Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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den Kreis Saarbrücken.

AMs 42.

Sonnabend den 8. April

1865.

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-

Amtliches.

den, zum Verkaufe ausbietet, verfällt in die unter Artikel 9 angedrohte
Strafe, insofern die Strafbestimmung des Art. 345 des Strafgesetz
huchs vom 14. April 1851 nicht Anwendung findet.
Art. 3.
Außerhalb der zum Marktverkehr bestimmten Plätze und Verkaufs⸗
tellen, welche hierdurch auf den freien Raum auf beiden Seiten der
Saarlouis'er Straße vor dem Herdel'schen Hause einerseiis und den
Nied ner'schen Häusern beiderseits, so wie auf den Platz vor dem
Gemeinde⸗Laufbrunnen im Orte Burbach festgesetzt werden, dürfen keine
Waaren zum Verkaufe auf öffentlicher Straße aufgestellt werden. Alle
Verkäufer dürfen nur an den zum Marktplatze bestimmten Stellen ihre
Waaren ausstellen, und ist es den Gemüseproduzenten und Viehzüchtern
untersagt, vor Beginn und während des Marktes im Orte Hausirhan⸗
del zu treiben.

Bekanntmochung.
Die Classification der Reserve⸗ und Landwehr⸗Mannschaften J. Auf⸗
gebots findet in diesem Jahre in nachstehender Weise statt:
1. für die Bürgermeistereien Kleinblittersdorf, Gersweiler und die
Stadtburgermeisterei St. Johann am 27. April c.;
für die Bürgermeistereien St. Arnual, Bischmisheim und Ludwei—
er am 28. April c.;
3. für die Bürgermeisterei Dudweiler am 29. April c.;
l. für die Bürgermeisterei Volklingen am 1. Mai c;
3. fur die Stadtbürgermeisterei Saarbrücken und Bürgermeisterei
Malstadt am 2. Mai c.;
3. für die Blrgermeistereien Heusweiler und Sellerbach am 3. Mai c.
Anmittelbar nach Beendigung der jedesmaligen Musterung der Er—
satzpflichtigen der betreffenden Bürgermeisterei wird dieses Geschäft im
Aus hebungslocale (Saal des Kaffeewirths Plager) erledigt werden.
Alle Diejenigen, welche nach 8. 9 der Ministerial-Instruction vom
26. October 1850 Anspruch auf Zurückstellung machen zu können glau—
ben, werden daher aufgefordert, diese Gesuche bis längstens den 15
Aprilec. bei ihrer Ortsbehörde anzubringen, und sich in den bestimm—
en Terminen hier einzufinden, wobei ich darauf aufmerksam mache, daß
im Falle einer Einberufung jede Reclamation aufhört und unberücksich⸗
igt bleibt.
Saarbrücken, den 2. März 1865.
Der Königl. Landrath,
v. Gärtner.

Art. 4.
Diejenigen Verkäufer oder Gewerbsleute, welche den Markt be—
uchen, müssen ihre Stände und Buden da aufschlagen, wohin sie an—
zewiesen werden und überhaupt jeder von der Polizeibehörde zur Hand—
habung der Ordnung oder zur Erleichterung des Verkehrs zu gebenden
Anordnung und Weisung auf der Stelle nachkommen.
Art. 5.
Der Ankauf auf dem Markte stehet Jedermann ohne Beschränkung
und Vorrecht frei, dagegen ist der Ankauf der Marktgegenstände vor
den Marktstunden Jedem untersagt.
Art. 6.
Bei allen Gegenständen, welche nach einem gewissen Maaße oder
Bewichte verkauft werden, müssen gestempelte gesetzliche Gemäße und
Bewichtstücke zur Anwendung kommen, und müssen die Verkäufer solche
tets bei sich führen.
Art. 7.
Den Butterverkäufern ist es gestattet, die bereits zu Hause zu /2
oder 1 Pfd. genau abgewogene Butter auch ohne Gewicht auf dem
Markte feil zu bieten.
Art. 8.
Es wird kein Marktstandgeld erhoben.
Art. 9.
Die Uebertretungen der gegenwärtigen Marktordnung werden mil
einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder im Unvermögensfalle mit ver—
»ältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt.
Saarbrücken, den 21. Dezember 1864.
Der Bürgermeister,
gez. E. Schmidborn.

MarklOrdnung
für den Wochenmarkt zu Burbach.
Auf Grund des 8. 84 der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar
1845 und des 6. 5 des Gesetzes vom 11. März 1850 und nach vor—
zeriger Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande wird nachstehende
Markt-Ordnung für die Ortschaft Burbach erlassen.
Art. 1.
Der Wochenmarkt wird Mittwochs gehalten von Vormittags 7
Uhr bis Nachmittags 2 Uhr und muß spätestens um diese Stunde ge—
schlossen sein. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so wird der Mark
Tags nachher gehalten.
Art. 2.
Die bezüglich des Verkehrs auf Wochenmärkten zulässigen Artikel,
nsbesondere Vieh, Fleisch, Eier, Fische und andere Consumtibilien,
müssen von gehöriger Güte sein. Wer unreife, verfälschte, schlechte oder
herdorbene Waaren, deren Gebrauch der Gesundheit nachtheilig wer—

Genehmigt.
Trier, den 28. März 18685.
Konigliche Regierung, Abtheilung des Innern,
gez. v. Gärtner.

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Ueber artesische Brunnen.
Von Herrn Stadtbaumeister Schabrock in Alzey.

Durch den großen Wassermangel, der sich beinahe in allen Orten
»es Alzeyer Kreises in der Provinz Rheinhessen fühlbar macht, ist der
Bedanke angeregt worden, Bohrversuche zu machen und artesische Brun⸗
jen anzulegen. Leider werden diese Versuche größtentheils von Igno—

ranten geführt, und es wird häufig viel Geld unnütz verschwendet. Der
Herr Verf. hält des daher nicht für überflüssig, in das „Gewerbebl.
für d. Großh. Hessen“ einige allgemeine Bemerkungen über die Förde⸗
rung von Wasser an die Erdoberfläche durch Anlage von artesischen
Brunnen niederzulegen.
Das Wasser ist die Mutter und die nothwendige Bedingung alles
organischen Lebens. Wohl keine Substanz tritt in so vierlerlei Berüb⸗
            
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