Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Zur Wiederbewaldung.
Das kaiserl. franz. Dekret zur Bewaldung und Begrasung der
Berge wird von der franz. Presse als eine wahre Wohlthat begrüßt,
lbgleich und vielleicht auch weil es gegen die Waldscheuen scharf ein—
chneidet. Die Bewaldung der Berge wird vom Kaiser nicht blos
als eine Frage des materiellen Ertrages, sondern mehr noch als eine
Maßregel zur Milderung der klimatischen Einflüsse, zum Schutz gegen
zroße Ueberschwemmungen, zur Erhaltung der Feuchtigkeit ꝛc. betrach⸗
et. Wiederbewaldung und Begrasung der Berge soll sein überall,
vo und so weit sie irgend möglich ist; das Decret läßt den Gemein—
en und Privaten nur die Wahl, ob sie es selbst thun, oder ob sie
varten wollen, bis es für sie geschieht. Im ersten Falle machen sie
Anzeige bei den Kreis-Forstvorständen und erhalten die vom Staate
zusgefetzten Prämien, die nach vollbrachter Sache und erfolgter Re—
zision ausgezahlt werden; im anderen Falle wird so verfahren: wol—
en Eigenthümer nicht bewalden oder begrafen, und erklärt die Be—
zörde es für gemeinnützig, so hat sie, nach Erfüllung der vorgeschrie—
zene Formalitäten, die Pläne zu entwerfen und den Eigenthümer
uu fragen, ob er darnach die Arbeit selbst ausführen will; bleibt er
zie Antwort schuldig oder lehnt es ab, so werden die Flächen exproprirt
ind bewaldet, worauf der Eigenthümer wieder in den ganzen Besitz
reten kann, indem er die Unkosten bezahlt, oder in theilweisen, in—
dem er dem Staate des bewaldeten oder ein Viertel des begra—
ten Terrains läßt. Sobald der Staat wieder zu seinen Unkosten
zelangt ist, erhält der Eigenthümer oder dessen Erben das ganze
Terrain zurück, doch kann dem Eigenthümer während der Entäußer—
ingsperiode auch im Nothfalle eine Entschädigungssumme verabreicht
werden.
Die Bewaldung der französischen Berghöhen wird also rasch vor—
angehen und dem Lande dadurch ein Segen geboten werden, der allein
hinreichen würde, den Namen Napoleons III. unvergeßlich zu machen.
Möge Preußen resp. Deutschland bald Frankreich hierin nachfolgen.

mentlich die Verpackung von Münze in Briefen ist und wie häufig die
Fälle vorkommen, daß ungeachtet aller Vorsicht Geldsendungen von der
Post wegen unzureichenden Verschlusses oder nicht vorschriftsmäßiger Ver—
packung zurückgewiesen werden muͤssen, hat wohl Jeder in seinem Ge—
schäftskreise schon erfahren.
Aber auch die größere Billigkeit des neuen Verfahrens muß zur
möglichst ausgedehnten Anwendung desselben hinführen. Die fuͤr die
Post-Anweisungen zu erhebende Gebüͤhr beträgt ohne Unlerschied der
Entfernung bei Sendungen
bis 25 Thlr. einschließlich 1 Sgr.,
über 25 Thlr. bis 50 Thlr. einschließlich 2 Sgr.
und ist in allen Fällen niedriger als das Vorto für Geldbriefe. Bei—
pielsweise kostet
eine Post-Anweisung von Trier nach Berneastel bis 25 Thlr. 1 Sgr,
ein Geldbrief von Trier nach Berncastel mit 25 Thlr. mindestens
I/ 2 Sgr.,
rine Post-Anweisung von Trier nach Berlin über BThlr. bis 50 Thlr.
2 Sgr.,
»in Geldbrief von Trier bis Berlin mit 50 Thlr. Kassenanweisungen
mindestens 5 Sgr.
In der Anwendung der Post-Anweisungen, für welche die Post—
Verwaltung eine gleiche Garantie wie für Geldbriefe übernimmt, liegt
cerner der Vortheil, daß die Einwechselung von Geldsorten, die Versen⸗
vung nicht vollguüͤlliger Münzsorten, ausländischer Kassen-Anweisungen
u. s. w. vermieden wird, da die Einzahlung und Auszahlung der Be—
träge nur in Preußischem Gelde stattfindet. Auch ist die größere Schnel—
ligkeit nicht zu unterschätzen, mit welcher die Geldbeträge durch die Post.
Anweisungen übermittelt werden können, da letztere gleich den Briefen
ind Zeitungen mit der Briefpost, Geldbriefe und Geldpakete dagegen
aur mit der Fahrpost Beförderung erhalten.
Die Post-Anweisungs-Formulare werden von allen Post-Anstalten,
den Stadt- und Landbriefträgern unentgeltlich verabfolgt.
Die in das Belieben des Absenders gestellte Ausfüllung des Vor—
drucks auf der Vorderseite links der Formulare wird in den meisten
Faͤllen die Absendung eines Briefes unentbehrlich machen. Uebrigens
ind für diese Bemerkungen nicht so enge Grenzen gezogen, wie es auf
den ersten Anblick erscheinen mag. So ist es u. A. gestattet, daß der
Absender einer Post-Anweisung, welcher Zahlungen in Vrozeß-, Unter—
uchungs-, Vormundschafts-Sachen ꝛc. ꝛe. zu leisten hat, in dem Vordruck
außer auf das Datum eines Briefes und einer Rechnung noch auf die
Journalnummer und auf das Aktenzeichen Bezug nimmt, auch überhaupt
die betreffende Sache in der üblichen Weise z. B. „in Sachen N. contra
N. Abth. II. Nr. 417“ geschäftlich bezeichnet. Eben so darf bei Zah—
lungen, die an Versicherungs-Gesellschaften und ähnliche Institute ge⸗
richtet sind, auf die Littern und Nummer einer Police oder die Nummer
des Contos oder Fol. Bezug genommen werden.
Das neue Verfahren ist hiernach möglichst erleichtert und wird
sicherlich bei seinen unverkennbaren Vorzügen je länger, desio ausgedebn—
tere Auwendung bei dem correspondirenden Publiknm finden.

