Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Orien, in welchen die fragliche Hauscollecte bis zum 1. Mai c. durch
Deputirte nicht abgehalten worden, von da ab bis zum 1. Juli c. in
gewöhnlicher Weise abhalten zu lassen. Die eingesammelten Er—
räge nnd an die Königl. Steuerkassen und von diesen an die hiesige
Tommunal⸗Instituten-Kasse abzuführen.
Die Kreis-Ertrags-Nachweisungen sind uns bis zum 1. August c.
vorzulegen.
Trier, den 29. April 1866.
Koͤnigl. Regierung, Abtheilung des Innern,
v. Gärtner.

An
sämmtliche Königliche Landraths-Aemter
des Regierungs-Bezirks.
J. 2102 8. 5

Abdruck sämmtlichen Herren Bürgermeistern des Kreises zur gefäl—
ligen Kenntnißnahme und weitern Veranlassung im Sinne obiger
Reglements⸗Verfuͤgung.
Der Einsendung der Ertrags-Nachweisen sehe ich bis zum 20
Julinc. entgegen.
Saarbrücken, den 6. Mai 18685.

Der Königliche Landrath,
v. Gärtner.

Lotterie.
Bei der am 8. Mai beendigten Ziehung 4. Klasse 131.
Zönigl. Klassen-Lotterie fielen 3 Gewinne zu 5000 Thlr. auf
sto. 31,200 69,692 78,708. 5 Gewinne zu 2000 Thlr. auf No.
4,139 28,913 35,594 79,513 90, 088.
39 Gewinne zu 1000 Thlr. auf No. 2466 2647 2999 3491
1614 7753 8588 10,378 12605 15,265 19, 272 26, 968 23080
8.407 20,489 32,693 33, 377 36461 40 520 16,778 17806
18,270 30,6574 51,959 56, 197 31/989 62 199 62,439 62793

—tst
Warrants und Eheaues in England und Frankreich.
Das große Finanzverständniß der Engländer hat sich nicht allein
auf die Organisation des Credits beschränkt, mittelst des Disconto auf
Zeit fälliger Wechsel oder Papiere ohne bestimmte Verfallzeit, sich baart
Mittel zu schaffen und dieselben durch in Metall umtauschbares Papier⸗
geld darzustellen, sondern es hat auch Gelegenheit geschaffen, den Cre⸗
dit durch Mobilmachung der in den Docks deponirten und gelagerten
Waaren zu beleben und zu vergroßern.
Das System der Docks ist seit kange in Holland und Großbritta⸗
nien eingeführt. Die Docks sind bekanntlich allgemeine Magazine,
welche diesen Namen von den Seebassins erhalten haben, an denen
man sie, oder auch in den Häfen oder an den Orten, wo die Schiffe
ihre Ladungen löschen, erbaut hat. Diese Magazine sind so eingerich
let, daß sie fur die Conservirung der Waaren alle moͤglichen Garantien
bieten und die Centralisation aller Steuer- und Handelsoperationen er⸗
eichtern, sie werden von Handelsgesellschaften verwaltet. London, Liver—
oool, Hull, Bristol, kurz alle wichtigen Handelsplätzt des vereinigten
hnigreichs besitzen heutzutage dergleichen Docks.
Sobald dit Waaren im Depot der Docs sind, stellt die Gesell—
schaft dem Kaufmann oder Eigenthümer eine Empfangsbescheinigung
»der Warrant aus, welcher die Quantität, das Gewicht und die Qua—
ität der für seine Rechnung eingelagerten Waaren bestätigt. Diese
Recipisses sind mittelst eines einfachen Indossements wie ein Wechsel
übertragbar, und bilden einen Werth der Waaren, welche sie darstellen
und deren Beschreibung sie enthalten, dessen Uebertragung den legalen
Verkauf bestimmt, ein negocirbares Papier, dessen materielles Pfand
vollkommen sicher ist. Es ist leicht begreiflich, welcher ungeheure Vor—
heil aus diesem Systeme entspringt, auch hat es nicht verfehlt auf die
Entwickelung des commerciellen Wohlstandes von ganz Großbrittanien
einen sehr glücllichen Einfluß auszuüben.
In Frankreich, wo die Regierung seit 1848 bemüht gewesen ist,
die Einführung eines analogen Systems zu begünstigen, haben diese
Bemühungen lange nur einen ziemlich geringen Erfolg gehabt, wegen
der Hindernisse, denen sie in den Vorurtheilen und Gewohnheiten des
Zandelsstandes, in der Opposition ver Lokalinteressen und in den For
nalitäten, begegneten, welche anfangs dem Gebrauche der Warrants
inhafteten, vorzüglich aber in der Nothwendigkeit einer solchen Besich—
igung durch Sachverständige, wie sie die Verfügungen des im Jahre 1848

