Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

cherten Zusatzgehaltes Anspruch machen kann, ganz angemessen
zei der Ausschreibung der Antheile zu den Pfarrzusatz-, resp.
süster⸗ Gehältern neben den Erhebungs- auch die (Umlegungs⸗)
Ausschreibungskosten in Ansatz zu bringen und auf die Beitrags⸗
oflichtigen mit umzulegen.
Wir bemerken hierbei noch, daß da, wo das Pfarrzusatz- oder
stüstergehalt in gleichheitlichen Abgaben der Pfarrgenossen besteht,
deren Leistung bis zu einer bestimmten Summe oder Quantität
dem Pfarrer oder Küsten von der Gemeinde nicht garantirl ist,
wo also der Pfarrer oder Küster die Ausfälle zu tragen hat, die
Frage aufgeworfen werden könnte, ob nicht in solchen Fällen dem
betreffenden Pfarrer oder Küster die Kosten der Ausschreibung zur
dast fallen. Wir tragen jedoch kein Bedenken zu gestatten, daß
in solchen Fällen bis auf Weiteres ebenso wie ad 2 verfahren
werde, da in der Regel bei der Einziehung von Geldbeträgen ein
gleiches Verfahren wie ad 2 (Erhebung durch den betreffenden
Bemeinde-Empfänger und Zahlung an den Pfarrer oder Küster)
tatifindet, und bei gleichheitlichen Naturalabgaben ebenfalls der
Regel nach die Erhebung nicht durch den Pfarrer oder Küster,
sondern durch den Ortsvorsteher oder in dessen Auftrage durch ein
inderes Mitglied der Gemeinde geschieht. Dagegen zu machende
Einwendungen und deren Motivirung bleiben abzuwarten und be—
halten wir uns für den Fall, daß deren eingereicht werden nach
den besonderen concreten Verhältnissen die Entscheidung vor.
Trier, den 28. Januar 1864.
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern,
v. Gärtner.

traßenwaͤrts gelegenen Gebäuden eine Veränderung der Facade, der
iußern Thüren, Fenster, Treppen oder der Trottoirs vornehmen will,
hat hierzu zuvor die Erlaubniß der Polizei-Behörde schriftlich nach—
zusuchen.
Wer an einer bestehenden baulichen Anlage eine Reparatur vor⸗
nehmen will, ist verpflichtet, Z Tage vor Beginn der Arbeit der Polizei
Behörde Anzeige zu machen.
Dem Bürgermeister steht Einsprache zu. (Siehe 8 5 und 8)
Baugesuch.
Das Gesuch muß enthalten:
a. eine genaue und vollständige Angabe der beabsichtigten Bau—
Ausführung;
b. die Bezeichnung des Bau⸗-Werkmeisters, welcher mit der Aus—
führung beauftragktist.
Dem Gesuche sind die zur Erläuterung und Prüfung ersorderlichen
—
und wenn das Grundstück an der Staatsstraße gelegen ist, der Situa—
lionsplan in dreifachem Exemplare beizufügen und vom Bauherrn und
Bauwerkmeister ne varietur zu unterzeichnen.
Die Baurisse müssen nach einem Maaßstabe von mindestens 1:120
ungefertigt und colorirt sein.
Von den Zeichnungen wird ein Exemplar zurückgegeben, ein
rennne bleibt im Archive der Ortsbehörde und das eventuelle dritte
des Situationsplanes in Händen der Königlichen Bau⸗-Behbrde.

S§. 3.
Bau-Erlaubniß-Ertheilung.
Die Bau-Erlaubniß wird schriftlich ertheilt. Sie betrifft nur die
zolizeiliche Zulässigkeit des Baues und erfolgt unbeschadet etwaiger
Rechte dritter Personen.

An
aͤmmtliche Könialiche Landraths-Aemter.
L. 5099 S. 8.
Abdruck vorstehender, in einem Spezialfalle erlassenen Regl.
Entscheidung erhalten die Herren Bürgermeister des Kreises im Ver—
solge meiner Circular-Verfügung vom 9. September pr. Nr. 4648 zur
zesälligen Kenntnißnahme und Beachtung in event. eintretenden Fällen.
Saarbrücken, den 10. Februar 1864.
DIrr Königl. Landrath,
v. Gärtner.

