Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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rrscheint Dinstag, Donnersta g und
zonnabend. Bestellungen sind bei der
aͤchsten Post-⸗Anstalt oder in der Ex⸗
pedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
Infertions Gebühren für die Garmond⸗
zeile oder deren Raum o9 Pf.

— w — —— — 7 Der Abonnements⸗Preis
— —58— — — — * — — e betraͤgt pro Quartal inel. Stempelsteus
2 —X ——— 5 — und Trägerlohn für Saarbrücken unt
* —4⏑ 7 —3323— “ St. Johann 12 Silbergroschen.
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plare 15 Silbergroschen.

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den Kreis Saarbrücken.

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M 134.

Donnerstag den 22. Dezember

1864.

Amtliches.

blihr nicht in Ansatz. Unbestellbare Post-Anweisungen werden
nach dem Abgangsorte zurüickgesandt. Der Betrag der Post—
Anweisung wird dem Absender, sobald derselbe zu ermitteln ist,
zurückgezahlt; eine Rückerstattung der Franko-Gebühr findet
nicht statt.
In Städten, wo eine besondere Stadt-Post-Einrichtung besteht,
werden Post-Anweisungen für Adressaten am Orte ebenfalls
unter den obigen Bedingungen und gegen Voraus-Entrichtung
der Gebühr von 1 resp. 2 Silbergroschen angenommen. Post—
Anweisungen aus einem Postorte nach dem zugehörigen, umlie—
genden Landbriefbestellbezirke und umgekehrt sind vorerst nicht
zulässig.
Die Abhebung des Geldbetrages bei der Post-Anstalt des Be—
stimmungsortes muß spätestens innerhalb 14 Tagen vom Tage
der Aushändigung der Post-Anweisung an den Adressaten ge—
rechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes
an den Aufgeber eingeleitet, oder falls derselbe nicht zu ermitteln
sein sollte, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Ver—
fahren zur Anwendnng gebracht.

Bekanntmachung.
Die Vorschriften im 8. 20 des zum Gesetze über das Postwesen
zom 5. Juni 1852 ergangenen Reglements vom 21. Dezember 1860
verden aufgehoben. An deren Stelle treten die nachfolgenden Be—
dimmungen:

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§. 20.
J. Die Postverwaltung übernimmt es, Zahlungen bis zum Be—
trage vou fünfzig Thalern einschließlich zwischen den Orten des
Preußischen Postgebiets im Wege der Post-Anweisung zu ver—
mitteln.
II. Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei
der Post-Anstalt am Aufgabeorte und die Auszahlung an den
Adressaten oder dessen Bevollmächtigten durch die Post-Anstalt
am Bestimmungsorte.
III. An Gebühr ist zu entrichten:
für eine Zahlung mittelst Post-Anweisung unter und bis
zu dem Betrage von 25 Thalern einschließlich:
ein Silbergroschen,
für eine Zahlung mittelst Post-Anweisung im Betrage über
25 Thaler bis zu 50 Thalern einschließlich:
zwei Slilbergroschen,
ohne Unterschied der Entfernung.
Die Gebühr ist zu frankiren, möglichst durch Verwendung von
Postfreimarken.
V. Gedruckte Formulare zu den Post⸗Anweisungen werden unent—⸗
geltlich verabfolgt. Der Absender hat darin den Betrag der
Anweisung — in Preußischer Silberwährung, die Thalersumme
in Zahlen und Buchstaben —, sowie die Adresse des Empfän—
gers und den Bestimmungsort anzugebeu. Es ist dem Absender
freigestellt, sich auf dem Anweisungs-Formular namhaft zu machen,
auch durch einen kurzen Vermerk in dem Vordrud auf einen
Brief oder eine Rechnung Bezug zu nehmen.
Andere, als die unter IV. bezeichneten Zusätze, und insbesondert
Mittheilungen, welche den Charakter einer Correspondenz tragen,
ãnd nicht zulässig. Ein Brief darf mim der Post Anweisung nicht
oereinigt werden.
Die Postverwaltung ertheilt über den Betrag der Post⸗Anwei—
ung einen Einlieferungsschein und haftet für den eingezahlten
Betrag in demselben Umfange wie für Geldsendungen.
VII. Stehen der Post-Anstalt des Bestimmungsorts die erforderlichen
Geldmittel zur sofortigen Auszahlung des Betrages der Post—
Anweisung augenblidlich nicht zur Verfügung, so kann die Aus—
zahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mit—
el erfolgt ist.
Das Verfahren der Recommandation, sowie der Beschaffung
von Rückscheinen, findet bei dem Post-Anweisungsverkehr mich!
Anwendung. Post-Anweisungen mit dem Vermerk: „durch Ex—⸗
zressen zu bestellen“, ingleichen poste restante adressirte Post⸗
Anweisungen sind zulässig.
X. Für Nachsendung einer Post-Anweisung in Folge veränderten
Wohn⸗ oder Aufenthaltsortes des Adressaten kommt eine Ge—

XI.

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Bei Einzahlungen nach anderen Postbezirken des deutschen Post—
oereins ist, anstatt des Formulars der Post-Anweisung, jeder Einzahlung
ein leeres Couvert oder ein einfacher Brief beizugeben. Auf der Adresse
muß der Empfänger und der Bestimmungsort genau bezeichnet und
der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: „Hierauf eingte—
zahlt .......“ in Preußischer Währung, die Thalersumme in Zah—
en und Buchstaben vermerkt sein. Für eine solche Sendung ist das
Minimal-Fahrpostporto nach dem Postvereinstarif und außerdem eine
Einzahlungs⸗Gebühr zu entrichten, welche bis zu 5 Thalern einschließ—
liich: 1 Sgr.; über 5 bis 10 Thaler einschließlich: 2 Sgr. und so wei—
ser für jede ferneren fünf Thaler oder einen Theil dieser Summe einen
Sgr. mehr beträgt. Bei baaren Einzahlungen aus Vereins-Postbezir⸗
ken mit der Süddeutschen Währung beträgt die Einzahlungs-Gebühr
für je 5 Gulden: 2 Kreuzer. Eine Voraus-Entrichtung des Porto
und der weiteren Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann die Zahlung
nicht getrennt erfolgen. Die Postverwaltungen von Oesterreich und
duxemburg befassen sich im Vereinsverkehr nicht mit baaren Ein⸗ und
Auszahlungen. Post-Anweisungen an die Preußische Besatzung in der
Bundesfestung Luxemburg können jedoch durch Vermittelung der Preußi—
chen Postverwaltung besorgt werden; es finden darauf dieselben Be—
dingungen und Gebühren Anwendung, welche für Post⸗Anweisungen
m Preußischen internen Postverkehr maßgebend sind.

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Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1665
in Kraft.
Von demselben Termine ab werden die Vorschriften im 6. 80,
Abschn. XJ. A. des Reglements zum Postgesetze dahin abgeändert, daß
für die von den Landbriefträgern bestellten Sendungen mit declarirtem
Werthe, so wie für die von den Landbriefträgern dem Adressaten über—
brachten Geldbeträge der Post-Anweisungen der zweifache Satz des
Landbriefbestellgeldes zu erheben ist. Es fällt mithin die bisherige Un—
terscheidung fort, wonach bei den fraglichen Sendungen resp. Auszah—
            
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