Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Erscheint Dinstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen find bei der
zaͤchsten Post-Anstalt oder in der Ex⸗
pedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
Insertions-Gebuhren füͤr die Garmond⸗
zeile oder deren Raum 9 Pf.

i V 9— * Der Abonnements⸗Preis
* 34 betraͤgt pro Quartal inel. Stempelsteuen
* — und Trägerlohn für Saarbrücken und
* F 4 ⸗ St. Johann 12 Silbergroschen.
—8 Fuͤr die durch die Post bezogenen Exem⸗
plare 150 Silbergroschen.

ir

den Kreis Saarbrücken.

M 20.

Donnerstag den 31. März

1864.

Einladung zum Abonnement.
Mit dem 1. April c. beginnt das 2. Quartal für das amtliche Kreisblatt des Kreises Sgarbrücken.
Indem wir bezüglich des Inhalts und des Erscheinens des Blattes auf die den drei ersten Nummern desselben vom 16.,
18. und 20. v. M. vorgedruckte Ankündigung Bezug nehmen, bemerken wir, daß das Kreisblatt, welches inzwischen durch die
Regierungs-Verordnung vom 23. v. M. für alle gesetzlich zu veröffentlichenden kreispolizeilichen, resp. kreisamtlichen Verordnungen
und Erlasse, sowie für alle örtlichen Polizei-Verordnungen als ausschließlich amtliches Organ des hiesigen Kreises anerkannt wor—
den ist, auch in dem nunmehr beginnenden 2. Quartale in unveränderter Weise forterscheinen und bemüht sein wird, in seinem
zweiten Theile den Interessen der Kreis-Eingesessenen durch Mittheilung von Abhandlungen und Berichten aus dem Gebiete der
Landwirthschaft, des Handels, der Industrie und des Verkehrs möglichst Vorschub zu leisten. .
Der vierteljährliche Abonnementspreis beträgt für die beiden hiesigen Städte 12 Sgr., für die durch die Post bezogenen
Ftemplare 15 Sgr.
Bestellungen auf das Blatt wolle man bei der nächsten Post-Anstalt, oder der unterzeichneten Expedition, bei welcher auch
ie Annahme sämmtlicher Bekanntmachungen und Annoncen stattfindet, baldgefälligst abgeben.
Die Expedition,
Neumann'sche Buchhandsung,
gegenüber dem Haupt⸗Zoll⸗Amte.

Kenntniß der betreffenden Gewerbetreibenden gebracht, resp. den Poli—
zeibehörden des diesseitigen Verwaltungsbezirks zur Nachachtung be⸗
kannt gemacht, daß die freie Stadt Bremen dem unter den Zollvere ins⸗
staaten getroffenen Abkommen wegen Einführung der Gewerbelegitima—
tions⸗Karten beigetreten ist, und daher fortan Preußische Gewerbetrei—
bende in dem Gebiet der freien Stadt Bremen, und Bremische Ge—
werbetreibende in Preußen über die Befugniß zum Geschäftsbetriebe
sich in gleicher Weise durch die Gewerbelegitimationskarten ausweisen
können, wie dies für die Angehörigen der Zoll-Vereinsstaaten in der
mit der citirten Bekanntmachung veröffentlichten Ministerial-Anweisung
vom 25. December v. J. bestimmt ist.
Trier, den 18. März 1864.
Amtsbl. II.3284.) Königl. Regierung.
Bekanntmachung.
Mit Bezug auf das Regulativ vom 18. August 1837 (Amisbl.
de 1837, S. 455), 8. 1 ad 2, sowie auf die Bekanntmachungen vom
6. Februar 1860 (Amtsblatt de 1860 S. 48) und vom 10. Aprik
1863 (Amtsblatt de 1863 S. 110) wird hierdurch ferner bestimmt,
daß, nachdem die hohe Dammschüttung auf der Saarstrecke zwischen
der Fischbachbrücke und der Eisenbahnbrücke in der Nähe von Malstadt
es den zu Thal fahrenden Schifssern unmöglich macht, die Bergschiffe
zeitig genug wahrzunehmen, die Vorschrift des 8. 4 des vorerwähnten
Regulativs nunmehr auch auf die bezeichnete Strecke in Anwendung
komme. Es müssen demnach die zu Berg fahrenden Schifser, sobald
fie unter der Eisenbahnbrücke ankommen, dort anlegen und einen zu—⸗
verlässigen Boten Behufs des Wahrschauens bis zur Fischbachbrücke
vorausschicken. Die zu Thal fahrenden Schiffer müssen dann unterhalb
der Fischbachbrücke anlegen, bis die zu Berg fahrenden Schiffe die
fragliche Strecke passirt haben.
Trier, den 16. März 1864.
(Amtsbl. I. 1871. 8. 40 Königl. Regierung.
—— —757. Dekanntmachung.
Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dew
Mit Bezug auf unsere Amtsblatt-Bekanntmachung vom 4. 9 Schichtmeister der Königlichen Steinkohlengrube Kronprinz Fried—
auar er. I. 14757 (NAmtsblatt pro 1864 Nr. 1.) wird biermit zurhrich Wilhelm, August Illing, wohnhaft zu Ensdorf, die Mit

Bekanutmachung.
Die in viele Blätter aufgenommene telegraphische Nachricht aus
Altona vom 17. Februar d. J., daß der General-Feldmarschall Frei
zerr von Wrangel Freiwillige, welche den Feldzug der alliirten Armee
mitzumachen wünschen, an das Kriegsministerium gewiesen habe, ist
falsch. Inländern, welche später einem auf dem Kriegsschauplatze be—
indlichen Truppentheil überwiesen zu werden wünschen, bleibt es über—
lassen, sich bei dem betreffenden Ersatz-Bataillon resp. der Ersatz-Esca—
dron, zum freiwilligen Eintritt zu melden. Eine directe Antwort au
die vielen, dem Kriegs-Ministerium vorliegenden bezüglichen Gesuche
vird nicht erfolgen.
Berlin, den 7. März 1864.
Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement,
gez. v. Glisczinski. v. Bose
Amtsbl. J. 268.8. 1v

Bekanntmachung.
Das Konigliche Staatsministerium hat unter dem 3. d. Mtis. be—
chlossen, daß die in der Anlage ves Staatsministerial-Beschlusses vow
i9. Juli 1850 zusammengestellien Bestimmungen über die Behandlung
der Civilbeamien, welche im Falle einer Mobilmachung in die Armet
eintreten, auch auf diejenigen Civilbeamten anzuwenden sind, welche
jetzt wegen der Maßregeln gegen Dänemark aus dem Reserve- oder
Landwehr⸗Verhältniß, gleichviel, sei es zu den Fahnen mobiler oder
augmentirter Truppen. einberufen sind, resp. noch einberufen werden
sollten.
Berlin, den 29. Februar 1864.
Der Finanzminister, Der Minister des Innern,
v. Bodelschwingh. v. Eulenburg.
Amtsbl. J. 254. 8. 4)
(II zign
            
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