Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Irscheint Dinstag, Donnerstag und
ZSonnabend. Bestellungen sind bei der
achsten Post⸗Anstalt oder in der Ex⸗
pedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
insertions Gebüͤhren für die Garmond⸗
zeie oder deren Raum 9 ppf.

W 9 A— Der Abonnements-⸗Preis
—6 — ) — betraͤgt pro Quartal inel. Stempelsteuer
X sv 0 — — und Traͤgerlohn fur Saarbrucken und
— AM St. Johann 12 Silbergroschen.
—5— * — Für die durch die Post bezogenen Exem⸗
9 plare 15 Silbergroschen.

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den Kreis Saarbrücken.

AM HJ7.

Sonnabend den 13. Mai

1863

— —

Amtliches.

Bekanntmachung.
Unterm 24./31. Juli v. J. ist mit der Königlich Schwedischen
Regierung ein Postvertrag abgeschlossen worden, welcher mit dem
J. Mai d. J. in Kraft tritt.
In Folge dessen wird von dem genannten Termine ab zwischen
Stralsund und Malmb in beiden Richtungen eine bis auf Weite⸗
es tägliche Post⸗ Dampfschifffahrt eingerichtet.
Bei den Vortheilen, welche die Seepost-Route Stralsund-⸗Malmö
zarbietet, empfiehlt es sich, daß Seitens des Absenders auf den Adres—
sen der Postsendungen nach Schweden und Norwegen der Speditions⸗
veg „vin Stralfund“ ausdrücklich angegeben werde.
Die Beförderung der Postsendungen zwischen Preußen einerseits
ind Schweden und Norwegen andererseits via Stralsund findet
unter folgenden Bedingungen und gegen nachstehende ermäßigte
Taxen statt:
für frankirte Briefe nach Schweden 6 Sgr.,
rür frankirte Briefe nach Norwegen 8!/2
ür unfrankirte Briefe aus Schweden 7
ür unfraukirte Briefe aus Norwegen 935
Das Gewicht des einfachen Briefes beträgt 1 Loth excl. Für
sedes Loth Mehr-Gewicht witt ein einfacher Portosatz hinzu. Recom⸗
nandirte Briefe nach Schweden und Norwegen unterliegen dem
Frankirungszwange und müssen in ein mit mindestens zwei Lacksiegeln
— — für ge—
wvöhnliche frankirte Briefe wird eine Recommandations⸗Gebühr von 2
Sgr. erhoben. Der Absender eines recommandirten Briefes nach Schwe⸗
den kann verlangen, daß ihm das vom Empfänger vollzogene Recepisse
zugestellt werde. Für solche Beschaffung des Recepisse ist vom Absender
ein weiterer Betrag von 2 Sgr. zu entrichten.
Sendungen mit Waarenproben und Mustern unterliegen
dem Frankirungszwange. Dieselben müssen den gleichen Bedingungen
entsprechen, welche für solche Sendungen im internen Preußischen
Verkehr vorgeschrieben sind. Namentlich darf den Waarenproben und
Mustern kein Brief beigefügt sein.
Die Taxe beträgt:
zür Waarenproben und Muster nach Schweden fuͤr je 21/2 Loth incl. 1 Sgr.
ür Waarenproben und Muster nach Norwegen:
Preußisch Schwedisches Porto für je 21/2 Loth incl. 1 Sgr.
Norwegisches Porto für je 2 Loth excl. 21/3,
in Summa 31/4
Zeitungen, Preis⸗Courante, Circulare, Kataloge, Anzeigen und
onstige gedruckte, lithographirte oder metallographirte Gegenstände
ainter Band müssen vom Absender bis zum Bestimmungsorte frankirt
verden.
Das Gesammt-Porto beträgt:
ür Kreuzbandsendungen nach Schweden für je 21/, Loth incl. 1 Sgr.
ür Kreuzbandsendungen nach Norwegen:
Preußisch⸗Schwedisches Porto für je 2/3 Loth incl. 1 Sgr.
Norwegisches Porto pro Loth excl. —
in Summa üUi/,

Expreßbriefe sind zulässig nach solchen Orten in Schweden
an denen sich eine Post-Anstalt befindet. Derartige Briefe müssen vom
Absender mit dem Vermerk „durch Expressen zu bestellen“ versehen sein.
Sowohl das Porto, als auch die Expreßgebühr, welche 3 Sar. beträgt,
ind vom Absender im Voraus zu entrichten.
Zur Beförderung mit der Fahrpost werden Briefe mit de—
larirtem Werthe, sowie Packet- und Geldsendungen nach
Schweden und Norwegen angenommen. Postvorschüsse sind nicht zu—
ässig. Die Sendungen können ganz unfrankirt, oder franco Stralsund,
oder franco bis zum Bestimmungsorte abgesandt werden.
Für die Sendungen nach und aus Schweden wird berechnet:
11. das Preußische Porto bis, resp. von Stralsund nach dem internen
Preußischen Fahrposttarif,
2. das Schwedische Porto von, resp. bis Malmö nach dem internen
Schwedischen Fahrposttarif,
3. das Seeporto. Dasselbe beträgt:
a) für Sendungen ohne declarirten Werthe! Sgr. pro Pfund,
als Minimum jedoch 5 Sgr.,
by für Sendungen mit declarirtem Werthe, außer dem Porto
ad 3 a, für je 100 Thlr. des declarirten Werthes 2 Sgr.
Fuür Fahrpostsendungen nach und aus Norwegen wird außer den
»orstehenden Sätzen 1 bis 3 das Norwegische Porto nach dem internen
Norwegischen Fahrposttarif in Ansatz gebracht.
In Betreff des Schwedischen und Norwegischen Fahrposttarifs,
sowie in Betreff der sonstigen Bestimmungen, welche wegen der äuße—
ren Beschaffenheit der Sendungen, wegen der Beifügung von Decla—
ationen ꝛc. zu beachten sind, ertheilen die Post-Anstalten auf Verlangen
rähere Auskunft.
Berlin, den 20. April 1865.
General-Post-Amt.
Philipsborn.

In Folge der anderweiten Eingabe vom 14. d. M. gereicht dem
sirchenvorstand zum Bescheide, daß ich die Königlichen Regierungen
u Coblenz und Trier veranlaßt habe, die für den Erweiterungsbau der
atholischen Kirche zu Neukirchen bewilligten Hauscollecte in denjenigen
Orten, in welche solche bis zum 1. Mai d. J. durch Deputirte nicht
ibgehalten worden ist, von da ab bis zum 1. Juli d. J. durch die
hetreffenden Ortsbehörden in gewöhnlicher Weise abhalten zu lassen
Coblenz, den 24. April 1865.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz

den irchenvorsand zu Neukirchen,
Kreis Grevenbroich.
Abschrift theile ich der Königl. Regierung in Verfolg meines Er—
asses vom 20. October v. J. Nr. 8311 zur gefälligen Kennmmißnahme
und weiteren Veranlassung ergebenst mit.
Coblenz, den 24. April 1865.
Der Ober⸗-Präsident der Rheinprovinz,
J. V.
bkrůehz gez. Graf Villers.
An die Königliche Regierung zu Trier.

Abschrift erhält das Königliche Landrathsamt unter Beziehung
auf die Amtsblattsbekanntmachung vom 26. Oclober pr. J 6066 s. 5.
Kreisbl. Nr. 116, zur Kenntnißnahme mit der Weisung, in denjenigen
            
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