Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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plare 15 Silbergroschen.

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den Kreis Saarbrücken.

4 16.

Dinstag den 22. März

1864.

Amtliches.

Vertilgung der Maikäfer im künftigen Jahre.
(Von Pinckert.)

Bekanntmachung.
Der auf den 4. April cr. festgesetzte Viehmarkt zu Ottweiler wird,
wegen des auf diesen Tag fallenden katholischen Feiertags, am 5. April c
abgehalten werden. J
Trier, den 11. März 1864.
Amtsbl. J. 1349. 8. 3.) Konigl. Regierung.

Da voraussichtlich im künftigen Jahre wieder in vielen Gegenden
eine Unmasse von Maikäfern erscheinen, das Laub und den Frucht⸗
ansatz bei Obst- und Waldbäumen verzehren werden, so sollten sich
alle landwirthschaftlichen Vereine (wie schon theilweise vor 3 Jahren)
die Einsammlung des Ungeziefers gegen ein angemessenes, nicht zu
niedrig berechnetes Sammelgeld zur Aufgabe machen.
1) Muß die Sammlung der Maikäfer innerhalb der ersten 14
Tage ihrer Flugzeit erfolgen, weil ihre Gefräßigkeit in dieser Periode
nicht bloß am größten ist, sondern weil der weibliche Käfer später seine
Eier im Boden ablegt, nach dieser Verrichtung wieder etwas frißt und
dann erst stirbt. Würde aber die Sammlung die ganzen 4 Wochen
der Maikäferzeit über dauern, so würde sie in der letzten Hälfte größ⸗
tentheils erfolglos sein.
2) Ferner muß allen Sammlern, wozu sich gewöhnlich viele leicht⸗
sinnige Buben aufwerfen, dringend ans Herz gelegt werden, beim Ab—
schütteln der Käfer namentlich die Obstbäume sorgfältig zu schonen,
diese nur mit einer nicht zu großen und schweren Leiter und wo mög⸗
lich baarfuß zu besteigen, niemals aber Haken und Stangen dazu in
Gebrauch zu nehmen.
3) Zur Sammlung muͤssen lediglich die frühen Morgen- und Vor⸗
mittagsstunden empfohlen werden, weil um diese Tageszeit der Käfer
meist unthätig in den Zweigen der Bäume hängt, während er außer⸗
dem, sowie bei sonniger Witterung gern umherfliegt. Auch bei trübem,
regnerischem Weiter ist die Sammlung besonders erfolgreich.
4) Um die Todtung der Maikäfer sicher und schnell zu bewirken,
sind selbige in siebartig durchlöcherte und mit Deckeln versehene Ge—
fäße, Körbe ꝛc. zu bringen und letztere in einen Waschkfessel mit sie—
dendem Wasser zu halten, wo die Thiere augenblicklich ihren Tod fin—
den und dann zur Viehfütterung, Oelgewinnung, Düngerfabrication
verwendet werden können.

Bekanntmachung.
Mittelst Allerh öchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat
der Evangelische Ober⸗-Kirchenrath für die dringendsten Bedürfnisse der
evangelischen Landeskirche eine allgemeine Kirchen- und Haus⸗Collekte
ausgeschrieben, welche nach einer Mittheilung des Königl. Consistori—
ums in der Weise abgehalten werden soll, daß 1) die Kirchen⸗Collekte
entweder am Paimsonntage oder am ersten oder zweiten Ostertage, je
nach dem der eine oder andere Tag in den einzelnen Gemeinden ale
der vorzüglich geeignete erscheint, einzusammeln, und 2) die Hauscol—
lecte in der Zeit zwischen Ostern und Pfingsten zu erheben ist, und
zwar durch kirchliche, von den Presbyterien zu bezeichnende Or
gane. Die Erträge sind, wie gewöhnlich, an die Steuer-Kassen unt
von diesen an die hiesige Communal- Instiiuten-Kasse abzuführen. In
dem wir den Herren Landräthen empfehlen, dieser wichtigen Collekte
jede thunliche Förderung angedeihen zu lassen, wollen wir der Einrei—
chung der Kreis⸗-Ertraas⸗Nachweisungen bis zum 1. Juni er. entgegen
sehen.
Trier, den 11. März 1864.
Amtsbl. J. 1042. 8 5.) Königliche Regierung.
Belauntmachung.
Die Maikäferlarven haben namentlich in den südlichen Kreisen
des Regierungs-Bezirks und besonders im Sandboden während des
vorigen Jahres so bedeutende Verwüstungen angerichtet, daß die Königl.
Regierung zu Trier mittelst Verfügung vom 9. d. M. J. 1118 S. ijl
Veranlassung genommen hat, im landwirihschaftlichen Interesse au
den Gegenstand aufmerksam zu machen, und die Vertilgung der Mai—
käfer, welche varaussichtlich auch in diesem Jahre in Unmasse wieder
zum Vorschein kommen werden, schon jetzt anzuempfehlen.
Zur nähern Anleitung des diesf. zu beobachtenden Verfahrens
hat Königl. Regierung der vorbezeichneten Verfügung eine Abhand
lung von Pinkert beigefügt, in welcher die erforderlichen Maßnah—
men zur zweckmäßigen und möglichst wirksamen Vertilaung der Mai
käfer in Kürze angedeutet sind.
Obwohl die quäst. Abhandlung mit den weiter erforderlichen In
suructionen durch meine heutige Verfügung bereits an sämmtliche Herrn
Buͤrgermeister des Kreises zur möglichsten Verbreitung unter den Ein—
gesessenen ihrer resp. Amtsbezirke abgegeben ist, so krachte ich es in
Interesse der Sache doch für förderlich, dieselbe auch nachfolgend zu
offentlichen Kenntniß zu bringen, und deren Beachtung den Kreis
Eingesessenen angelegentlichst zu empfehlen
Saarbrücken den 16. März 1864.

Bekanntmachung.
Am 4. März er. wurde zu Saarbrücken aus einem abgeschlossenen
Hofe die nachbezeichnete Wäsche, welche zum Trocknen daselbst aufge—
hängt war, gestohlen:
1) Vier fast ganz nene Mannshemden, ohne Zeichen, das eine da—
von von feiner Leinwand mit noch feinerem Umschlagkragen und Man—
schetten, das zweite von Baumwollenzeug mit einem neu eingesetzten
Bruststück mit Falten, und die beiden andern von Halbleinen, aleich—
falls mit Falten.
2Ein ziemlich altes gestreiftes, etwa 2 Ellen langes Handtuch
ohne Zeichen, von ziemlich feiner Leinwand.
Z) eine schon alte zerrissene Serviette, gestreift, ohne Zeichen.
Ich ersucht Jedermann, der über den Verbleib der gestohlenen
Gegenstände oder den Dieb Auskunft geben kann, dieses mir oder der
aächsten Polizeibehörde anzuzeigen.
Saarbrücken, den 18. März 1864.
Der Königl. Ober⸗Procurator.
v. Ammon.

Der Königl. Landrath,
v. EGGaͤrtner.
            
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