Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Frsicheint Dinstag, Donnerstag and
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
rächsten Post⸗Anstalt oder in der Ezx⸗
vedition des Blakkes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
userti onsGebühren für die Garmond⸗
zeile oder deren Raum 9 Pf.

9 —— —QAx
— g — I betraͤgt pro Quartal inel. Stempelsteue
F —X 4* — 1198 und Traͤgerlohn für Saarbruücken und
— ——⏑ — St. Johann 12 Silbergroschen.
—— 9 9 t d 8 Far die durch die Vost bezogenen Cxem⸗
plare 15 Silbergroschen.

rür

den Kreis Saarbrücken.

48136.

Dinstag den 27. Dezember

1864.

Einladung zum Abonnement.
Zu dem mit dem 1. Januar beginnenden neuen Abonnement des ersten Quartals pro 1865 auf das
Amtliche Kreisblatt für den Kreis Saarbrücken
beehrt sich die unterzeichnete Expedition mit der Mittheilung ganz ergebenst einzuladen, daß das Kreisblatt auch im nächsten Jahre
nn der bisherigen Weise unverändert fortgeführt werden wird.
Saarbrücken im Dezember 1864.

Die Efrpedition,
Neumann'sche Duchhandlung,
gegenüber dem Haupt-⸗Zoll⸗Amte.

Amtliches.
Allerhöchster Erlasf vom 18. Dezember 1864 —
betreffend die Anrechnung des Feldzuges von 1864 geger
Däuemark als ein Kriegsjahr bei Berechnung der Dienstzeit
Ich bestimme mit Bezug auf den 8. 8 des Militär-Pensions-Re⸗
glements vom 13. Juni 1825, daß der diesjährige Feldzug gegen
Dänemark den dabei Betheiligten bei Berechnung ihrer Dienstzeit als
ein Kriegsjahr in Anrechnung kommen soll. Für die Betheiligung ist
der statutenmäßige Besitz der durch Meine Ordre vom 10. November
dieses Jahres gestifteten Kriegsdenkmünze maßgebend. Das Staats
Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 18. Dezember 1864.
Wilhelm̃.
von Bismarck. von Bodelschwingh. von Roon.
Braf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe.
von Selchow. Graf zu Eulenburg.
An das Staats-Ministerium.

Bei der Mobilmachung der Truppentheile, welche den diesjährigen
Feldzug gegen Dänemark mitgemacht haben, sind zur nothwendig ge—
vesenen Besetzung der Offizierstellen in den betreffenden Regimentern ꝛc.
mehrfach Landwehr-Offiziere eingezogen worden, welche in ihren Civil⸗
erhältnissen entweder schon zur Kategorie der Staatsbeamten gehört
haben, oder doch in der unmittelbaren Vorbereitung für die Beamten⸗
laufbahn begriffen waren. Es ist Mein Wille, daß den vorbezeichneten,
nach hergestelltem Frieden wieder in das Beurlaubten-Verhältniß zurück⸗
retenden Offizieren der Wiedereintritt resp. die Rückkehr in ihre frühere
daufbahn nach Möglichkeit erleichtert werde. Ich beauftrage deshalb
das Staats-Ministerium, den von den vorerwähnten Personen in den
einzelnen Ressorts etwa eingehenden Gesuchen um Beschäftigung resp.
Anstellung möglichst förderlich zu sein und überhaupt dafür Sorge zu
ragen, daß diesen Indididuen nicht nur keine Nachtheile aus ihrer
Theilnahme an dem nun beendeten ruhmreichen Feldzuge erwachsen, son—
dern daß denselben jede irgend zulässige Berücksichtigung zu Theil werde.
Berlin, den 18. Dezember 1864.
Wilhelm.
von Bismarck. von Bodelschwingh. von Roon.
Braf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe.
von Selchow. Graf zu Eulenburg.
An das Staats-Ministerium.

Bekanntmachung.
In Folge eines Additional-Postvertrages können vom 1. Januar
. J. ab Sendungen mit Waarenproben oder Mustern zwischen Preu
zen und dem Vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland
uuf dem Wege über Ostende unter nachstehenden Bedingungen mit
der Briefpost ausgetauscht werden:
b. Die Sendungen dürfen nur in wirklichen Waarenproben oder
Mustern bestehen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben.
2. Denselben darf kein Brief beigefügt sein; sie dürfen außer der
Adresse des Empfängers und der Firma des Absenders an schrift—
lichen Notizen nur noch enthalten: ein Fabrik- oder Handels—
zeichen, Nummern und Preise. Diese Notizen dürfen nicht auf
losen Papierstücken beigefügt, sondern müssen mittelst Marken
in den Proben befestigt oder sonst auf den Proben haltbar aus—
gedrückt sein.
Die Verpackung der Proben hat derartig zu geschehen, daß der
Inhalt leicht erkannt werden kann. Nach der Verschiedenheit
der Proben ist zu wählen zwischen der Versendung unter Band
oder in einer Umhüllung, welche an den Enden offen ist, oder
zwischen Säckchen und ähnlichen Behältern. Doch dürfen der—
gleichen Säckchen oder sonstige Behälter, wenn sie auch zuge—
schnürt sind, nicht zugeklebt, noch mittelst der Umschnürung ver—
iegelt sein.
Begenstände, welche eine Beschädigung der den Postdienst aus—
übenden Beamten oder der vorliegenden übrigen Postsendungen
leicht herbeiführen können, sind zu einer derartigen Versendung
nicht geeignet; es sollen indeß z. B. Proben-Stücke von Scheren
und ähnlichen Gegenständen zu jener Versendungsweise noch zu—
zelassen werden, sofern sie in so sichernder Weise verwahrt sind,
daß eine Beschädigung durch dieselben nicht entstehen kann,
während gleichwohl die Probe als solche mit Leichtigkeit noch
erkennbar sein muß.
Das höchste zulässige Gewicht beträgt 15 Loth.
Das Porto muß vom Absender entrichtet werden. Dasselbe be—
trägt sür die nach Großbritannien und Irland gerichteten Sen—
dungen pro Loth 8 Pfennige. Sendungen, die unzureichend
mittelst Freimarken frankirt sind, werden — sofern nicht
der Gegenstand noch am Abgangsorte hat geregelt werden kön—
ten — mit dem doppelten Betrage des fehlenden Portotheils belegt
Berlin, den 12. Dezember 1864.

General-Post-Amt.
Philipsborn.
            
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