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fuͤr
den Kreis Saarbrücken.
4 127.
Dinstag den 6. Dezember
1881.
Amtliches.
Ersuchen an alle Gärtner und Gartenfreunde des hiesigen Kreises sich
mit ihren Erzeugnissen bei der im September nächsten Jahres stattfin—
denden großen Ausstellung zu Erfurt recht zahlreich betheiligen zu
wollen.
Das vorstehend erwähnte Programm wird demnächst ebenfalls zur
Veröffentlichung gelangen.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1864.
Der Königliche Landrath
v. Gärtner.
Personal⸗Chronik.
Der seitherige Regierungs-Sekretariats-Assistent Nikolaus Haan ist definitir
zum Steuer⸗- und Gemeinde-Einnehmer des durch das Ableben des Einnehmers
Vollrath erledigten Empfangsbezirks Heusweiler ernannt worden.
Bekanntmachung.
Nachdem gegen die in Leipzig erscheinende „Deutsche Allgemeine
Zeitung auf Grund des 8. 50 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851
gerichtlich auf Vernichtung erkannt worden ist, wird die fernere Ver
breitung derselben im Preußischen Staate auf Grund des 8. 52 des
selben Gesetzes unter Hinweisung auf die im 8. 53 daselbst angedrohten
Sirafen hierdurch verboten.
Berlin, den 30. November 1864.
Der Minister des Innern,
Graf zu Eulenburg.
(Nr. 61809.)
Belanntmachung.
Vervollständigung des Curatoriums der Kreis-Sparkasse
zu Saarbrücken.
An die Stelle des verstorbenen Rentners Dryander zu Saar—
brücken ist von den Ständen des Kreises Saarbrücken der Kaufmann
Albrecht Koren daselbst zum Mitgliede des Curatoriums der Kreis
Sparkasse gewählt, und diese Wahl von uns bestätigt worden.
Trier, den 21. November 1864.
I. 7491 8. 2.) Königl. Regierung.
Bekanntmachung.
In Erfurt wird im September ek. J. von dem dortigen Garten—
bauvereine eine große Ausstellung von Erzeugnissen der Gärtnerei ver—
anstaltet, und, damit der zweite Congreß deutscher Gärtner, Botaniker
and Gartenfreunde verbunden werden. Von dem kürzlich erschienenen
Programm dieser gärtnerischen Schaustellung und Zusammenkunft lasse
ich der Königl. Regierung beifolgend zwei Exemplare zugehen mit dem
Bemerken, wie es mein Wunsch ist, daß die Königl. Regierung diesem
Unternehmen Ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden möge. Es is
dringend zu wünschen, ja als eine Ehrensache unseres engeren Vater
landes anzusehen, in welchem die Gärtnerei eine so hohe Stufe der
Vollkommenheit erreicht hat, daß die in Erfurt beabsichtigte Ausstellung,
welche die erste allgeme ine Ausstellung gärtnerischer Erzeugnisse im
Preußischen Staate sein wird, sich nicht nur der im April v. J. in
Mainz stattgefundenen Pflanzen-Ausstellung, mit welcher der erste Eon—
zreß deutscher Gärtner und Botaniker verbunden gewesen ist, würdig
anschließe, sondern auch den großen Ausstellungen, welche im Apri
d. J. in Brüssel stattgefunden und für April 1865 in Amsterdam an
zekündigt worden ist, an die Seite treten können. Die Königliche Re
zierung wird deshalb veranlaßt, Ihrerseits nach Kräften zur Erreichung
eines solchen Resultats beizutragen, insbesondere die Gärtner und Gar
senfreunde Ihres Bezirks durch geeignete Veröffentlichungen in Ihren
Amtsbläuern zur Theilnahme an der Ausstellung anzuregen.
Das Unternehmen wird nicht nur von mir durch einen erheblichen
Beitrag aus Staatsmitteln unterstützt, sondern auch Se. Majestät der
König haben demselben bereits Allerhöchst Ihre Aufmerksamkeit zuge.
wendet und durch Aussetzung einer goldenen Medaille als Ersten Preis
Allerhöchst Ihre Theilnahme daran bekundet.
Berlin. den 7. November 1864.
Der Minister für die landwirihschaftlichen Angelegenbeiten.
(gez.) von Selchow.
An die Könial. Regierung zu Trier. 6956
Negulativ
für die Communal-Einkommensteuer im Gemeinde- und Bürger—
meisterei-Bezirke von Malstatt.
Auf Grund der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 und des Ge—
setzes vom 15. Mai 1856, wonach alle Einwohner der Gemeinde zur Mit—
benutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten der Gemeinde berechtigt und
„ur Theilnahme an den Gemeindelasten verbunden sind, daß aber auch die—
senigen, welche im Gemeindebezirke nicht wohnen, daselbst jedoch Grundbesiz
baben oder ein stehendes Gewerbe betreiben, verpflichtet sind, an denjenigen
dasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe oder
auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind, daß ganz dieselbe
Verpflichtung auch juristische Personen haben, welche im Gemeindebezirke Grund—
eigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben, — Art. 8 des Ge—
setzes vom 15. Mai 1856 — und auf Grund des Beschlusses der Gemeinde—
oertretung vem 31. August d. J. wird hierdurch, vorbehaltlich der Genehmi—
zung durch Königl. Regierung zu Trier für den Gemeinde- und Bürgermei—
stereibezikk von Malstatt nachstebendes Gemeinde-Einkommensteuer-Requlativ
»rlassen?:
8§. 1.
Vom 1. Januar 1865 ab solle zur Gemeinde-Einkommensteuer heran—
zezogen werden:
a) alle diejenigen Personen, welche in dem Gemeindebezirke nach den Bestim—
mungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben, später Anziehende jedoc
erst vom Anfange des auf den Anzug folgenden Monats ab;
b) Ausländer, welche des Gewerbes wegen ihren Aufenthalt im Gemeinde
bezirke nehmen, oder sich länger als ein Jahr daselbst aufhalten;
e) diejenigen juristischen Personen, welche im Gemeindebezirke domicilirt sind
und Grundbesitz daselbst haben oder ein Gewerbe betreiben;
Malle diejenigen juristischen, wie physischen Personen, welche, auch ohne
im Gemeindebezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz haben oder ein stehen⸗
des Gewerbe betreiben, diese jedoch nur mit dem aus dem im Ge—
meindebezirke gelegenen Grundbesitze oder aus dem, innerhalb des
Gemeindebezirkes betriebenen Gewerbe fließenden Einkommen.
. 2.
Von der Gemeindee Linlvmmensna sind frei:
a) Steuerpflichtige der untersten Klassensteuerstufe und zwar der Unterstufe
a der ersten Stufe, (59. 9 a.1 des Gesetzes wegen Einführung einer
Klassensteuer vom 1. Mai 1851);
Servisberechtigte Militärpersonen des aktiven Dienststandes, mit Aus—
nahme der Militär-Aerzte rücksichtlich ihres Einkommens aus einer
Civil⸗Praxis;
Geistliche, Kirchendiener und Elementar-Schullehrer in so weit, als die—
es durch & A der Stfädte-Ordnung vom 15. Mai 1856 andeordnet ist.
— —— —
Abdruck des vorstehenden Ministerial-Rescrivts vom 7. v. Mtis.
bringe ich bierdurch zur üffentlihen Kennsmiß und verhinde hiermit doc