Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Erscheint Dinstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
aͤchsten Post⸗Anstalt oder in der Ex⸗
Zhedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
InsertionsGebuͤhren für die Garmond⸗
zei e oder deren Raum 9 Pf.

Kreis-Platt

Der Abonnemenis⸗Preis
betraͤgt pro Quartal inel. Stempelsteuer
und Traͤgerlohn für Saarbrücken und
St. Johann 12 Silbergroschen.
Fuͤr die durch die Post bezogenen Exem⸗
plare 15 Silberaroschen.

den Kreis Saarbrücken.

AMc 55.

Dinstag den 9. Mui

1865.

A Mi

Amtliches.

Personal⸗Chronik.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Vandrath v. Gärt ner zu Saarbrücken die Erlaubniß zur Anlegung des
on des Krisers der Franzosen Maiestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Ordens
der Ehrenlegion zu ertheilen.

VBekanntmachung.
Zulassung des Debits von Loosen eines auswärtigen
Lotterie-Unternehmens.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 20.
». Mts. zu der von dem deutschen Hülfsverein in Paris nachgesuchten
Zulassung des Debits von Loosen innerhalb der Preußischen Monarchie
ür dicjenige Lotterie, welche Behufs Beschaffung der zur Gründung
ines deutschen Krankenhauses in Paris noch fehlenden Summen da—
elbst beabsichtigt wird, Allerhöchst Ihre Genehmigung zu ertheilen
zeruhet.
Trier, den 21. April 1865.
I. 3553 8 2.)

Königl. Regierung.
Bekanntmachung.
Katholische Haus-Collecte.
Durch Erlaß vom 13. d. Mts. Nr. 2775 hat der Herr Ober—
Präsident gestattet, daß zur Beschaffung der noch fehlenden Mittel für
den Bau einer katholischen Kirche zu Bertrich eine Hauscollecte bei den
'atholischen Einwohnern der Rheinprovinz bis Ende dieses Jahres ab—
gehalten werde. Gleichzeitig ist genehmigt worden, daß die fragliche
Tollecte in Trier durch Deputirte, dagegen in den übrigen Orten durch
dte Ortsbehörden abgehalten werde.
Die Königl. Landraths-Aemter wollen wegen der in gewöhnlicher
Weise abzuhaltenden Haus-Collecte das Weitere anordnen. Die einge—
ammelten Erträge find an die betreffenden Steuer-Kassen und von die—
en an die hiesige Communal-Instituten-Kasse bis zum 15. Januar
. J. abzuführen, bis wohin wir auch der Einreichung der Kreis
krtrags-Nachweisungen entgegensehen wollen.
Trier, den 22. April 1865.
l.1962 8. 5.) Königl. Regierung.
Polizei- Von rung.
Hundesperre betreffend.
Nach einem Berichte des Königl. Landrathsamtes zu Merzig ist
im 18. d. Mts. ein großer der Tollwuth verdächtiger Hofhund in Hil⸗
oringen getödtet worden. Die Obduction des Cadavers hat ergeben,
daß der fragliche Hund wirklich an Tollwuth gelitten. Da der wuth—
ranke Hund die Gemeinden Hilbringen und Mechern, auch mehrere
Orte der Bürgermeistereien Rehlingen und Niedaltdorf, Kreis Saar—⸗
louis, berührt haben soll, so ordnen wir, auf Grund des 8. 11 des
Besetzes vom 11. März 1850, indem wir gleichzeitig auf die Bestim—
nungen der 88. 93104 der Verordnung vom 28. October 1835,
Ges.“S. pro 1835 S. 239 u. f.), so wie auf die 88. 306 und 307
»es Strafgesetzbuches verweisen, und den betreffenden Polizeibehörder
zie strengste Handhabung empfehlen, hierdurch an:

8. 1. In sämmilichen Gemeinden der Bürgermeisterei Hilbringen,
Kreises Merzig, so wie in den Buͤrgermeistereien Rehlingen und Nied—
altdorf, Kreises Saarlouis, sind die Hunde auf die Dauer von zwölf
Wochen, von heute angerechnet, einzuhalten; dieselben dürfen nicht an⸗
vers, als an einer starken Leine und von einem zuverlässigen Begleiter
ausgeführt werden und müssen dann mit einem vor dem Beißen voll—
tändig sichernden Maulkorbe versehen sein.
8. 2. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung ist, sofern
nicht nach anderweiten Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist,
mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern, an deren Stelle im Unver⸗
mögensfalle eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe tritt, zu ahnden.
8F. 3. Die herrenlos umherschweifenden Hunde sind zu tödten.
Trier, den 25. April 1865.
I. 2014 8. 5.) Königl. Regierung.

Bekanntmachung.
In Gemäßheit des 8. 15 der mittelst Allerh. Ordre vom 7. Noo.
1850 genehmigten Ministerial-Bestimmungen über das Verfahren bei
Einberufung der Reserve- und Landwehrmannschaften zur Fahne vom
26. October 1850 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß die Ge—
suche nachfolgender Reservisten und Landwehrleute:
1. Wilhelm Anhäuser zu St. Johann,
2. Johann Nicolas Adam zu Kleinblittersdorf,
3. Johann Kaltenbach zu Lauterbach,
1. Johann Nicolas Jülch zu Bischmisheim,
j. Johann Greff zu Auersmacher,
3. Johann Christian Grund zu Güdingen,
7. Albert Adolph Mayer zu Saarbrücken,
3. Johann Feix zu Fechingen,
9. Ludwig Schulde zu Dudweiler,
10. Nicolas Beaulieu zu Auersmacher,
11. Jacob Schröder zu Eiweiler,
12. Johann Keßler zu Saarbrücken,
13. Friedrich Wilhelm Chateau zu St. Johann,
14. Carl Wilhelm Heinrich Schleusener zu Rilchingen,
am einstweilige Zurückstellung hinter die 7. Altersklasse des J. Aufgebots
hei der in der Zeit vom 27. April bis 3. Mai c. hier stattgefundenen
Tassification als begründet anerkannt worden sind.
Saarbruͤcken, den 5. Mai 1865.
Der Königliche Landrath,
v. Gärtner.

Bekanntmachng.
Durch das Königl. Ober-Präsidium der Rheinprovinz und das
stönigl. General-Commando des VIIl. Armee-Corps ist eine Besichtigung
ind Classification aller in Gebrauch genommenen, mehr als drei Jahre
ilter Pferde angeordnet.
Es findet dieses Geschäft in nachstehender Ordnung statt:
1) Donnerstag den 11. Maise., und zwar
2. Morgens 7 Uhr zu Sulzbach auf der Halde der Grube Sulzbach
Altenwald vor dem Floltwellstollen:
Besichtigung der Pferde der Gemeinden Friedrichsthal, Sulp
bach und Neuweiler.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.