Most-Anweisungen.
Vom 1. Januar d. J. ab können bekanntlich Zahlungen bis zum
Betrage von 50 Thlr. einschließlich in Wege der Post-Anweisungen zwi—
schen den Orten des Preußischen Postgebiets vermittelt werden. Zu den
hervortretenden Vortheilen dieser neuen Einrichtung gehört insbesondere,
daß die postmäßige Verpackung der baaren Geldbeträge bis 80 Thlr.,
sei es in Briefen oder in Paketen, jetzt nicht mehr erforderlich ist. Wie
umständlich die Couvertirung, die Adressirung, die Versiegelung und na—

p.

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A—2
Holzversteigerung
in Geislantern.
Samstag den 15. d. Mts., Vor⸗
mittags 9 Uhr,
vird bei dem Wirth Quirin zu Geislautern⸗-das
 nachstehend verzeichnete Holz versteigert
aämlich:
Schlag Bruch.
21 Eichenstämme — 1376 Cbfuß,
2 Buchenstämme,
34 Klafter Buchen und Eichen-Scheit⸗ und
Knüppelholz.
22 Eichenstämme Nr. 9, 13, 14, 15, 17, 21
22, 23, 25, 26, 27, 45, 51, 53, 55, 56, 58
59, 60, 62, 62, 63 - 1549 CEbfuß.
Schlag Kloppwald.“
21 Eichenstämme Nr. 3, 4, 5, 7 bis 24 — 965
Ebfuß.
Volklingen, den 7. April 1865.
Der Bürgermeister,
Kühlwein.

Schlag Ehrengrund.
25 Eichestamme Ni. 100, 101, 104 105, 106
109, 112 bis 130 — 1005 Cbfuß.
Slag Hahnenkopf.
38 Eichenstämme Nr. 3, 10, 23, 28, 33, 34,
38, 47, 49, 51, 52, 55 bis 79, 81 und
82 — 1354 Cbfuß.
Die Stämme kommen nicht einzeln zur Ver—
eigerung, sondern das ganze Quantum wirt
sammen ausgeboten.
Volklingen, den 8. April 1865.
Der Bürgermeister,
Kühlwein.

resp. 8 Jahre anderweit einer bffentlichen Ver
pachtung ausgesetzt werden.
Die Bedingungen liegen bis dahin bei uns
zur Einsicht offen.
Nur solche Personen werden als Bieter zu—
zelassen, weiche als dispositionsfähig bekannt
ind, oder solches gehörig nachzuweisen vermögen
Saarbrücken, den 3. April 1865.
Königliches Haupt-JZoll-Amt.

Bekanntmachung.
Am Samstag den 15. April d. J.
Nachmittags 8 Uhr,
oll die bergamtliche Saarfähre zu Gersweiler
nach Aufhebung des bisher bestandenen Ver—
hältnisses anderweit auf 3Z Jahre vom 1. Mai
d. J. anfangend, in unserm Geschäftslokale einer
iffentlichen Verpachtung ausgesetzt werden.
Die Verpachtungs-Bedingungen liegen bis
»ahin bei uns zur Einsicht offen.
Saarbrückrn, den 3. April 1865.
Königliches Haupt-Zoll-Amt.

Bekanntmachung.
Am Mittwoch den 19. d. Mts.,
Vormittags 10 Uhr,
vird die Reparatur des evang. Pfarrhauses
n Cöln, veranschlagt zu 70 Thlr., auf dem
Bürgermeisterei-Amte in Heusweiler öffentlich an
den Wenigstnehmenden in Verding gegeben,
voselbst auch der Kostenanschlag zur Einsich
ffen liegt.
Heusweiler, den 5. April 1865.
Der Bürgermeister,
Bölsch.

solzversteigerung
in Wehrden.
Samstag den 15. d. Mts., Nach—
mittags 1 Uhr,
vird im Hause des Wirthes Caspar Kurtz zu
Wehrden aus dem dasigen Gemeindewaldefol
gendes Holz versteigert, nämlich:

Königl. Vreuß. Loltexie.
Den Inhabern von Loosen zur 131. Lotterie
ringe ich hiermit in Erinnerung, daß die Er—
euerung der Loose zur 4. Classe bei Verlust dee
Anrechts bis spätestens am 18. April c. gescht
en muß. AÆAcun ον,
Hönialicher Lotterie-Einnehmer.

Bekanntmachung.
Die Chausseegeld-⸗Hebestelle zu Friedrichsthal
ell am Samstag den 18. Aprilh d
J Vormittags 10 Uhr, im Geschäfts
idkal des unterzeichneten Hauvt-Koll-Amtes au
            
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