84.
Dauer der Bau-Erlaubniß.
Die Bau-Erlaubniß verliert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb
Jahresfrist ihres Datums die Bau-Ausführung nicht begonnen ist.
Ist der Bau innerhalb drei Jahren nach dem Datum der Er—
aubniß nicht vollendet, so muß zur Fortsetzung desselben die Ein—
willigung der Polizei-Behörde wieder nachgesucht werden.

Nr. 977.

Bau-Ordnung

für die
Stadt St. Johann.

§ 5.
Alignement, Vorbauten ꝛec.
Jeder Bauherr ist verpflichtet, das festgestellte Alignement genau
einzuhalten.
Vorbauten, Ueberbaue und bauliche Anlagen jeder Art, welche
über die festgesetzte Fluchtlinie hervortreten sollen, sowie Reparaturen
in bereits vorhandenen Vorbauten ꝛc. bedürfen einer besonderen Ge⸗
nehmigung.

Auf Grund der 885 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Ver—
valiung vom 11. März 1850, der 88 202, 335, 344 No. 5, 6,7
und 8, 315 No. 9, 10, 11 und 12, 347 No. 3 und 9, des Straf—
gesetzbuches, und nach gutachtlicher Vernehmung der Stadwerordneten⸗
Versammlung, wird von dem unterzeichneien Bürgermeister nachstehende
Bau-Ordnung für die Stadt St. Johann erlassen:
§. 1.
Bau-Erlaubniß im Allgemeinen.
Wer einen Neubau aufführen, oder eine neue Feuerung errichten,
»der eine bereits bestehende an einen andern Ort verlegen, oder an

S6.
Freitreppen.
Freitreppen dürfen nicht angebracht, dagegen konnen Antrittsstufen
sbis 12“ Breite resp. Vortritt vom aufgehenden Mauerwerk an gerechnet,
gestattet werden. GFortsetzung folgt)

Industrie, Handel, Gewerbe und Landwirthschaft.
1) Da durch den bloßen Anblick nicht festgestellt werden kann,
ob das Fleisch der geschlachteten Thiere mit Trichinen behaftet ist, so
ist vor dem Genuß rohen Schweinefleisches unter allen Umständen auf
das Dringendste zu warnen.
2) Durch die Siedhitze beim Kochen werden die Trichinen ge—
tödtet; daher ist völlig gar gekochtes oder ganz durchge—
gebratenes Schweinefleisch nicht schädlich.
3) Es bleibt nach den bisherigen Untersuchungen zweifelhaft, ob
die gebräuchliche Pokelung und Räucherung des Schweinefleisches sämmt⸗
liche Trichinen, wenn solche vorhanden sind, tödtet.
4) Es ist unzweifelhaft, daß halb gar gekochtes, sowie man—
zelhaft gepokeltes und oberflächlich oder durch Holzessig ge—
räuchertes Schweinefleisch, z. B. das kurze Zeit gekochte Wellfleisch,
Fleischklößchen (Klopse), Knackwürste und ähnliche Fabrikate, Trichinen
noch lebent enthalten können. Vor dem Genusse solcher Speisen ist
zleichfalls ernstlich zu warnen.

Zur Trichinen-Krankheit.
Seit einigen Jahren hat man an verschiedenen Orten Deutsch—
ands sehr bedenkliche, zum Theil tödtliche Krankheitsfälle beobachtet,
welche dadurch hervorgebracht werden, daß kleine, mit bloßem Auge
nicht fichtbare Würmer, Trichinen genannt, in den menschlichen
dörper eingeführt werden. Dieselben finden sich vorzugsweise im
Schweinefleische, gelangen mit diesem, wenn dasselbe gegessen wird,
in den Magen und Darm, vermehren sich daselbst sehr erheblich und
oerbreiten sich dann durch den ganzen Körper. Zur Sicherung der
Menschheit gegen diese gefährliche Krankheit einerseits, sowie anderer—
eits zur Verhütung übertriebener Furcht vor dem Genuß des Schweine⸗
fleisches erklärt die mediein sche Section der schlesischen Gesellschaft für
paterländische Cultur durch ihren Präses, Prof. Dr. Göppert und
hrin Secretär, Prof. Dr. Hermann Aubert in der „Bresl. Zig.“
uuf Grund der bisherigen Untersuchungen Folgendes:
            
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