iascheint Dinstag, Donnersta g und
zennabend. Bestellungen find bei der
zchsten Post-Anstalt oder in der Ex⸗
edition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
asertions · Gebuͤhren für die Garmond⸗
zeile obder deren Raum 9 Pf.
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4 7 AX—
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Der Abonnements⸗Preis
betraͤgt pro Duartal inel. Stempelsteuer
und Traͤgerlohn für Saarbrucken und
St. Johann 12 Silbergroschen.
Fur die durch die Post bezogenen Exew⸗
plare 15 Silbergroschen.
den Kreis Saarbrücken.
481133.
Dinstag den 20. Dezember
1864.
daß eine Beschädigung durch dieselben nicht entstehen kann, wäh⸗
rend gleichwohl die Probe als solche mit Leichtigkeit noch erkenn⸗
bar sein muß.
5) Das höchste zulässige Gewicht beträgt 15 Loth.
6) Das Porto muß vom Absender entrichtet werden. Dasselbe be—
trägt für die nach Großbritannien und Irland gerichteten Sen⸗
dungen pro Loth 8 Pfennige. Sendungen, die unzureichend
mittelst Freimarken frankirt sind, werden — sofern nicht der Ge⸗
genstand noch am Abgangsorte hat geregelt werden können —
mit dem doppelten Betrage des fehlenden Portotheils belegt.
Berlin, den 12. Dezember 1864.
General-Post⸗Amt.
Philipsborn.
Amtliches.
VBekanntmachung.
Nachdem gegen die in Frankfurt a. M. erscheinende Zeitschrift
CEuropet“ wiedexholt rechtslräftige auf Vernichtung lautende Erkennt⸗
nisse gemäß 8. 50 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 ergangen sind,
bird auf Grund des 8. 32 desselben Gesetzes die fernere Verbreitung
er genannten Zeitschrift im Preußischen Staate unter Hinweisung auf
die im 8. 53 a. a. O. angeordneten Strafen verboten.
Berlin, den 23. Nov. 1864. Der Minister des Innern,
l. 7771 8. 2.) Graf Eulenburg.
Bekanntmachung.
Nachdem gegen die in Leipzig erscheinende „Deutsche Allgemeine
zeitung“ auf Grund des 8. 50 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851
lerichtlich auf Vernichtung erkannt worden ist, wird die fernere Ver—
reitung derselben im Preußischen Staate auf Grund des 8. 52 des—
eiben Gesetzes unter Hinweisung auf die im 8. 53 daselbst angedroh⸗
en Strafen hierdurch verboten.
Berlin, den 30. Nov. 1864. Der Minister des Innern,
l. 7935 8. 2.) Graf Eulenburg.
Bekanntmachung.
Erfahrungsmäßig tritt während der Weihnachtszeit eine sehr be⸗
deutende Steigerung des Post-Päckerei-Verkehrs ein. Zwar werden Sei⸗
ens der Postbehorden die umfassendsten Maßregeln getroffen, um die
»rdnungsmäßige Expedition der außerordentlich zahlreichen Packet⸗
Sendungen sicher zu stellen. Das Publikum ist indeß im Stande,
auch seinerseits dazu beizutragen, daß jener ungewöhnlich steigende Ver⸗
kehr pünktlich bewältigt werde, sobald nicht der überwiegend größte
Theil jener Sendungen erst in den letzten Tagen bei den Posten zusam⸗
mentrifft. Es ergeht deßhalb an die Versender das Ersuchen, die Auf⸗
gabe der Päckereien mit Weihnachtssendungen nicht auf die letzten Tage
und die äußersten Fristen hinauszurücken, vielmehr im eigenen Interesse
ind zur Förderung des Gesammt Verkehrs auf eine angemessen frühzei⸗
igere Absendung jener Päckereien Bedacht zu nehmen.
Zugleich wird empfohlen, daß die Signatur und der Name des
Bestimmungsorts auf den Packeten recht deutlich und unzweideutig
angegeben und etwaige ältere Signaturen, welche sich noch auf der
Emballage befinden sollten, von derselben entfernt oder wenigstens un⸗
kenntlich gemacht werden.
Trier, den 7. Dezember 1864.
Bekanntmachung. I
In Folge eines Additional-Postvertrages können vom 1. Januar
. J. ab Sendungen mit Waarenproben oder Mustern zwischen Preußen
und dem Vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland auf dem
Wege über Ostende unter nachstehenden Bedingungen mit der Brief—
post ausgetauscht werden:
1) Die Sendungen dürfen nur in wirklichen Waarenproben oder
Mustern bestehen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben.
Denselben darf kein Brief beigefügt sein; sie dürfen außer der
Adresse des Empsängers und der Firma des Absenders an schrift
lichen Notizen nur noch enthalten: ein Fabrik⸗- oder Handelszeichen,
Nummern und Preise. Oiese Notizen dürfen nicht auf losen Pa—
dierstücken beigefügt, sondern müssen mittelst Marken an den Pro—
ben befestigi oder sonst auf den Proben halibar ausgedrückt sein.
Die Verpackung der Proben hat derartig zu geschehen, daß der
Inhalt leicht erkannt werden kann. Nach der Verschiedenheit
der Proben ist zu wählen zwischen der Versendung unter Band
oder in einer Umhüllung, welche an den Enden offen ist, oder
zwischen Säckchen und ähnlichen Behältern. Doch dürfen der—
gleichen Säckchen oder sonstige Behälter, wenn sie auch zuge—
schnürt sind, nicht zugeklebt, noch mittelst der Umschnürung ver—
iiegelt sein.
) Gegenstände, welche eine Beschädigung der den Postdienst aus—
übenden Beamten oder der vorliegenden übrigen Postsendungen
leicht herbeiführen können, sind zu einer derartigen Versendung
nicht geeignet; es sollen indeß z. B. Probenstüche von Scheeren
und ähnlichen Gegenständen zu jener Versendungsweist noch zu—
zelassen werden, sofern sie in so sichernder Weist verwahrt sind,
Der Ober⸗Post⸗Direetor.
Unier Hinweisung anf die in der nächsten Nummer unseres Amts—
blatts enthaltene, das Verbot der in Frankfurt a. M. erscheinenden Zei⸗
sung „LEurope“ betressenden Bekanntmachung bes Herrn Ministers des
Innern Excellenz vom 23. v. Mis., beauftragen wir das Köonigliche
dandraths⸗Amt, die sämmtlichen Polizeibehörden des dortigen Kreises
mzuweisen, die Ausführung dieser Maßregel mit Strenge zu controli—
en, und etwaige Uebertretungen dieses Verbots sofort auf Grund des
J. 33 des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 zur Anzeige
und Bestrafung zu bringen.
Trier, den 3. Dezember 1864.
Konigliche Regierung, Abtheilung des Innern,
v. Gärtner.
An
ämmtliche Königliche Landraths-Aemter
des Regierungs⸗-Bezirks.
I. 7771 8. 2.)