten aus
den Staaten des Zollvereins und deren reisenden Dienern gehalten
wverden.
In Betreff der Ausführung dieser Vereinbarung ist mit Frankreich
zerabredet, daß, um der vorgedachten Gewerbrsteuerfreiheit theilhaftig
zu werden, die französischen Handlungsreisenden mit einem dem anlie—
zenden Muster J. entsprechenden Gewerbesteuer⸗Certificat und die Hand⸗—
lungsreisenden, welche einem Zollvereinsstaat angehören, mit einem Le⸗
zitimationsschein versehen sein müssen, welcher für die Fabrikanten und
Kaufleute nach dem anliegenden Muster A, für die reisenden Diener
nach dem anliegenden Muster B. auszustellen ist. Diese Bescheinigun—
zgen sind während des Kalenderjahrs gültig, für welches sie ausgestellt
sind. Sie müssen die Personal-Beschreibung und die Unterschrift des
Inhabers enthalten und mit dem Siegel der Behörde, von welcher sie
arusgestellt sind, versehen sein.
Gegen Vorzeigung dieser Bescheinigungen erhalten die Handlungs—
reisenden, nachdem ihre Identität anerkannt ist, von der zustaändigen
Behörde des anderen Staates einen Gewerbeschein und zwar in den
Staaten des Zollvereins nach dem Muster C. in Frankreich nach dem
Muster II. Die frauzösischen Handlungsreisenden sind verpflichtet, in
sedem Staate des Zollvereins, welchen sie ihrer Geschäfte wegen be—
reisen, sich mit einem besonderen Gewerbeschein nach dem Muster C
zu versehen, ohne jedoch dieserhalb anderen Förmlichkeiten oder Gebüh
ten unterworfen zu sein, als denjenigen, welche den Unterthanen der
Zollvereinsstaaten, die wegen ihrer Geschäfte in diesen Staaten reisen
auferlegt sind.
In Frankreich erfolgt die Ausfertigung des Gewerbesteuer-Certifi—
'ats nach dem Muster J. durch die Empfänger der direkten Steuern,
die des Patentes (Gewerbescheins) nach dem Muster II. durch die Prä—
vetten. Die Legitimationen A. und B. für die preußischen Staatsange—
ybrigen und die Gewerbescheine C. für die franzbsischen Unterthanen
änd durch diejenigen diesseitigen Behörden auszufertigen, welche in Ge—
näßheit des über die Ausführung des Art. 18 des Zollvereins-Vertra—
Jes vom 11. Mai 1833 erlassenen Circulars vom 2. September 1834
mit der Ausfertigung der in diesem gedachten Legitimationen und Ge—
verbescheine beauftragt waren.
Berlin, den 22. Mai 1866. Der Minister für
Der Finanzminister. Handel, Gew.u.öffentlh. Arbeiten.
Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, be—
iehungsweise den betheiligten Behörden des diesseitigen Verwaltungs⸗
bezirks unter der Beifügung zur Nachachtung bekannt gemacht, daß
innerhalb unseres Bezirks die Ausfertigung der Legitimationen nach den
Schemas A. und B. durch die betressenden Kgl. Kreislandräthe, für die
Stadt Trier aber durch das Bürgermeistereiamt hierselbst zu erfolgen hat.
Der Bedarf an Blanquets zur Ausfertigung sowohl der Legiti⸗
mationen für die diesseitigen Gewerbetreibenden, als der Gewerbeschein
für die franzoösischen Reisenden, wird den betreffenden Bchörden in
dürze zugehen.
Trier, den 8. Juni 1865.
Königl. Regierung.
Nr. I. Empire Franais.
Departement de....
Bommoune da
ertificat de patentée
valable pour Pannée mil huit cent .....
Le Reéceveéur des contributions directes, étc. au bureau de
... certifie que le Sieur N........ demeurant à
..... est imposé sous le No. .... au rôle des patentes
le la commune de....... . ou a fait sa déclaration des paontes,
aux fins de pouvoir éexercer pendant l'année courante, la
xofession d eee ——
2»n Son propre nom,....... ou......... sousla
raison sociale de .. .... Le présent certificat a été
lélivré au dit Sieur N. ........ pour ohtenir la patente
écessairo dans les Etats du Zollverein.
Pait à le 18
dignalement et signature Le Reécevoeur
du patenté (L. 8.)
Formular 4
Dem N, welcher als (Wollfabrikant) in N. 88 ist, wird
ierdurch Behufs seiner Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen
ranzosischen Behörden bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Ge⸗
verbe im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrich—
en hat.
Dies Zeugniß ist gültig auf ..... Monat
Ort. Datum. Firma der Bebörde.
Peisonalbeschreibung
und Unterschrift des Reisenden.
Formular B.
Dem M., welcher als Handlungs-Commis in Diensten des zu M.
etablirten Handelshauses (oder der Fabrik) des Herrn N. steht, wird
hierdurch, Behufs seiner Gewerbe⸗-Legitimation bei den einschlägigen
französischen Behorden bescheinigt, daß das ebengedachte Handelshaus
die ebengedachte Fabrik-Anstalt) für seinen (ihren) Gewerbebetrieb im
)iesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. Dies
Zeugniß ist gültig auf ..... Monat.
Personalbeschreibung
und Unterschrift des Reisenden
Formular C. J
Dem Herrn M., Fabrik-Inhaber zu N. (oder Handelsreisenden in
Diensten des N. zu N.) wird hierdurch, auf den Grund des beigebrach—