Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Bekanntmachung,
betr. Verlsosung von Schuldverschreibungen der 4/2prozentigen
Preußischen Staats-Anleihen der Jahre 1848, 1854, 1855 A
1857 und 1859.
In Nr. 13 des diesjährigen Amtsblatts ist eine Bekanntmachung
der Königl. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden vom 13. März c.
iiber die an demselben Tage stattgehabte Verloosung von Schuld—
oerschreibungen der 41/2prozentigen Preußischen Staats-Anleihen der
Jahre 1848, 1854, 1855 A., 1857 und 1859 abgedruckt, und sind
Eremplare des NummernVerzeichnisses der ausgeloosten Schuldver—
chreibungen fowohl dem Amtsblatte beigefügt, als auch in dem
assen-Locale unserer Haupt-Kasse und auf den Büreaur der Herren
zandräthe, Bürgermeister, Steuer- und Gemeinde-Einnehmer und

α

Die volkswirthschaftliche Bedentung der
Hagel⸗Versicherung.

Die Hagelversicherung ist eine der zweckmäßigsten Einrichtungen,
aicht allein zum Schutze der Landwirthschaft, sondern auch als ein
Miitel zur Beförderung des National-Wohlstandes. Für ihre außer—
ordentliche Nützlichkeit spricht allein schon das Geschick, welches diese
Institute bisher verfolgt hat, während alle andern Verficherungs-An—
stalten in einer gewissen Regelmäßigkeit immer festen Fuß fassen, ge—
deihen und aufblühen, haben die HagelVersicherungs-Anfstalten stets
nit Calamitäten zu kämpfen gehabt, ein Beweis dafür, daß die Kräfte
zier besonders auf einen kranken Punkt gerichtet sind.
Das Beduürfniß zur Versicherung ist da am größten, wo es sich
um die Abwendung einer außer der menschlichen: Kraft und Vorsicht
iiegenden Gefahr handelt. Gegen Feuersgefahr kann allenfalls die
sorgfältigste Aufmerksamkeit, unermüdliche und ins kleinste Detail ge⸗
führte Aufsicht und Vorsicht und doch nur zum Theil schützen, denn ab—
zesehen davon, daß Niemand eine so vollkommene Sorgfalt auszufüh—
ren vermag, so wuͤrde die Böswilligkeit dadurch nicht unschädlich zu
machen sein und dem zürnenden Blitzstrahl kann man nicht gebieten.
Doch auch gegen diesen hat der menschliche Geist bereits ein, wenn
auch nicht immer wirksames Schutzmittel gefunden, gegen die Schlossen
aber, welche die schwarzen, gewitterschwangeren Wolken niederschleudern,
zibt es kein Mittel und keinen Trost als den der ruhigen Ergebung in
das Geschick. Wenn demnach irgendwo die Nothwendigkeit der Ver
icherung vorliegt, so ist es hier der Fall. Anerkannt ist diese Noth
vendigkeit auch bereits in allen den Gegenden, welche häufig der Be—
ichädigung durch Hagel ausgesetzt sind, während die Bewohner anderen
Distrikte, in denen erfahrungsmäßig die Gefahr seltener auftritt, oder
neistens minder zerstörend sich äußert, sorglos sich dem Zufall über
assen. Mag nun aber die Wahrscheinlichkeit der Beschädigungen eine
noch so geringe sein, vorhanden bleibt sie darum immer und wo es
nuch in Jahrzehnten kaum einmal so stark hagelt, daß die Feldfrüchte
dadurch erheblich beschädigt werden, da ist dennoch eine unglücklicht
halbe Stunde vermögend, die hoffnungsvollste Ernte, die Freude und
den Stolz des Landmannes und seinen Lohn für lange Mühen, of
für Jahre zu vernichten. Die seltnere Wiederkehr einer Gefahr ver⸗
nindert zwar ihre Wirkung im Durchschnitt einer gewissen Zeitperiode,
macht sie aber darum doch nicht minder beachtenswerth, denn nicht Je⸗
der ist im Stande, in glücklichen Jahren so viel zu erübrigen, um die
Verluste des Unglücksjahres damit auszuglcichen. Und daß Hagelschlag
eltener eintritt als Brand, ist offenbar eine von den vielen irrigen
Annahmen, die bei nährerer Prüfung völlig in sich zerfallen. Gewitter
zibt es in jedem Sommer in größerer oder geringerer Zahl an allen
Drten, nicht alle sind freilich von Hagel und noch weniger von schwe—
em Hagel begleitet, es gibt aber wohl kaum irgend eine Gegend, die
aicht zuweilen von Hagelwettern heimgesucht würde, welche mehr oder
weniger bedeutende Verluste verursachen.
Man besitzt außerdem Mittel und Kräfte, den Zerstörungen des
Feuers vielfach Einhalt zu thun, eine Möglichkeit, diefür den Hagel—
cchaden nicht besteht und wenn man die Summen der Beschädigungen
durch Hagel mit denen der alljährlichen Feuersbrünste gehörig verglei—
hen könnte, so würde sich offenbar die der Ersteren, als die bei weitem
zrößere ergeben. Es lassen dies auch schon zur Genüge die Prämien—