64,016 64,682 64, 8803 71,036 77,748 82,520 86, 163 92406
92415 93,998.
57, Gewinne zu 500 Thlr. auf No. 992 1218 1923 5895
3069 9032 9663 9981 12,433 14,091 15,431 15,8290 18865
23, 112 24, 339 26,662 30,960 33, 780 35,889 35.874 38799
44,239 44 700 45,874 46,664 50,961 51825 51,936 52849
b,188 87,219 537,929 87,988 59,524 65, 759 67,552 67856
38,772 71108 7 340 73,383 73916 74662 75,125 79, 172
79,3465 04. 654 54,372 83, 732 81 825 86.490 88436 89 066
1,273 —341 24.568 94, 954.
38 Bewinne zu MWO Thlr. auf Ro. 7412 1224 1650 4166
588 6146 6249 6267 6640 6760 8265 11,585 12,283 13,369
4,229 15,043 16,467 17, 167 18,068 19,636 0,666 21.473
21, 748 22,463 25,990 27, 110 28003 20078 20,.721 30,746
34,028 34,211 35,000 37, 054 37822 38637 12292 13488
13,591 46,811 47,877 48767 52429 52886 55243 55,582
38,042 61, 940 62, 186 65, 195 65,470 66914 68,787 698380
12,708 74 920 75,478 76814 76692 77, 185 78 336 81.627
32.119 85,095 86,274 88,024 90,899 91, 696.
156 Gewinne zu 100 Thlr. auf No. 1524 1922 1953 2525
2586 2763 2889 3810 5804 5889 6558 6797 7591 8026 9110
358 10,281 10.488 11111 11,325 11, 880 10 879 12468
2568 18,040 13, 005 13, 255 15, 027 15,4174 16,250 16585
7,897,837 182403 18300 18539 3628 18365 19145
19,500 3890 20.712 20 848 564 19 722762 24, 154
24,628 25, 3440 * 70 230 27, 145
27,597 7,688 J 11 36,238
368 353 *2876 85 89,031
32 485 4: 455 277 15294
—B —— ιν
00 O 4,227 31,390
780 53,913
411 60,012
219 66, 146
297 70,598
85 78,503
,866 83,914
39,837 90,119

—

.
158
31825 &
— 380
91,4090 91,529 92,291 92,927 —

.*
—
5*
763.

jerrschenden Regime vorschrieben. Das Wort Warrant hat übrigene
in Frankreich einen weniger bedeutenden Sinn, als es in England hat.
das Waaren⸗Depot ertheilt unter dem jetzigen französischen Regime
—A
Recipisse), das Waareneigenthum überträgt, während der andere, der
eigentliche Warrent“ oder Pfandbrief allein ein Credit-⸗Document ist.
Wenn der Deponent auf die deponirte Waare nur Geld leihen will, so
chneidet er den Pfandbrief ab und girirt ihn an den Darleiher, wel
her diesem dieselben Rechte auf die deponirte Waare ertheilt, wie einen
pfandgläubiger; wenn aber der Deponent verkaufen will und keint
Verbindlichkeiten auf den Waaren ruhen, überträgt er beide Rechte auf
den Käufer. Wenn dagegen auf der Waare irgend eine Verbindlich
seit ruht, wird nur der Empfangschein dem Käufer ausgeliefert, welchet
ioch durch Giro Eigenthumer der Waare wird, wie in dem ersten Falle,
iher unter denselben Bedingungen, wie der Verkäufer, d. h. er ist ver⸗
yflichtet, dem Vorzeiger des Pfandbriefs den durch das Giro desselben
zarantirten Betrag auszuzahlen. In dem Handels⸗ und Schifffahrts⸗
dexikon des Herrn Langlois de Neuville befindet sich ein vortrefflicher
Artikel über diesen Gegenstand.
Bis jetzt sind Docks und andere Magazine dieser Gattung in Pa⸗
ris, in den Häfen Havre, Marseille, Nantes, Rouen, Bordeaux, Dün⸗
irchen und Dieppe, in Lyon, Lille, Mühlhausen, St. Quentin, Valen⸗
iennes, Douai, Avignon, Rennes und Toulouse, gegrünvet worden,
benso in weniger bedeutenden Städten, z. B. Colmar, Epinai, Etam⸗
des, Agen und Abbeville, aber es sind dies meist noch im Entstehen
egriffene Etablissements.
Die Warrants, die Coupons der Staatsrenten, die Eisenbahn⸗
ind anderer industriellen Actien, welche sich in Großbritanien auf noch
rößere Werthe erheben, als in Frankreich, sind in vielen Fällen fast
ebenso gut, als die Banknoten geeignet, die Funktionen des Geldes zu
erfüllen, es sind Geldzeichen, auch die Frankomarken können als Pa⸗
hiergeld angesehen werden, da sie bei Versendung vom kleinen Geld—
»eträgen sehr vortheilhaft als baares Geld gebraucht werden können;
ber der brittische Handelsstand hat in einer einfachen und doch sehr
iinnreichen Combination außerdem ein Mittel gefunden im Gebrauche
sowohl des Papier- als Metallgeldes bedeutend zu sparen und also
doppelt den getingen Vorrath des baaren Capitals zu vermehren, auf
dieses Mittel gründet sich die Art und Weise der dort gebräuchlichen
            
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