Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

aescheint Dinstag, Donnerstag und 3 —2
Snnabend. Bestellungen sind bei der —zB Der Abonnements-Preis
ansten Post⸗Anstalt oder in der Ex⸗ betraͤgt pro Quartal inel. Stempelstene:
ebition des Blattes zu machen. und Traͤgerlohn fuͤr Saarbruͤcken uni
Anzeigen portofrei einzureichen. 68 St. Johann 12 Silbergroschen.
nsertionsGebuͤhren für die Garmond⸗ Fuͤr die durch die Post bezogenen Exem—
zeile oder deren Raum 8 Pf. plare 15 Silbergroschen.

den Kreis Saarbrücken.

823.

Donnerstag den 7. April

1864.

Amtliches.

aus Lübeck (Travemünde) am Sonntag, Montag, Mittwoch, Don
nerstag und Freitag Nachmittag;
aus Malmoe am Montag, Dinstag, Mittwoch, Freitag und Sonn
abend.
Diese Verbindung bietet Gelegenheit zur Beförderung von Brief—
und Fahrpostsendungen nach und aus Schweden, Dänemark und Nor—
wegen.
Bei Benutzung der Route Lübeck Malmoe kommen folgende Taxen
in Anwendung:

Dekanntmachung
Polizeiverordnung.
Die ausgedehnte Inangriffnahme der Saar⸗Canalifirungsarbeiten
bei Saarbrücken uud Louisenthal hat es nothwendig gemacht,
() Für den Transport größerer Erdmassen vom linken Saarufen
bei Saarbrücken, oberhalb der Kohlwaage, auf das rechte zwer
Nachenbrückeüber die Saar anzulegen, welche nur zu bestimmten
Zeiten und zwar:
Morgens von 5 bis 6 Uhr,
do. n 8-8/
Mittags, 1221,
Nachmitt. 4—-4“ / „und
Abends 7—8
gebffnet werden, um den Schiffen die Durchfahrt zu gestatten.
Bis zur Beendigung der fraglichen Arbeiten auf den beiden Saar
ufern bei Louisenthal, und zwar an dem linken Ufer von der
Louisenthaler Fähre aufwärts ab bis zu der durch einen schwarz
und weiß angestrichenen Pfahl markirten Stelle und am rechter
Ufer an denjenigen Arbeitsstellen, welche durch dergleichen Pfähle
ebenfalls besonders bezeichnet sind, dürfen die Schiffe nicht an—
legen.
Indem wir vorstehende Anordnungen zur Kenntniß des betreffen
den Publikums bringen, vtrordnen wir gleichzeitig auf Grund der 86
11, 12 und 6 des Gesetzes vom 11. März 1850, daß jede Zuwider
handlung gegen das sub No. 2 dieser Verordnung erlassene Verbot
mit einer Geldstrafe bis zu dem Betrage von 10 Thlr. bestraft wer—
den soll. Trier, den 21. März 1864.
(Amtobl. IJ. 1468. 8. 3.0 Königl. Regierung.

4. Für Briefpost-Sendungen.
1. Gewöhnliche Briefe.
1) Deutsches Porto bis und resp. von Lübeck:
2) Ausländisches Porto:
a) für Briefe nach und aus Schweden. 4/, Sgr.,
by) u u n u Dänemark. 2 u
o) u u i„ n n Norwegen J Gl/ n
Hierbei wird das Porto ad 1 und 2 bis zum Gewichte von
1 VLoth excl. einfach, bei einem Gewichte von 1 Loth bis excl. 2 Loth
zweifach u. s. f. für jedes fernere Loth ein einfacher Portosatz mehr
erhoben.
Die gewöhnlichen Briefe können frankirt oder unfrankirt abgesand⸗
werden.
II. Necommandirte Briefe.
Dieselben unterliegen dem Frankirungszwange. Das Porto is
dem für gewöhnliche Briefe gleich. Es treten jedoch 2 Sar. Recom⸗
mandationsgebühr hinzu.
III. Waarenproben und Muster
können frankirt oder unfrankirt abgesandt werden. Die Annahme der
artiger Sendungen erfolgt nur bis zum Gewichte von 3 Loth ercl. —
Dieselben müssen in erkennbarer Weise verpackt sein. Auch sindet nur
dann eine Porto-Ermäßigung Anwendung, wenn den Proben ꝛc. ein
einfacher, unter 1 Loth schwerer Brief angehängt ist.
Waarenproben und Muster werden bis zum Gewichte von 2 VLoth
excl. mit dem einfachen, von 2 Loth ab mit dem doppelten Briefporto
belegt. 1V. Kreuzband⸗ Sendungen
müssen frankirt sein nund dürfen das Gewicht von 16 Loth nicht über—
steigen.
Das Porto beträgt:
1) Preußisches, resp. deutsches Porto .. 3 Sgr.
2) Ausländisches Porto:
a) nach und aus Schweden..
b) Daänemank....
c) Norwegen... 1/2
Bezüglich des Gewichtes gilt die sub J. angegebene Gewichts⸗Pro—
gression.
B. Fahrpost-Sendungen.
Dieselben sind mit dem Porto bis und resp. von Lübeck zu bele—
gen. Diesem Porto tritt das Seevorto resp. das fremdländische Porto
hinzu.
Eine Frankirung von Fahrpostsendungen nach Schweden, Däne—
mark und Norwegen kann bis auf Weiteres nur bis Lübeck erfolgen.
Den gewöhnlichen Päckereisendungen nach Schweden und Norwe—
hen ist eine Inhalts⸗Declaration in einfacher Ausfertigung beizufügen.
Fur Sendungen nach Dänemark ist die Beigabe einer Declaration
mnicht erforderlich

Bekanntmachung.
Außer der zufolge unserer Bekanntmachungen vom 6. und 16. v. M.
erfolgten gerichtlichen Bestätigung der Beschlagnahme der Nr. 1, 2 u.8
er angeblich in Berlin erscheinenden Wochenschrift: „Der Volksgarten,“
st nach einer Mittheilung des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Ber—
lin auch die hierauf vorgenommene Beschlagnahme der Zeitschrift:
„Familien-Album. Illustrirtes Flugblatt für Unterhaltung und
Belehrung. Vexantwortlicher Redacteur Fr. Stolle und A. Dietz
mann. Verlag der der Fr. Hentze'schen Verlags-Expedition in
Leipzig. Druck von Alexander Wiede in Leipzig“
welche die ersten 5 Hefte (80 Seitem der Gartenlaube enthält, gericht—
lich bestätigt worden.
Trier, den 29. März 1864.
Antebi. I. iose. 8. 2 Königl. Regierung.
Bekanutmachung.
An Stelle der Post⸗Dampfschifffahrten zwischen Warnemünde
und Ystadt ist eine woöchentliche fünfmalige Dampfschiff-Verbindung
— Lübeck und dem Schwedischen Hafenorte Malmoe hergestellt
orden.
Die betrefsenden Schiffe, welche sämmtlich ihren Lauf über Copen
hagen nehmen werden abgefertint
            
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