Ist und Strafkassen-Rendanten zur Einsicht des Publikums aus
gelegt.
Die Betheiligten werden hierauf mit der Aufforderung aufmerk
am gemacht, zur Vermeidung von Zins-Verlusten die Erhebung des
—
zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Inhaber der früher verloosten und ge—
kündigten, aber bis jetzt noch nicht realisirten Schuldverschreibungen
der Anleihen aus den Jahren 1848, 1852, 1808, 1854, 1855 4.
1857 und 1859, welche gleichfalls in der Eingangs gedachten Num—
mernliste verzeichnet sind, erinnert, dieselben nunmehr ungesäumt be
unserer Haupt-Kasse zur Erhebung der Kapitalbeträge zu präsentiren
Trier, den 4. April 1865.
Königliche Regierung
v. Schleinitz.

— —
den sind bedeutend höher, als die Prämien für die Feuerversicherung.
Und dennoch glauben sehr viele Landwirthe, die Versicherung gegen
dagelschaden umgehen zu können. Es ist dies offenbar Unrecht und
wessen Vermögensverhältnisse nicht der Art sind, daß er ohne Gefähr⸗
dung derselben einen möglicherweise bedeutenden Verlust ertragen kann
von dem fordert es die Pflicht gegen seine Familit, daß er einen sol⸗
hen Verlust zu verhindern suche.
Aber aäuch den Wohlhabenden können Unglücksfälle treffen, deren
eberwindung seine Kräfte betraächtlich zurückführt. Auch ihm ist daher
der Schutz dagegen ein fast eben so unabweisliches Bedürfniß und wir
önnen dreist behaupten, eine Pflicht, deren Vernachlässigung er sich in
keinem Falle zu Schulden kommen lassen darf. Die letzten gewitter⸗
eichen Jahre, welche Manchen, der in goldener Sicherheit sich wiegte,
Jeimsuchten, haben dies gelehrt und nichts bürgt dafür, daß sie sobald
nicht wiederkehren. Leider aber macht man immer wieder die alte Er—
fahrung, daß man das Schutzmittel anwendet, wenn das Unglück schon
zu beklagen ist und daß man die consequente Anwendung verabsäumt
daher von der Versicherung den eigentlichen Nutzen nicht erzielt. Bei
der Intelligenz, welche jetzt im Stande der Landwirthe vertreten is
ind bei der rationellen Richtung, welche der Betrieb der Landwirth
schaft nimmt, ist eine solche Unentschiedenheit und Versäumniß kaum zu
rklären.
Es ist wahr, die Hagel⸗Versicherung kostet pecuniäre Opfer von
iniger Bedeutung, aber liegt darin nicht der beste Beweis für derer
Rothwendigkeit? Einen großen Theil der Schuld trägt das hergebrachtt
Vorurtheil gegen alles Steuerartige, weßhalb man sich zur Zahlung
von Versicherungs⸗Prämien nicht entschließen kann, während man se
oft fur weit geringere, oft nichts sagende Zwecke Geld hingibt und
wegwirft.
Alle diese Mißstände werden am kräftigsten durch Belehrung und
Beispiel beseitigt werden. Zur Belehrung haben wir durch Vorstehen⸗
des beitragen wollen; wegen des Beispiels wenden wir uns an den
Bemeinsinn der intelligenten Landwirthe und Gutsbesitzer. Die Hageb—
Bersicherung ist offenbar eine Einrichtung, welche die Theilnahme und
Beachtung des Landwirths mit um so größerem Rechte beanspruchen
darf, als gerade er im beständigen Kampfe mit der Natur sich befinder
hei dem die Hagel-Versicherung ihm ein großes Stück Sorge abnimmf,
Wir sehen durch den Hagel ganze Gegenden in ihrem Wohlstande ge—
ähmt; nicht nur die Prästationsfähigkeit ist dahin, auch das Bedürfniß
der Unterstützung liegt vor und zwar in einem Maße, in welchem sie
nicht gewährt werden kann. Da kann der Staat nicht helfen, wo die
nangelnde Vorsicht des Einzelnen die Schuld trägt.
Der Staat kann wünschen, rathen, belehren, ermahnen, er kann
die Miltel zur freiwilligen Benutzung herbeiführen, welche zum Schutzt
gegen solche Unfälle dienen — die Anwendung ist Sache des Einzel—
nen. Von Seiten des Staats ist diesem Allen genügt. Der Staat
geht sogar mit einem guten Beispiele voran, indem er den Pächtern
sbniglicher Domainen die Versicherung gegen Hagelschaden zur ver—
ragsmäßigen Bedingung macht, wohl begreifend, daß sie ein Mittel
hietet, den Pächter in einer prästationsfähigen Lage zu erhalten.
Möchte der Staat das, was er für sich als Bedürfniß erkennt
urch ununterbrochene Belehrung auch auf das ganze landw. Publikuw
            
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